7842-6-L
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über eine Umlage für Milch
zur Änderung der
Verordnung über eine Umlage für Milch
Vom 29. November 2012
Auf Grund des § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten – Milch- und Fettgesetz – (BGBl III 7842-1), zuletzt geändert durch Art. 198 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2012 (GVBl S. 282), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über eine Umlage für Milch vom 17. Oktober 2007 (GVBl S. 727, BayRS 7842-6-L), geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2010 (GVBl S. 271), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(BayMilchUmlV)“ angefügt.
- 2.
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „, Milchsammelstellen und Rahmstationen“ werden gestrichen und die Worte „von Milcherzeugern an sie angelieferten Mengen an Milch und Rahm“ werden durch die Worte „angelieferten Mengen an Rohmilch“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Rohmilch ist Milch, die vor der Anlieferung nicht über 40 C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde.“
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung und es werden die Worte „0,125 Cent“ durch die Worte „0,043 Cent“ und das Wort „Milch“ durch das Wort „Rohmilch“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Milch“ durch das Wort „Rohmilch“ ersetzt.
- 5.
- In § 4 werden jeweils in der Überschrift und in Abs. 1 und 2 die Worte „Milch- und Rahmmengen“ durch das Wort „Rohmilchmengen“ ersetzt.
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „, Übergangsregelung“ gestrichen.
- b)
- Die Absatzbezeichnung in Abs. 1 entfällt.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
München, den 29. November 2012
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister