Fundstelle GVBl. 2012 S. 676

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Verordnung

7842-6-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Landwirtschaftliche Marktordnung
  • Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
7842-6-L

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über eine Umlage für Milch

Vom 29. November 2012


Auf Grund des § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten – Milch- und Fettgesetz – (BGBl III 7842-1), zuletzt geändert durch Art. 198 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2012 (GVBl S. 282), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über eine Umlage für Milch vom 17. Oktober 2007 (GVBl S. 727, BayRS 7842-6-L), geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2010 (GVBl S. 271), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(BayMilchUmlV)“ angefügt.

2.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „, Milchsammelstellen und Rahmstationen“ werden gestrichen und die Worte „von Milcherzeugern an sie angelieferten Mengen an Milch und Rahm“ werden durch die Worte „angelieferten Mengen an Rohmilch“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Rohmilch ist Milch, die vor der Anlieferung nicht über 40 C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde.“

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung und es werden die Worte „0,125 Cent“ durch die Worte „0,043 Cent“ und das Wort „Milch“ durch das Wort „Rohmilch“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

4.
In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Milch“ durch das Wort „Rohmilch“ ersetzt.

5.
In § 4 werden jeweils in der Überschrift und in Abs. 1 und 2 die Worte „Milch- und Rahmmengen“ durch das Wort „Rohmilchmengen“ ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „, Übergangsregelung“ gestrichen.

b)
Die Absatzbezeichnung in Abs. 1 entfällt.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

München, den 29. November 2012

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister