2230-7-1-1-UK
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Vom 30. November 2012
Auf Grund von Art. 60 Sätze 1 und 2 Nrn. 2 und 6 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
- 2.
- § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden der Betrag „1 325 €“ durch den Betrag „1 450 €“, der Betrag „700 €“ durch den Betrag „775 €“ und der Betrag „1 150 €“ durch den Betrag „1 200 €“ ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird der Betrag „525 €“ durch den Betrag „550 €“ ersetzt.
- 3.
- In Anlage 1 Nr. 3 einleitender Satzteil werden die Worte „Art. 8 Abs. 3“ durch die Worte „Art. 8 Abs. 4“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
München, den 30. November 2012
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister