2038-3-7-3-L
Verordnung
für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene
im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung
(FachV-LE/QE2+3)
für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene
im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung
(FachV-LE/QE2+3)
Vom 2. Dezember 2012
Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
- § 1
- Fachlicher Schwerpunkt
Teil 2
Einstellung und Ausbildung
- § 2
- Einstellungsvoraussetzungen
- § 3
- Auswahlverfahren
- § 4
- Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnung
- § 5
- Ausbildungsamt und Aufsicht
- § 6
- Ziel des Vorbereitungsdienstes
- § 7
- Dauer, Inhalt und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
Teil 3
Prüfung
- § 8
- Zweck und Bezeichnung der Prüfung
- § 9
- Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen
- § 10
- Prüfungsgegenstand
- § 11
- Schriftliche Prüfung
- § 12
- Mündliche und praktische Prüfung
- § 13
- Bewertung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung; Prüfungsnoten und Punktzahlen
- § 14
- Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
- § 15
- Nichtbestehen der Prüfung
- § 16
- Festsetzung der Platzziffer
- § 17
- Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- § 18
- Wiederholung der Prüfung
Teil 4
Ausbildungsqualifizierung
- § 19
- Zuständigkeit, Bekanntmachung, Anmeldung
- § 20
- Gestaltung des Zulassungsverfahrens
- § 21
- Auswahlkommissionen für das Zulassungsgespräch
- § 22
- Bewertung, Ergebnis, Rangliste
- § 23
- Wiederholung des Zulassungsverfahrens
- § 24
- Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
- § 25
- Dauer und Inhalt der Ausbildungsqualifizierung
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 26
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Fachlicher Schwerpunkt
(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Ländliche Entwicklung gebildet.
(2) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, sowie das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene.
(3) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.
Teil 2
Einstellung und Ausbildung
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer
- 1.
-
- a)
- die Abschlussprüfung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen oder
- b)
- die Abschlussprüfung einer der Fachlaufbahn entsprechenden öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule
mit Erfolg abgelegt hat und
- 2.
- die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
(2) In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer
- 1.
- einen Diplom-, Bachelor- oder vergleichbaren Abschluss der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik an einer Hochschule erfolgreich erworben hat,
- 2.
- das Auswahlverfahren nach § 3 erfolgreich durchlaufen hat und
- 3.
- die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
§ 3
Auswahlverfahren
(1) Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist beim jeweiligen Ausbildungsamt einzureichen, das über die Einstellung nach Bedarf und Eignung der Bewerber und Bewerberinnen entscheidet.
(2) 1Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einzureichen, das über die Einstellung nach Bedarf und Eignung der Bewerber und Bewerberinnen in einem Auswahlverfahren entscheidet. 2Zur Feststellung der Eignung wird eine Rangliste erstellt, die sich nach dem Gesamtergebnis der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Abschlussprüfung sowie nach dem Ergebnis eines strukturierten Einstellungsgesprächs richtet. 3Das Einstellungsgespräch wird zur Feststellung der außerfachlichen Kompetenzen der Bewerber und Bewerberinnen durchgeführt und mit einer Notenskala von 1,00 bis 5,00 bewertet. 4Die Dauer soll zwei Stunden pro Bewerber bzw. Bewerberin nicht übersteigen. 5Bewerber und Bewerberinnen, bei denen das Einstellungsgespräch mit einer Note schlechter als 4,00 bewertet wurde, sind vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen und können nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
(3) 1Bei der Ermittlung der Rangfolge nach Abs. 2 wird das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mit 60 v.H. und das Ergebnis des strukturierten Einstellungsgesprächs mit 40 v.H. gewichtet. 2Bereits erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen und besondere Fachkenntnisse können in der Rangliste mit einer Verbesserung der Note bis zu einer halben Notenstufe berücksichtigt werden. 3Die Zahl der Einladungen zum strukturierten Gespräch kann begrenzt werden; hierbei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung abzustellen.
§ 4
Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnung
1Die für den Vorbereitungsdienst ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen werden vom jeweiligen Amt für Ländliche Entwicklung eingestellt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. 2Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter“ oder „Anwärterin“ mit dem Zusatz „für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ bzw. „für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“.
§ 5
Ausbildungsamt und Aufsicht
(1) 1Ausbildungsamt ist die Einstellungsbehörde nach § 4 Satz 1. 2Die Zuweisung zu weiteren Ausbildungsstellen zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte erfolgt durch das Ausbildungsamt.
(2) 1Die Anwärter und Anwärterinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht des Ausbildungsamts. 2Die Fachaufsicht übt die jeweilige Ausbildungsstelle aus.
(3) 1Ausbildungsamt und Ausbildungsstelle sind für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen verantwortlich. 2Ausbildungsamt und Ausbildungsstelle können Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen bestellen und geeignete Beamte oder Beamtinnen mit der Ausbildung betrauen. 3Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestellt eine Person für die zentrale Ausbildungsleitung, die für die Koordination und die allgemeinen Angelegenheiten der Ausbildung zuständig ist.
§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, den Anwärtern und Anwärterinnen die für die Bewältigung der Aufgaben im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung notwendigen Kompetenzen zu vermitteln und sie zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln anzuleiten.
(2) 1Nach dem Vorbereitungsdienst sollen die Anwärter und Anwärterinnen fähig sein, ihren Aufgabenbereich selbstständig, systematisch, zielgerichtet und teamorientiert zu bearbeiten und soweit notwendig die Ergebnisse innerbehördlich und in der Öffentlichkeit darzustellen. 2Anwärter und Anwärterinnen sollen daher im Rahmen des Vorbereitungsdienstes soweit wie möglich eigenverantwortlich tätig sein und praktische Arbeiten ausführen.
§ 7
Dauer, Inhalt und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate. 2Die Ausbildungsinhalte erstrecken sich vor allem auf die Bereiche Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, Vermessung, Kataster und Grundbuch, Grundzüge des Verwaltungsrechts und des öffentlichen Dienstrechts sowie für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene zusätzlich auf den Bereich Landentwicklung.
(2) 1Der Schwerpunkt im Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene liegt in der berufspraktischen Ausbildung. 2Die fachtheoretischen Ausbildungsinhalte werden in einem zentralen Lehrgang und geeigneten Unterrichtsveranstaltungen vermittelt. 3Die Ausbildung erfolgt nach einem Ausbildungsrahmenplan, der durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss erstellt wird.
(3) 1Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gliedert sich in zentrale Seminare und Fachpraxis am Ausbildungsamt sowie an Fachbehörden. 2Näheres regelt ein Zeitplan, der von der zentralen Ausbildungsleitung aufgestellt wird.
(4) 1Für die Ausbildung innerhalb der Ausbildungsabschnitte sind Ausbildungspläne und detaillierte Ausbildungsprogramme aufzustellen. 2Sie werden für die zentralen Seminare von der zentralen Ausbildungsleitung und im Übrigen von den Ausbildungsämtern erstellt.
(5) Über die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen sowie zur Beurteilung ihrer Leistungen sind Nachweise zu führen.
Teil 3
Prüfung
§ 8
Zweck und Bezeichnung der Prüfung
(1) 1In der Qualifikationsprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärter und Anwärterinnen die erforderlichen fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten für den fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung besitzen. 2Die Qualifikationsprüfung wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durchgeführt und trägt die Bezeichnung „Staatsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ bzw. „Staatsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“.
(2) 1Die Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. 2Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 9
Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen
(1) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestellt jeweils einen Prüfungsausschuss für die Dauer von drei Jahren für den Einstieg in der zweiten bzw. dritten Qualifikationsebene, der die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ bzw. „Prüfungsausschuss für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ führt.
(2) 1Die Prüfungsausschüsse setzen sich je aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern zusammen. 2Alle Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung angehören, wobei das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat. 3Von den drei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene haben zwei Mitglieder mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 inne. 4Die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene haben mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 inne.
(3) 1Vom Prüfungsausschuss für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene sind für die mündliche und praktische Prüfung Prüfungskommissionen zu bilden, die sich jeweils aus drei Mitgliedern zusammensetzen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein; die beiden weiteren Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung angehören und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben.
(4) 1Vom Prüfungsausschuss für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist für die mündliche Prüfung eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus vier Mitgliedern zusammensetzt. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission muss ein Mitglied des Prüfungsausschusses sein; die weiteren Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung angehören und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben.
(5) 1Für jedes Mitglied der Prüfungsausschüsse und der Prüfungskommissionen ist ein Vertreter zu bestellen. 2Die in Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erstrecken sich auch auf die stellvertretenden Mitglieder.
(6) 1Entscheidungen der Prüfungsausschüsse und der Prüfungskommissionen, ausgenommen § 13, werden mit Stimmenmehrheit getroffen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Bedienstete der Ämter für Ländliche Entwicklung beauftragen, Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung mit Lösungshinweisen zu entwerfen.
§ 10
Prüfungsgegenstand
1Es ist das dem Ausbildungsrahmenplan und dem Ausbildungsplan entsprechende Grundlagen- und Methodenwissen zu prüfen. 2Am Rand liegendes Einzelwissen darf nicht Schwerpunkt einer Prüfungsaufgabe sein. 3In einzelnen Prüfungsfächern können die Aufgaben auch fächerübergreifend gestaltet werden, wenn dies den Gegebenheiten der Praxis entspricht.
§ 11
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene umfasst folgende Prüfungsfächer:
1.
|
Prüfungsfach 1:
|
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
|
2.
|
Prüfungsfach 2:
|
Vermessungstechnische Berechnungen,
|
3.
|
Prüfungsfach 3:
|
Verfahrensunterlagen, Kataster und Grundbuch,
|
4.
|
Prüfungsfach 4:
|
gesetzliche Grundlagen zur Ländlichen Entwicklung sowie Verwaltungs- und Staatsbürgerkunde.
|
2Die schriftliche Prüfung umfasst insgesamt zehn Stunden Prüfungszeit. 3Die Bearbeitungszeit beträgt beim Prüfungsfach 1 vier Stunden und bei den Prüfungsfächern 2 bis 4 jeweils zwei Stunden. 4Die reguläre Prüfungszeit darf an einem Tag vier Stunden nicht überschreiten.
(2) 1Die schriftliche Prüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene umfasst folgende Prüfungsfächer:
1.
|
Prüfungsfach 1:
|
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
|
2.
|
Prüfungsfach 2:
|
Vermessung, Kataster und Grundbuch,
|
3.
|
Prüfungsfach 3:
|
Landentwicklung,
|
4.
|
Prüfungsfach 4:
|
Recht und Verwaltung.
|
2Die schriftliche Prüfung umfasst insgesamt 14 Stunden Prüfungszeit. 3Die Bearbeitungszeit beträgt beim Prüfungsfach 1 fünf Stunden und bei den Prüfungsfächern 2 bis 4 jeweils drei Stunden. 4Die reguläre Prüfungszeit darf an einem Tag fünf Stunden nicht überschreiten.
§ 12
Mündliche und praktische Prüfung
(1) 1Die mündliche und die praktische Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene finden nach der schriftlichen Prüfung statt und können am selben Tag durchgeführt werden. 2Prüfungsgegenstand der mündlichen Prüfung sind Fragen zu den schriftlichen Prüfungsfächern 1, 3 und 4 sowie aus der Vermessungskunde und zur Allgemeinbildung. 3Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling 30 Minuten. 4In der Regel sollen drei Prüflinge gemeinsam geprüft werden. 5In der praktischen Prüfung sind Aufgaben aus dem Ablauf der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz an einem Bildschirmarbeitsplatz zu lösen. 6Die praktische Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert 60 Minuten.
(2) 1Die mündliche Prüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene findet nach der schriftlichen Prüfung statt. 2Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. 3Die mündliche Prüfung umfasst je Prüfling:
- 1.
- einen Kurzvortrag von zehn Minuten mit anschließendem vertiefenden Gespräch von zehn Minuten Dauer,
- 2.
- ein Prüfungsgespräch von 40 Minuten Dauer.
4Für den Kurzvortrag nach Satz 3 Nr. 1 erhalten die Prüflinge 30 Minuten vor Beginn drei Themen zur Wahl. 5Im Prüfungsgespräch nach Satz 3 Nr. 2 sollen in der Regel drei Prüflinge gemeinsam geprüft werden.
§ 13
Bewertung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung; Prüfungsnoten und Punktzahlen
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen selbstständig und unabhängig unter Verwendung der folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:
sehr gut
|
(1)
|
eine besonders hervorragende Leistung
|
=
|
14 bis
15 Punkte, |
gut
|
(2)
|
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
|
=
|
11 bis
13 Punkte, |
befriedigend
|
(3)
|
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
|
=
|
8 bis
10 Punkte, |
ausreichend
|
(4)
|
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
|
=
|
5 bis
7 Punkte, |
mangelhaft
|
(5)
|
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
|
=
|
2 bis
4 Punkte, |
ungenügend
|
(6)
|
eine völlig unbrauchbare Leistung
|
=
|
0 bis
1 Punkt. |
2Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer oder Prüferinnen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so ist das Ergebnis das Mittel. 3Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer oder Prüferinnen versuchen, sich zu einigen oder sich bis auf zwei Punkte anzunähern.
(2) In der praktischen und der mündlichen Prüfung nach § 12 Abs. 1 wird die Leistung im jeweiligen Prüfungsteil von der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Punktzahlen nach Abs. 1 bewertet.
(3) 1Der Kurzvortrag nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 einschließlich des vertiefenden Gesprächs wird von der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Noten und Punktzahlen nach Abs. 1 bewertet. 2Neben der fachlichen Darstellung sind vor allem Präsentation und Argumentation zu berücksichtigen.
(4) 1Im Prüfungsgespräch nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird die Leistung in jedem der vier Prüfungsfächer von der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Noten und Punktzahlen nach Abs. 1 bewertet. 2Die Durchschnittspunktzahl des Prüfungsgesprächs errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch vier. 3Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(5) Kommt eine Einigung bei der Bewertung der Prüfungsleistungen nach Abs. 1 bis 4 nicht zustande, entscheidet das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses (§ 9 Abs. 2) bzw. der jeweiligen Prüfungskommission (§ 9 Abs. 3 und 4).
§ 14
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
(1) 1Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene werden die Punktzahlen des schriftlichen Prüfungsfachs 1 und der praktischen Prüfung je zweifach, die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsfächer 2, 3 und 4 sowie der mündlichen Prüfung je einfach gezählt. 2Die Summe hieraus, geteilt durch acht, ergibt die Gesamtpunktzahl. 3Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 4Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) 1Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene werden die Punktzahlen des schriftlichen Prüfungsfachs 1 und des Prüfungsgesprächs je dreifach, die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsfächer 2, 3 und 4 sowie des Kurzvortrags je zweifach gezählt. 2Die Summe hieraus, geteilt durch 14, ergibt die Gesamtpunktzahl. 3Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 4Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Für die Gesamtprüfungsnote gilt:
13,50
|
bis
|
15,00
|
Punkte
|
=
|
sehr gut
|
(1),
|
11,00
|
bis
|
13,49
|
Punkte
|
=
|
gut
|
(2),
|
8,00
|
bis
|
10,99
|
Punkte
|
=
|
befriedigend
|
(3),
|
5,00
|
bis
|
7,99
|
Punkte
|
=
|
ausreichend
|
(4),
|
2,00
|
bis
|
4,99
|
Punkte
|
=
|
mangelhaft
|
(5),
|
0
|
bis
|
1,99
|
Punkte
|
=
|
ungenügend
|
(6).
|
§ 15
Nichtbestehen der Prüfung
Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- die Durchschnittspunktzahl der gewichteten schriftlichen Prüfung schlechter als 5,00 Punkte ist oder
- 2.
- die Gesamtprüfungsnote schlechter als 5,00 Punkte ist.
§ 16
Festsetzung der Platzziffer
Für alle Prüflinge, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Gesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen.
§ 17
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtprüfungsnote und die Gesamtpunktzahl ersichtlich sind (§ 14).
(2) In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden die Platzziffer sowie die Einzelbewertungen aller Prüfungsleistungen mitgeteilt.
§ 18
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen. 2Die betroffenen Prüflinge werden darüber vom jeweiligen Prüfungsausschuss schriftlich informiert.
(2) Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.
Teil 4
Ausbildungsqualifizierung
§ 19
Zuständigkeit, Bekanntmachung, Anmeldung
(1) Das Zulassungsverfahren wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei Bedarf durchgeführt.
(2) 1Termin und Anmeldefrist für das Zulassungsverfahren werden vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gegeben. 2Dabei soll festgelegt werden, wie viele Beamte und Beamtinnen voraussichtlich zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. 3Der Antrag auf Teilnahme am Zulassungsverfahren ist auf dem Dienstweg an das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu richten.
§ 20
Gestaltung des Zulassungsverfahrens
(1) 1Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Zulassungsgespräch, das als strukturiertes Interview ausgestaltet ist. 2Das Zulassungsgespräch soll Aufschluss darüber geben, ob der Beamte oder die Beamtin für die Aufgaben in den Ämtern ab der dritten Qualifikationsebene geeignet ist.
(2) Das Zulassungsgespräch findet jeweils mit einem Bewerber oder einer Bewerberin statt.
(3) Das Zulassungsgespräch dauert in der Regel 90 Minuten.
(4) Das Zulassungsgespräch beinhaltet insbesondere fachliche Themen aus dem Fachbereich Ländliche Entwicklung und überfachliche Aspekte aus den Bereichen kommunikative Kompetenz, methodisches Arbeiten und unternehmerisches Denken und Handeln.
§ 21
Auswahlkommissionen für das Zulassungsgespräch
1Für die Zulassungsgespräche sind vom Prüfungsausschuss für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Auswahlkommissionen zu bilden, die sich jeweils aus zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zusammensetzen, die mindestens der Besoldungsgruppe A 10 angehören. 2Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Auswahlkommission muss ein Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 3Für die Prüfer und Prüferinnen ist jeweils ein Vertreter zu bestellen. 4Die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erstrecken sich auch auf die stellvertretenden Mitglieder.
§ 22
Bewertung, Ergebnis, Rangliste
(1) 1Das Zulassungsgespräch wird von den Mitgliedern der Auswahlkommission mit einer Punktskala von 1 bis 50 Punkten einzeln bewertet. 2Bei unterschiedlicher Punktzahl wird das Mittel gebildet.
(2) Das Zulassungsgespräch ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Hälfte der möglichen Punktzahl erreicht wurde.
(3) 1Auf Grund der Punktzahl wird für alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren eine Platzziffer festgelegt. 2Bewerber und Bewerberinnen mit gleicher Punktzahl erhalten die gleiche Platzziffer.
(4) Die Bewerber und Bewerberinnen erhalten über das Ergebnis des Zulassungsverfahrens eine Bescheinigung, aus der die Platzziffer ersichtlich ist.
§ 23
Wiederholung des Zulassungsverfahrens
Bewerber und Bewerberinnen können höchstens zweimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.
§ 24
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
(1) Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach dem Bedarf und der Rangliste.
(2) Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird den Teilnehmern und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren schriftlich mitgeteilt.
(3) Mit dem Abschluss eines neuen Zulassungsverfahrens wird die bisherige Rangliste gegenstandslos.
§ 25
Dauer und Inhalt der Ausbildungsqualifizierung
Die Dauer und der Inhalt der Ausbildungsqualifizierung entsprechen dem Vorbereitungsdienst der Anwärter und Anwärterinnen (§ 7).
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 treten
- 1.
- die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren technischen Dienst für Ländliche Entwicklung in Bayern (LEZAPO/mtD) vom 10. Juni 1996 (GVBl S. 269, BayRS 2038-3-7-3-L), geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVBl S. 524), und
- 2.
- die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst für Ländliche Entwicklung (LEZAPOgtD) vom 8. Dezember 2003 (GVBl S. 919, BayRS 2038-3-7-5-L), geändert durch Verordnung vom 23. November 2010 (GVBl S. 780),
außer Kraft.
(3) Für Beamte und Beamtinnen, die im Jahr 2010 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden, gelten die bis 31. Dezember 2010 maßgebenden Vorschriften bis zum Abschluss dieser Qualifizierung weiter.
München, den 2. Dezember 2012
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister