Fundstelle GVBl. 2012 S. 735

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Verordnung

215-2-1-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Vorbeugender Brandschutz
215-2-1-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Verhütung von Bränden

Vom 10. Dezember 2012


Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Verhütung von Bränden – VVB – (BayRS 215-2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2010 (GVBl S. 785), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer § 1 eingefügt:

„§   1
Anwendungsbereich“.

b)
Die bisherigen §§ 1 bis 5 werden §§ 2 bis 6.

c)
Der bisherige § 6 wird § 7 und erhält folgende Fassung:

„§   7
Rauchen, Rauchverbot“.

d)
Der bisherige § 7 wird aufgehoben.

e)
Es wird folgender neuer § 9 eingefügt:

„§   9
Dunstabzugsanlagen“.

f)
Der bisherige § 9 wird § 10.

g)
Der bisherige § 10 wird § 11 und erhält folgende Fassung:

„§ 11
Feuergefährliche Arbeitsgeräte“.

h)
Der bisherige § 11 wird aufgehoben.

i)
§ 17a wird aufgehoben.

j)
In der Überschrift des § 18 wird das Wort „Gasgefüllte“ gestrichen.

k)
§ 19 wird aufgehoben.

l)
Der bisherige § 20 wird § 19.

m)
Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

„§ 20
Straßenfeste, Märkte und Veranstaltungen“.

n)
In der Überschrift des Teils V werden ein Komma und das Wort „Brandschutzeinrichtungen“ angefügt.

o)
In der Überschrift des § 21 wird das Wort „Offene“ durch die Worte „Nicht ausgebaute“ ersetzt.

p)
In der Überschrift des § 28 werden ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ angefügt.

2.
Es wird folgender neuer § 1 eingefügt:

„§ 1

Anwendungsbereich

1Diese Verordnung findet mit Ausnahme von § 9 keine Anwendung, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen. 2Sie findet insbesondere keine Anwendung, soweit das Chemikaliengesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Produktsicherheitsgesetz sowie das Sprengstoffgesetz und die jeweils auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen enthalten zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand.“

3.
Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Wer einen Brand wahrnimmt, hat ihn sofort zu löschen und Personen, die gefährdet werden, zu warnen, wenn es zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten.“

b)
In Satz 2 werden die Worte „Kann er“ durch die Worte „Kann die Person“ und die Worte „er unverzüglich öffentliche Hilfe“ durch die Worte „sie unverzüglich die Feuerwehr“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Wer die Feuerwehr gerufen hat, hat die Einsatzkräfte, sofern möglich und zumutbar, einzuweisen.“

4.
Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden, es sei denn, die jeweilige Flüssigkeit ist hierfür durch deren Hersteller ausdrücklich bestimmt.“

b)
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „in Räumen“ durch die Worte „an Orten“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 wird das Wort „in“ durch das Wort „an“ ersetzt.

cc)
In Nr. 2 werden die Worte „in denen explosionsgefährliche“ durch die Worte „an denen gefährliche explosionsfähige“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch folgende neue Sätze 1 und 2 ersetzt:

1Bewegliche Feuerstätten sind kippsicher aufzustellen. 2Sie müssen in Räumen von brennbaren Stoffen und ungeschützten Bauteilen aus brennbaren Stoffen seitlich mindestens 1 m und nach oben mindestens 2 m entfernt sein.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 3 wird § 4 und erhält folgende Fassung:

„§ 4

Feuer im Freien

(1) 1Feuerstätten im Freien müssen

1.
von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,

2.
von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,

3.
von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m

entfernt sein. 2Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.

(2) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.

(3) 1Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. 2Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.

(4) 1Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. 2Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend.“

6.
Der bisherige § 4 wird § 5; Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Im Freien müssen aus brennbaren Stoffen bestehende Behälter, in denen Brennstoffrückstände aufbewahrt werden, mindestens 2 m von anderen brennbaren Stoffen entfernt aufgestellt werden; soweit diese Behälter nicht aus brennbaren Stoffen bestehen, genügt abweichend von Halbsatz 1 ein Mindestabstand von 1 m. 2In Gebäuden dürfen die Behälter nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen an Sammelräume im Sinn des Art. 43 der Bayerischen Bauordnung erfüllen.“

7.
Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor den Worten „Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische“ wird das Wort „explosionsgefährliche“ durch die Worte „gefährliche explosionsfähige“ ersetzt.

bb)
Die Worte „offenen Dachräumen“ werden durch die Worte „nicht ausgebauten Dachräumen“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „explosionsgefährliche“ durch die Worte „gefährliche explosionsfähige“ ersetzt.

8.
Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Rauchen, Rauchverbot“.

b)
In Abs. 1 Nr. 2 wird vor den Worten „Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische“ das Wort „explosionsgefährliche“ durch die Worte „gefährliche explosionsfähige“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „entstehen kann“ durch das Wort „entsteht“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2§ 5 Abs. 1 gilt entsprechend.“

9.
Der bisherige § 7 wird aufgehoben.

10.
§ 8 erhält folgende Fassung:

„§ 8

Elektrische Geräte

1Elektrische Geräte, bei denen während des Betriebs hohe Temperaturen entstehen können, wie z. B. Bügeleisen, Kocher, Tauchsieder, Heizdecken und Elektroherde sind während des Betriebs ausreichend zu beaufsichtigen. 2Sie sind so zu benutzen und abzustellen, dass auch bei übermäßiger Erwärmung keine Gegenstände entzündet werden können. 3Elektrische Strahlungsöfen, Heizsonnen, Infrarotstrahler und ähnliche Elektrowärmegeräte dürfen darüber hinaus nicht in Räumen im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 1 betrieben werden; in Räumen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt das nur, wenn die Oberflächentemperatur der Geräte 120 Grad C übersteigen kann.“

11.
Es wird folgender neuer § 9 eingefügt:

„§ 9

Dunstabzugsanlagen

1Dunstabzugsanlagen, die nicht oder nicht nur dem privaten Haushalt dienen, sind zweimal im Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. 2Von der zweiten Überprüfung im Jahr kann abgesehen werden, wenn es sich um eine Dunstabzugsanlage in einem saisonalen Betrieb handelt.“

12.
Der bisherige § 9 wird § 10; in Satz 1 wird das Wort „explosionsgefährliche“ durch die Worte „gefährliche explosionsfähige“ ersetzt.

13.
Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Feuergefährliche Arbeitsgeräte“.

b)
Abs. 1 bis 4 werden durch folgende neue Abs. 1 und 2 ersetzt:

„(1) Arbeiten mit Schneidbrennern, Schweiß- oder Lötgeräten, Schneid- oder Schleifgeräten, Trennschleifern, Bunsenbrennern oder ähnlichen Geräten, die Funken oder offene Flammen erzeugen, dürfen dort, wo sie eine Brandgefahr hervorrufen können, nur unter ständiger Aufsicht einer mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten, fachkundigen Person ausgeführt werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Arbeiten dürfen ferner nur ausgeführt werden, wenn Löschwasser und geeignete Löschgeräte in ausreichender Menge bereitgestellt und ausreichende Maßnahmen gegen die Entzündung brennbarer Stoffe getroffen oder diese entfernt worden sind.“

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Schneidbrenner,“ das Wort „Bunsenbrenner,“ eingefügt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Geräte sind auf einer geeigneten Ablage abzulegen.“

d)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4.

14.
Der bisherige § 11 wird aufgehoben.

15.
§ 12 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

16.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung entfällt.

bb)
Die Worte „Gängen, Durchfahrten und in offenen Dachräumen, ausgenommen offene“ werden durch die Worte „notwendigen Fluren, Durchfahrten und in nicht ausgebauten Dachräumen, ausgenommen nicht ausgebaute“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

17.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „nicht brennbaren“ die Worte „oder sonst brandsicheren“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „auf gefahrlose Weise zu beseitigen“ durch die Worte „fachgerecht zu entsorgen“ ersetzt.

18.
§ 17a wird aufgehoben.

19.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Gasgefüllte“ gestrichen.

b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Es ist verboten, unbemannte Ballone, Himmelslaternen oder vergleichbare Flugkörper steigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird.“

20.
§ 19 wird aufgehoben.

21.
Der bisherige § 20 wird § 19 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „und nicht brennend abtropfen“ gestrichen.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

3Zu- und Ausgänge, Hinweise auf Ausgänge, Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitskennzeichen dürfen durch Ausschmückungsgegenstände nicht verstellt oder verhängt werden.“

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Zelte und bauliche Anlagen, die geeignet sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden, mit Ausnahme ausführungsgenehmigungspflichtiger fliegender Bauten.“

22.
Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

„§ 20

Straßenfeste, Märkte und Veranstaltungen

(1) Aus- und Zugänge bestehender Gebäude, Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, Brandschutzeinrichtungen an Gebäuden sowie Hydranten und Löschwasserentnahmestellen müssen auch bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen frei nutzbar sein.

(2) 1Bauliche Anlagen, die geeignet sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden, müssen bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen so aufgestellt werden, dass Hauptwege mit einer Länge von mehr als 50 m mindestens 3,5 m breit, für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar und im Abstand von jeweils höchstens 50 m mit ausreichenden Bewegungsflächen für die Feuerwehr ausgestattet sind, es sei denn, die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand ist anderweitig ausreichend sichergestellt. 2Dies gilt auch für abgestellte Fahrzeuge und Anhänger.

(3) Offenes Feuer und offenes Licht sind in baulichen Anlagen im Sinn von Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme fliegender Bauten nur zulässig, wenn eine ständige Aufsicht gewährleistet ist und brennbare Gegenstände nicht unbeabsichtigt entzündet werden können.

(4) 1Flüssige und gasförmige Brennstoffe müssen bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen so verwendet werden, dass die Brennstoffbehälter nicht erwärmt oder beschädigt werden können. 2Werden Brennstoffbehälter in baulichen Anlagen im Sinn von Abs. 3 oder in deren unmittelbarer Nähe aufgestellt, müssen sie für Lösch- und Kühlmaßnahmen der Feuerwehr zugänglich sein.

(5) 1Zur Sicherstellung des Brandschutzes kann die Gemeinde weitergehende Regelungen erlassen. 2Insbesondere kann sie vom Veranstalter besondere Brandschutzmaßnahmen wie Feuerlöscheinrichtungen, Brandschutzbeauftragte oder Brandsicherheitswachen verlangen.“

23.
In der Überschrift des Teils V werden ein Komma und das Wort „Brandschutzeinrichtungen“ angefügt.

24.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Offene“ durch die Worte „Nicht ausgebaute“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „offenen“ durch die Worte „nicht ausgebauten“ ersetzt und nach dem Wort „Dachfuß“ das Wort „durchgängig“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „§ 12 Abs. 2“ durch die Worte „§ 13“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

25.
§ 22 erhält folgende Fassung:

„§ 22

Rettungswege

(1) Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen sind, sind freizuhalten.

(2) Türen von Rettungswegen und Notausgängen aus Räumen und Gebäuden, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Mehrfamilienwohnhäuser, Veranstaltungsräume oder Gaststätten, dürfen, solange die Räume und Gebäude benutzt werden, in Fluchtrichtung nicht versperrt werden, soweit nicht durch andere oder auf Grund anderer Vorschriften ein Versperren gefordert oder zugelassen wird.

(3) Hinweise auf Ausgänge und Rettungswegzeichen dürfen nicht verstellt, verhängt oder unkenntlich gemacht werden.

(4) Elektrische Geräte wie Kopierer oder Verkaufsautomaten dürfen in notwendigen Treppenräumen nicht betrieben werden; gleiches gilt für Computerarbeitsplätze.“

26.
In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „§ 8 Abs. 4“ durch die Worte „§ 9“ ersetzt.

27.
§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
Feuerlöscheinrichtungen und Feuerlöschgeräte bereitzuhalten und sonstige Vorkehrungen zur Bekämpfung und Verhütung von Bränden zu treffen sind.“

28.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „im Benehmen mit der Versicherungskammer Bayern und“ und das Wort „auch“ gestrichen.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Ausnahmen von § 18 Abs. 5 und der Überprüfungspflicht nach § 9 können nicht zugelassen werden.“

29.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „§ 8 Abs. 4“ durch die Worte „§ 9“ ersetzt.

30.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ angefügt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „am 31. Dezember 2012“ durch die Worte „mit Ablauf des 31. Dezember 2031“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2012 in Kraft.

München, den 10. Dezember 2012

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister