Fundstelle GVBl. 2012 S. 82

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Gesetz

26-5-A

  • Verwaltung
  • Ausländerrecht
26-5-A

Gesetz
zur Änderung des
Aufnahmegesetzes

Vom 26. März 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz – AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl S. 192, BayRS 26-5-A), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10. September 2007 (GVBl S. 634), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Personen im Sinn des Art. 1 sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder solange Personen gemäß § 47 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.“

b)
Es werden folgender neuer Abs. 4 und folgender Abs. 5 eingefügt:

„(4) 1Zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt sind

1.
Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind und Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, und

2.
Personen im Sinn des Art. 1 nach Ablauf von vier Jahren nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

wenn durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird, deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen und der Auszug mindestens zwei Monate vorher der zuständigen Behörde angezeigt wird. 2Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 verkürzen. 3Familie im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 ist die Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die die Personensorge ausüben.

(5) 1Abs. 4 findet keine Anwendung auf

1.
Personen, die wegen einer oder mehrerer im Bundesgebiet vorsätzlich begangener Straftaten durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben, oder

2.
Personen, die vorsätzlich über ihre Identität täuschen oder nicht hinreichend an der Klärung ihrer Identität mitwirken und hierdurch die Aufklärung ihrer Identität erheblich erschweren oder sonst erheblich, fortgesetzt und dauerhaft gegen asylverfahrensrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten verstoßen haben.

2In diesen Fällen findet eine Einzelfallprüfung statt.“

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

1In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde den Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestatten. 2Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn

1.
Krankheit die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht,

2.
auf Grund Schwangerschaft die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unangemessen ist,

3.
Personen im Sinn des Art. 1 über ein so hohes Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen, dass sie den gesamten Lebensunterhalt für sich oder, sofern sie eine Familie haben, ihre Familie tragen können oder

4.
wenn Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder über unterschiedliche ausländerrechtliche Status verfügen und mindestens eine Person auf Grund ihres Aufenthaltsstatus zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt ist.“

bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

2.
Art. 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die Staatsregierung kann Einzelheiten zu den Verfahren in den Fällen der Art. 4 Abs. 4 und 5 und zur Frage des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft im Sinn des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort „Ermächtigung“ wird durch das Wort „Ermächtigungen“ ersetzt.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2012 in Kraft.

München, den 26. März 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r