2130-1-I
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das
Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten
zur Änderung der
Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das
Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten
Vom 21. März 2012
Auf Grund von § 46 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5, § 80 Abs. 5 Satz 1 und § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl I S. 1509), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten (BayRS 2130-1-I), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:
„Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsauschussverordnung – UmlegAusschV)“.
- 2.
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „die Flurbereinigungsbehörde oder“ werden gestrichen.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Dem Umlegungsausschuss kann auch die Durchführung vereinfachter Umlegungen übertragen werden, sofern nicht die Befugnis der Gemeinde auf eine andere geeignete Behörde übertragen wird.“
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 3 wird die Abkürzung „BBauG“ durch die Worte „des Baugesetzbuchs (BauGB)“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3a werden die Worte „des Bundesbaugesetzes“ durch die Abkürzung „BauGB“ ersetzt.
- 4.
- §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
- 5.
- Der bisherige § 8 wird § 5.
- 6.
- Der bisherige § 9 wird § 6 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden das Wort „Bundesbaugesetzes“ durch das Wort „Baugesetzbuchs“ und die Worte „§ 157 BBauG“ durch die Worte „§ 217 BauGB“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 werden die Worte „vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17)“ gestrichen.
- 7.
- Der bisherige § 10 wird § 7.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
München, den 21. März 2012
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r