2013-3-2-F
Verordnung
zur Änderung der
Bodenschätzerentschädigungs-Verordnung
zur Änderung der
Bodenschätzerentschädigungs-Verordnung
Vom 6. März 2013
Auf Grund des Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern der Landesschätzungsbeiräte, der Schätzungsausschüsse und der Gutachterausschüsse (Bodenschätzerentschädigungs-Verordnung – BodenschEntschV) vom 29. August 2002 (GVBl S. 512, BayRS 2013-3-2-F) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern der Schätzungsausschüsse (Bodenschätzerentschädigungs-Verordnung – BodenschEntschV)“.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
„Die ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit“.
- b)
- Nr. 2 erhält folgende Fassung:
- „2.
- Reisekostenvergütung nach Art. 5 bis 8 des Bayerischen Reisekostengesetzes.“
- 3.
- In § 2 Satz 1 wird die Zahl „11,50“ durch die Zahl „12,25“ ersetzt.
- 4.
- § 3 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
München, den 6. März 2013
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister