Fundstelle GVBl. 2013 S. 192

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Verordnung

2038-4-1-1-I/J/WFK/UK/A
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Sonstiger Qualifikationserwerb
2038-4-1-1-I/J/WFK/UK/A

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn

Vom 14. März 2013


Auf Grund von Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch §10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S.94, BayRS 2030-1-4-F), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:


§ 1

§ 1 der Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (FlbQualiV) vom 3. Januar 2011 (GVBl S.35, BayRS 2038-4-1-1-I/J/WFK/UK), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2011 (GVBl S. 251), wird wie folgt geändert:

1.
In Abs. 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt geändert:

a)
Die Worte „Kunst und“ werden durch das Wort „Kunst“ und ein Komma ersetzt.

b)
Nach dem Wort „Kultus“ werden die Worte „und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ eingefügt.

c)
Vor dem Wort „unterstehenden“ werden die Worte „oder der Aufsicht des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ eingefügt.

2.
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „Kunst sowie“ werden durch das Wort „Kunst“ und ein Komma ersetzt.

b)
Nach dem Wort „Kultus“ werden die Worte „sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ eingefügt.

c)
Vor dem Wort „unterstehenden“ werden die Worte „oder der Aufsicht des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ eingefügt.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.


München, den 14. März 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Christine  H a d e r t h a u e r ,  Staatsministerin