2330-5-I
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes und des
Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
zur Änderung der
Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes und des
Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
Vom 7. Januar 2013
Auf Grund von § 24 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl I S. 2291), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes und des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (ZustVWoGG) vom 19. April 2005 (GVBl S. 110, BayRS 2330-5-I), geändert durch § 2 Abs. 4 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl S. 656), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „23“ durch die Zahl „24“ ersetzt und nach dem Wort „Wohngeldgesetzes“ der Klammerzusatz „(WoGG)“ eingefügt.
- 2.
- Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zuständige Stelle für den Datenabgleich (zentrale Landesstelle) im Sinn von § 33 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 Satz 1 WoGG ist die Regierung von Unterfranken.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
München, den 7. Januar 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r