Fundstelle GVBl. 2013 S. 222

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Verordnung

2030-2-10-F, 2030-2-9-F
2030-2-10-F , 2030-2-9-F

Verordnung
zur Änderung der
Allgemeinen Prüfungsordnung und
der Diplomierungsverordnung BayFHVR

Vom 17. April 2013


Auf Grund von

1.
Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), und

2.
Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl S. 818, BayRS 2030-1-3-F), zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689),

erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung

Die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

„Inhaltsübersicht

Teil 1

Geltungsbereich, Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 1

Geltungsbereich

§   1
Geltungsbereich, Prüfungsarten

Abschnitt 2

Grundsätze

§   2
Wettbewerbscharakter und Anforderungen der Prüfungen
§   3
Durchführung der Prüfungen
§   4
Zulassung zu den Prüfungen
§   5
Nichtöffentlichkeit, Zutrittsberechtigte

Abschnitt 3

Prüfungsausschüsse und Prüfungsämter

§   6
Bestellung des Prüfungsausschusses
§   7
Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses
§   8
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§   9
Einrichtung eines Prüfungsamts

Teil 2

Einstellungsprüfungen, Zwischenprüfungen
und Qualifikationsprüfungen
am Ende des Vorbereitungsdienstes

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 10
Bekanntmachung der Prüfungstermine
§ 11
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
§ 12
Niederschrift über die Prüfung

Abschnitt 2

Aufgaben der Prüfungsausschüsse
und Prüfungsämter

§ 13
Allgemeine Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamts
§ 14
Unaufschiebbare Entscheidungen

Abschnitt 3

Die einzelnen Prüfungsabschnitte

§ 15
Allgemeine Regelung

Unterabschnitt 1

Schriftliche Prüfung

§ 16
Ausgestaltung der Prüfungsaufgaben
§ 17
Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip
§ 18
Verteilung der Prüfungsaufgaben
§ 19
Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten
§ 20
Ablieferung der Prüfungsarbeiten
§ 21
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 22
Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung

Unterabschnitt 2

Mündliche und praktische Prüfung, Hausarbeit

§ 23
Abnahme der mündlichen Prüfung
§ 24
Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung
§ 25
Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 26
Praktische Prüfung und Hausarbeit

Abschnitt 4

Bewertung der Gesamtprüfung

§ 27
Notenskala
§ 28
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
§ 29
Festsetzung der Platzziffer
§ 30
Nichtbestehen der Prüfung
§ 31
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Abschnitt 5

Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen

§ 32
Rücktritt und Versäumnis
§ 33
Verhinderung
§ 34
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren
§ 35
Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß

Abschnitt 6

Wiederholung der Prüfung

§ 36
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
§ 37
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

Teil 3

Modular aufgebaute Qualifikationsprüfung
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 38
Qualifikationsprüfung, Modulprüfung, Leistungspunkte
§ 39
Niederschrift über die Prüfungen
§ 40
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 41
Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamts

Abschnitt 2

Modulprüfungen, Bachelorarbeit

§ 42
Modulprüfungen
§ 43
Bewertung der Modulprüfungen
§ 44
Bachelorarbeit
§ 45
Wiederholung von Prüfungen

Abschnitt 3

Bewertung der modular aufgebauten
Qualifikationsprüfung

§ 46
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
§ 47
Berechnung einer relativen Note
§ 48
Festsetzung der Platzziffer
§ 49
Abschlusszeugnis, Diploma Supplement

Abschnitt 4

Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen

§ 50
Ausschluss von der Teilnahme an Prüfungsleistungen
§ 51
Fernbleiben, Rücktritt
§ 52
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren
§ 53
Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß

Teil 4

Nachteilsausgleich

§ 54
Nachteilsausgleich

Teil 5

Prüfungsvergütungen

§ 55
Vergütungen für Prüfer und Aufgabensteller

Teil 6

Schlussbestimmungen

§ 56
Inhalt der Einzelprüfungsbestimmungen
§ 57
Veröffentlichung der Einzelprüfungsbestimmungen
§ 58
Inkrafttreten“.

2.
Der Erste Teil wird Teil 1; in der Überschrift werden die Worte „Allgemeine Bestimmungen“ durch die Worte „Geltungsbereich, Gemeinsame Vorschriften“ ersetzt.

3.
Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 1

Geltungsbereich“.

4.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann am Ende des Vorbereitungsdienstes stehen oder modular aufgebaut sein.“

b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Dienstanfänger“ die Worte „oder Dienstanfängerin“ und nach dem Wort „Rechtsreferendar“ die Worte „oder Rechtsreferendarin“ eingefügt.

5.
Nach § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 2

Grundsätze“.

6.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerinnen“ eingefügt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die Einstellungsprüfungen müssen in ihren Anforderungen dem durch die vorgeschriebene Schulbildung oder Ausbildung vermittelten Wissensstand entsprechen. 2Die sonstigen Prüfungen sind so zu gestalten, dass der nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu fordernde Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten sichergestellt ist.“

7.
§ 4 wird aufgehoben.

8.
Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beamten“ die Worte „oder zur Beamtin“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „und jede Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „(§ 4)“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bewerber“ die Worte „oder der Bewerberin“ eingefügt.

9.
Der bisherige § 6 wird aufgehoben.

10.
Der bisherige § 7 wird § 5 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Beamte“ die Worte „und Beamtinnen“ eingefügt.

b)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Vorsitzende“ die Worte „oder die“ eingefügt.

11.
Der bisherige § 8 wird aufgehoben.

12.
Der bisherige Zweite Teil wird Teil 1 Abschnitt 3.

13.
Der bisherige § 9 wird § 6; in Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Vorsitzende“ die Worte „oder die“ und nach dem Wort „Beamte“ die Worte „oder Beamtinnen“ eingefügt.

14.
Der bisherige § 10 wird § 7.

15.
Der bisherige § 11 wird § 8; Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden jeweils die Worte „Beamten, der“ durch die Worte „Mitglied, das“ und das Wort „Vorsitzenden“ durch die Worte „vorsitzendem Mitglied“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 werden die Worte „Beamten, der“ durch die Worte „Mitglied, das“, das Wort „Vorsitzenden“ durch die Worte „vorsitzendem Mitglied“ und die Worte „Beamten, die“ durch die Worte „Mitgliedern, die“ ersetzt.

c)
In Nr. 3 werden die Worte „Beamten, die“ durch die Worte „Mitgliedern, die“ ersetzt.

16.
Der bisherige § 12 wird § 9.

17.
Nach § 9 werden folgende Überschriften eingefügt:

„Teil 2

Einstellungsprüfungen, Zwischenprüfungen und
Qualifikationsprüfungen am Ende des Vorbereitungsdienstes

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen“.

18.
Es werden folgende §§ 10 bis 12 eingefügt:

„§ 10

Bekanntmachung der Prüfungstermine

(1) Die Prüfungen sind mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils bekanntzumachen.

(2) 1Die Prüfungen sind unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen und der Frist für die Meldung zur Prüfung im Bayerischen Staatsanzeiger auszuschreiben, es sei denn, dass der Teilnehmerkreis begrenzt und die Gewähr gegeben ist, dass alle Personen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, Kenntnis von der Abhaltung der Prüfung erlangen. 2In diesen Fällen kann die Bekanntgabe auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.


§ 11

Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Wer sich zur Zeit des Prüfungsverfahrens in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet, ist von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.

(2) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn er oder sie

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder

2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

(3) In dringenden Fällen trifft die Entscheidung

1.
im schriftlichen oder praktischen Prüfungsabschnitt die für die Überwachung bestimmte Aufsichtsperson,

2.
im mündlichen Prüfungsabschnitt der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung, soweit nicht der Prüfungsausschuss diesen Prüfungsteil selbst abnimmt.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften der §§ 32 und 33, im Fall des Abs. 2 Nr. 1 die Vorschriften des § 32 entsprechend.


§ 12

Niederschrift über die Prüfung

(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden.

(3) Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen beizufügen, in dem die ausgelosten Arbeitsplatznummern (§ 17 Abs. 1) eingetragen sind.“

19.
Nach § 12 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 2

Aufgaben der Prüfungsausschüsse und Prüfungsämter“.

20.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden vor dem Wort „Vorsitzende“ die Worte „oder die“ eingefügt.

bb)
In Nr. 4 werden die Worte „§ 6 Abs. 1 und 2“ durch die Worte „§ 11 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

cc)
In Nr. 6 werden nach dem Wort „Prüfern“ die Worte „und Prüferinnen“ eingefügt.

dd)
In Nr. 7 werden nach dem Wort „Prüfer“ die Worte „oder eine andere Prüferin“ eingefügt.

ee)
In Nr. 8 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerinnen“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nrn. 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Prüfer“ die Worte „und Prüferinnen“ eingefügt.

bb)
In Nr. 4 werden die Worte „§ 38“ durch die Worte „§ 54“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 werden die Worte „§ 12“ durch die Worte „§ 9“ ersetzt.

21.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Vorsitzende“ die Worte „oder die“ eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „er“ die Worte „oder sie“ eingefügt.

22.
Der bisherige Dritte Teil wird Teil 2 Abschnitt 3.

23.
Der bisherige Dritte Teil Abschnitt A wird Teil 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1.

24.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Teilnehmer“ die Worte „und Teilnehmerinnen“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Prüfungsamt mindestens so lange verschlossen zu verwahren, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.“

b)
Abs. 2 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

1Den Prüflingen kann vorab eine Prüfungsnummer erteilt werden. 2Werden abweichend von Abs. 1 die Arbeitsplätze nicht ausgelost, ist eine solche vorab zu erteilen.“

c)
Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer oder die vorab erteilte Prüfungsnummer setzen.“

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

25.
In § 18 Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmern“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerinnen“ eingefügt.

26.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „vom Vorsitzenden“ durch die Worte „von dem oder der Vorsitzenden“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnehmer“ die Worte „und Teilnehmerinnen“ eingefügt.

c)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder Prüfungsteilnehmerinnen“ eingefügt.

27.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerinnen“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Teilnehmern“ die Worte „und Teilnehmerinnen“ eingefügt.

28.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Prüfern“ die Worte „oder Prüferinnen“ und nach den Worten „Erst- und Zweitprüfer“ die Worte „bzw. Erst- und Zweitprüferin“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Vorsitzende“ die Worte „oder die“ und nach dem Wort „Prüfer“ die Worte „oder die vom Prüfungsausschuss bestimmte Prüferin“ eingefügt.

29.
In § 22 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „er“ die Worte „oder sie“ eingefügt.

30.
Der bisherige Dritte Teil Abschnitt B wird Teil 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2.

31.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „§ 9“ durch die Worte „§ 6“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfer“ die Worte „oder Prüferinnen“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Prüfern“ durch das Wort „Mitgliedern“ ersetzt und vor dem Wort „Vorsitzenden“ die Worte „oder der“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Prüfer“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Vorsitzende“ die Worte „oder die“ eingefügt.

32.
§ 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Teilnehmer“ die Worte „und Teilnehmerinnen“ eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „ein Prüfungsteilnehmer“ durch die Worte „eine Person“ und die Worte „fünf Prüfungsteilnehmer“ durch die Worte „fünf Personen“ ersetzt.

33.
Der bisherige Vierte Teil wird Teil 2 Abschnitt 4.

34.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist auf Grund seiner“ durch die Worte „Bei bestandener Prüfung ist für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin auf Grund der“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilnehmer“ die Worte „oder die nächstfolgende Teilnehmerin“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerinnen“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnehmer“ die Worte „oder Teilnehmerinnen“ eingefügt.

35.
In § 30 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder die Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt.

36.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder der Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerinnen“ eingefügt.

c)
In Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder der Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt.

d)
In Abs. 5 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmern“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerinnen“ eingefügt.

e)
In Abs. 6 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerinnen“ eingefügt.

37.
Der bisherige Fünfte Teil wird Teil 2 Abschnitt 5.

38.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder eine Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder die Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Sätze 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder eine Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt.

39.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder eine Prüfungsteilnehmerin“ und nach dem Wort „er“ die Worte „oder sie“ eingefügt.

bb)
In Nrn. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder die Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „Vorsitzender“ durch die Worte „vorsitzendes Mitglied“ und die Worte „(Vertrauensarztes) oder eines anderen Arztes“ durch die Worte „Arztes bzw. einer bestimmten Ärztin (Vertrauensarzt bzw. Vertrauensärztin) oder eines anderen Arztes bzw. einer anderen Ärztin“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder der Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt.

d)
In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder einer Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt.

40.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Rechte des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder von allen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder die Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „er“ die Worte „oder sie“ eingefügt.

41.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder eine Prüfungsteilnehmerin“ und nach dem Wort „er“ die Worte „oder sie“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder die Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt und in Halbsatz 2 die Worte „er hat die Prüfung“ durch die Worte „die Prüfung ist“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden nach den Worten „wenn ein Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder eine Prüfungsteilnehmerin“ und nach den Worten „es sei denn, der Prüfungsteilnehmer“ die Worte „oder die Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Ein Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer“ durch die Worte „Wer als Prüfungsteilnehmer oder als Prüfungsteilnehmerin einen Prüfer oder eine Prüferin“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „er“ die Worte „oder sie“ eingefügt.

42.
Der bisherige Sechste Teil wird Teil 2 Abschnitt 6.

43.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerinnen“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vorsitzenden“ durch die Worte „vorsitzenden Mitglied“ ersetzt.

44.
In § 37 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerinnen“ eingefügt.

45.
Nach § 37 wird folgender Teil 3 eingefügt:

„Teil 3

Modular aufgebaute Qualifikationsprüfung
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene


Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen


§ 38

Qualifikationsprüfung, Modulprüfung, Leistungspunkte

(1) Die modular aufgebaute Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im Rahmen eines Studiengangs an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern setzt den Erwerb der in den Einzelprüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Leistungspunkte voraus.

(2) 1Die Stoffgebiete werden zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen Modulen zusammengefasst. 2Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie innerhalb eines Semesters oder eines Jahres vermittelt werden können; in besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehrere Semester erstrecken.

(3) Außer in den Modulen der berufspraktischen Studienzeit muss in jedem Modul eine Modulprüfung abgelegt werden.

(4) 1Für abgelegte Module werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) vergeben. 2Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten ist der Nachweis aller für das Bestehen des jeweiligen Moduls in den Einzelprüfungsbestimmungen festgelegten Leistungen. 3Außer für die Module der berufspraktischen Studienzeit ist festzulegen, dass die Vergabe von Leistungspunkten das Bestehen der in dem jeweiligen Modul stattfindenden Modulprüfung bzw. der Bachelorarbeit voraussetzt.

(5) 1Während des gesamten Studiums sind nach Festlegung in den Einzelprüfungsbestimmungen 180 oder 210 Leistungspunkte zu erwerben. 2Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden.


§ 39

Niederschrift über die Prüfungen

§ 12 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass als schriftliche Prüfungen Klausuren gelten.


§ 40

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

sehr gut
(1,0 – 1,5)
eine hervorragende Leistung
gut
(1,6 – 2,5)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
befriedigend
(2,6 – 3,5)
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend
(3,6 – 4,0)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
nicht ausreichend
(4,1 – 5,0)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.


§ 41

Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamts

(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat

1.
die Prüfungen vorzubereiten, insbesondere die Prüfungstermine festzusetzen und die Vorschläge für Klausuren und Bachelorarbeiten einzuholen,

2.
für die vertrauliche Behandlung der eingeholten Klausurvorschläge zu sorgen,

3.
über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,

4.
über den Ausschluss von der Teilnahme an Prüfungsleistungen zu entscheiden (§ 50 Abs. 1),

5.
Klausuren durch Aufsichtspersonen zu überwachen,

6.
aus den gemäß Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Prüfern und Prüferinnen Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen und das Kolloquium zusammenzustellen sowie das jeweils vorsitzende Mitglied zu bestimmen,

7.
die Platzziffern der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen festzustellen, das Abschlusszeugnis und das Diploma Supplement auszustellen und den Abdruck der Ergebnisliste der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übersenden und

8.
alle übrigen Entscheidungen zu treffen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.

(2) Der Prüfungsausschuss hat

1.
aus den eingeholten Vorschlägen die zu bearbeitenden Klausuren und die zu ihrer Bearbeitung zugelassenen Hilfsmittel festzusetzen,

2.
auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrperson der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern die Themen für die zu bearbeitenden Bachelorarbeiten festzusetzen,

3.
die Prüfer und Prüferinnen für die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit und, soweit erforderlich, für den Stichentscheid (§ 43 Abs. 1 Satz 4, § 44 Abs. 4 Satz 3) zu bestimmen,

4.
über die Anträge auf Nachteilsausgleich im Rahmen des § 54 zu entscheiden,

5.
über das Vorliegen und die Folgen des Unterschleifs, des Beeinflussungsversuchs und des Ordnungsverstoßes (§ 53) zu entscheiden,

6.
das Fernbleiben oder den Rücktritt zu genehmigen und über das Vorliegen und die Folgen eines genehmigten oder nicht genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts (§ 51) zu entscheiden,

7.
über das Vorliegen und die Folgen der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Klausur (§ 42 Abs. 1 Nr. 1) zu entscheiden,

8.
bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren die erforderlichen Maßnahmen auf Antrag oder von Amts wegen zu treffen (§ 52) und

9.
über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Prüfung zu entscheiden.

(3) Soweit ein Prüfungsamt eingerichtet wird (§ 9), können diesem die unter Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 sowie unter Abs. 2 Nrn. 2 bis 7 bezeichneten Aufgaben übertragen werden.

(4) § 14 gilt entsprechend.


Abschnitt 2

Modulprüfungen, Bachelorarbeit


§ 42

Modulprüfungen

(1) Als Prüfungsformen kommen in Betracht:

1.
Klausuren:

In einer Klausur werden Aufgaben oder Fälle aus dem Gebiet des Moduls unter Aufsicht schriftlich gelöst. § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 19 gelten entsprechend. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Stunden. § 20 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine nicht rechtzeitig abgegebene Arbeit mit ‚nicht ausreichend‘ (5,0) bewertet wird.

2.
Mündliche Prüfungen:

In einer mündlichen Prüfung wird in einem Prüfungsgespräch von mindestens 15 Minuten Dauer festgestellt, ob der oder die Studierende über die in dem Modul zu erwerbenden Kompetenzen verfügt und diese in freier Rede und im Dialog mit den Prüfenden anwenden kann.

3.
Hausarbeiten:

Bei einer Hausarbeit wird eine Aufgabe oder ein Fall aus dem Gebiet des Moduls unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen theoretisch oder empirisch oder sowohl theoretisch als auch empirisch schriftlich bearbeitet. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen.

4.
Referate:

In einem Referat setzt sich der oder die Studierende in freier Rede unter Benutzung moderner Präsentationsmedien mit einem Thema aus dem Gebiet des Moduls unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander. Der Vortrag hat eine Dauer von mindestens 15 Minuten. Eine schriftliche Ausarbeitung soll verlangt werden.

5.
Projektarbeit:

In einer Projektarbeit werden die in Form von empirischen Erhebungen, Quellenrecherchen, Kurzreferaten, Beiträgen zum Projektbericht und Ähnlichem erbrachten Leistungen eines oder einer Studierenden zu einer Gesamtleistung zusammengefasst und als solche mit einer Gesamtnote bewertet.

6.
Praktikumsbericht:

Der Praktikumsbericht informiert über Inhalt, Ablauf und Ergebnisse der berufspraktischen Studienzeit. Der oder die Studierende soll zeigen, dass er oder sie in der Lage ist, die Praxisinhalte zu reflektieren. Die während der berufspraktischen Studienzeit erbrachten Leistungen gehen in die Bewertung des Praktikumsberichts ein.

(2) 1Die Einzelprüfungsbestimmungen legen insbesondere die Prüfungsdauer fest. 2Sie bestimmen, in welcher der genannten Formen Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. 3Soweit die Einzelprüfungsbestimmungen Wahlmöglichkeiten zulassen, legt der Prüfungsausschuss spätestens sechs Wochen vor Beginn des betreffenden Moduls die Form der Prüfungsleistung fest. 4Die Entscheidung wird in geeigneter Weise bekannt gemacht.

(3) 1Modulprüfungen sind Einzelleistungen eines oder einer Studierenden. 2Bei Referaten, Hausarbeiten und Projektarbeiten können die Einzelprüfungsbestimmungen in geeigneten Fällen eine Gruppenleistung von mehreren Studierenden zulassen. 3Der Beitrag des Einzelnen muss eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein.

(4) 1Modulprüfungen finden grundsätzlich am Ende des jeweiligen Moduls statt. 2Prüfungstermine sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(5) 1Die überwiegende Anzahl der Modulprüfungen ist in Form von Klausuren und mündlichen Prüfungen durchzuführen. 2Mindestens zwei Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden und mindestens drei Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei Stunden haben sich mit Inhalten zu befassen, die von den Einzelprüfungsbestimmungen als Mindest- bzw. Pflichtinhalte des Studiums angesehen werden. 3Mindestens zwei der dreistündigen Klausuren sind im letzten Drittel des Vorbereitungsdienstes abzulegen. 4Mindestens eine der fünfstündigen Klausuren muss am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden. 5Die Klausuren müssen durch den Nachweis eines breiten Grundlagenwissens sicherstellen, dass die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt gegeben sind (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 LlbG).

(6) Mindestens eine Modulprüfung ist als mündliche Prüfung in einem der in Abs. 5 Satz 2 genannten Studieninhalte durchzuführen.


§ 43

Bewertung der Modulprüfungen

(1) 1Modulprüfungen, mit Ausnahme der mündlichen Prüfungen, werden durch einen Prüfer oder eine Prüferin schriftlich begutachtet und mit einer Note gemäß § 40 bewertet. 2Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. 3Die Einzelprüfungsbestimmungen können vorsehen, dass Prüfungsleistungen unabhängig vom Prüfungsergebnis durch einen zweiten Prüfer oder eine zweite Prüferin bewertet werden. 4Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfenden eine Einigung über die Benotung versuchen. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine vom Prüfungsausschuss eingesetzte dritte Person im Wege des Stichentscheids. 6Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.

(2) Bei der Bewertung des Praktikumsberichts kann von der Vergabe einer Prüfungsnote gemäß § 40 abgesehen werden und lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen der Modulprüfung festgestellt werden.

(3) 1Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission aus zwei Prüfenden abgenommen, von denen einer oder eine den Vorsitz führt. 2Es werden in der Regel zwei Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen gemeinsam geprüft. 3Die Prüfenden müssen während der Prüfung ständig anwesend sein. 4Die mündliche Prüfung wird mit einer Gesamtnote nach § 40 bewertet.

(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note ‚ausreichend’ (4,0) erzielt wird.


§ 44

Bachelorarbeit

(1) 1Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und dem Kolloquium. 2Sie soll die Befähigung zur selbstständigen Bearbeitung eines Problems aus der Praxis unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden aufzeigen. 3Im Kolloquium hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachzuweisen, dass er oder sie über ein breites Grundlagenwissen verfügt und dass er oder sie in der Lage ist, die wesentlichen Ergebnisse der Abschlussarbeit einem Fachpublikum mündlich vorzustellen und die im Studium erworbenen Kenntnisse in ihrer Gesamtheit anzuwenden, das heißt, die Zusammenhänge der Prüfungsgebiete zu erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen.

(2) 1Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsausschuss bzw. vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrperson der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern im letzten Drittel des Vorbereitungsdienstes vergeben. 2Den Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, selbst Themenvorschläge anzuregen. 3Bei der Auswahl des Themas ist insbesondere Art. 28 Abs. 1 Satz 2 LlbG zu beachten. 4Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Arbeit beträgt von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der schriftlichen Arbeit mindestens zwei und höchstens drei Monate.

(3) 1Die Bachelorarbeit wird insgesamt mit einer Note nach § 40 bewertet. 2Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote ‚ausreichend’ (4,0) erzielt wird. 3Der Anteil des Kolloquiums an der Note beträgt in der Regel ein Viertel. 4Mit der Bachelorarbeit werden mindestens sechs und höchstens zwölf Leistungspunkte erworben.

(4) 1Die schriftliche Arbeit wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen gesondert bewertet. 2Bei abweichender Beurteilung sollen die Prüfenden eine Einigung über die Benotung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine vom Prüfungsausschuss eingesetzte dritte Person im Wege des Stichentscheids.

(5) 1Die Prüfungskommission des Kolloquiums besteht aus zwei Prüfenden. 2Einer bzw. eine von ihnen soll die schriftliche Arbeit bewertet haben und den Vorsitz führen.


§ 45

Wiederholung von Prüfungen

(1) 1Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so können bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums ein weiteres Mal wiederholt werden; dies gilt nicht, wenn bereits feststeht, dass mehr als drei Wiederholungsprüfungen nicht bestanden wurden. 3Die Einzelprüfungsbestimmungen können für die Wiederholung Fristen festlegen.

(2) Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Klausuren gemäß § 42 Abs. 5 Sätze 3 und 4.

(3) Abs. 1 Sätze 1 und 3 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.

(4) Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht zulässig.

(5) Die Einzelprüfungsbestimmungen können regeln, dass die Module der berufspraktischen Studienzeit nicht wiederholt werden können.


Abschnitt 3

Bewertung der modular aufgebauten Qualifikationsprüfung


§ 46

Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

(1) 1Nach dem Erwerb der vorgeschriebenen Leistungspunkte wird eine Gesamtprüfungsnote gemäß § 40 festgesetzt. 2In die Gesamtprüfungsnote gehen die Benotungen der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit nach Maßgabe der Einzelprüfungsbestimmungen gewichtet ein.

(2) 1Der Anteil der Klausuren an der Gesamtprüfungsnote beträgt mindestens die Hälfte. 2Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtprüfungsnote beträgt mindestens zehn und höchstens 15 v. H.


§ 47

Berechnung einer relativen Note

Auf Grund der Gesamtprüfungsnote wird eine relative Note berechnet, wobei als Grundlage für die Berechnung je nach Größe des Studienjahrgangs außer dem Studienjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen sind.


§ 48

Festsetzung der Platzziffer

1§ 29 gilt für die bestandene modular aufgebaute Qualifikationsprüfung entsprechend. 2Die Platzziffer wird gesondert mitgeteilt.


§ 49

Abschlusszeugnis, Diploma Supplement

(1) Wer die modular aufgebaute Qualifikationsprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit mindestens folgenden Angaben:

1.
die Gesamtprüfungsnote und die insgesamt erworbenen Leistungspunkte,

2.
die relative Note gemäß § 47,

3.
die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Module sowie der hierauf entfallenden Leistungspunkte,

4.
das Thema und die Benotung der Bachelorarbeit.

(2) 1Zusätzlich zum Zeugnis ist ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache auszustellen. 2Es enthält die Angaben, die von der Europäischen Union, dem Europarat und dem Europäischen Zentrum für Hochschulbildung (UNESCO/CEPES) empfohlen werden.

(3) Eine listenmäßige Aufstellung der Prüfungsteilnehmer nach Prüfungsnoten und Platzziffern ist der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses spätestens zwei Monate nach vollständigem Abschluss der Qualifikationsprüfungen eines Studienjahrgangs zu übermitteln.


Abschnitt 4

Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen


§ 50

Ausschluss von der Teilnahme an Prüfungsleistungen

(1) § 11 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit.

(2) 1Erfolgt der Ausschluss von der Teilnahme aus vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Für einen Ausschluss aus von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretenden Gründen gilt § 51 Abs. 2 entsprechend.

(3) 1In dringenden Fällen trifft die Entscheidung bei Klausuren die für die Überwachung bestimmte Aufsichtsperson, bei mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. 2Im Übrigen trifft in dringenden Fällen der jeweilige Prüfer oder die jeweilige Prüferin die Entscheidung.


§ 51

Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Modulprüfung ohne Genehmigung gilt diese als nicht bestanden.

(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einem Teil der Prüfung genehmigt, kann dieser im Fortsetzungstermin nachgeholt werden. 3Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Gründe vorliegen. 4Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt wird und das amtsärztliche Zeugnis vorgelegt wird; § 33 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.


§ 52

Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer Modulprüfung oder der Bachelorarbeit mit Mängeln behaftet war, die die Rechte des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder von allen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat den Mangel unverzüglich geltend zu machen. 2Mängel im Prüfungsverfahren können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit Abschluss der Modulprüfung oder der Bachelorarbeit, die mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Modulprüfung oder der Bachelorarbeit kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.


§ 53

Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß

(1) 1Versucht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin das Ergebnis einer Modulprüfung oder der Bachelorarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er oder sie erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit ‚nicht ausreichend’ (5,0) zu bewerten. 2§ 35 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Qualifikationsprüfung auszuschließen; die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden. 2Eine Wiederholung ist ausgeschlossen.

(3) 1Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unterschleif oder der Ordnungsverstoß innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses bekannt wird. 2Ein unrichtiges Abschlusszeugnis und ein erteiltes Diploma Supplement sind einzuziehen.

(4) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin versucht, einen Prüfer oder eine Prüferin zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten.“

46.
Der bisherige Siebte Teil wird Teil 4.

47.
Der bisherige § 38 wird § 54; in Abs. 3 werden nach dem Wort „Prüfungsteilnehmern“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerinnen“ eingefügt.

48.
Der bisherige Achte Teil wird Teil 5.

49.
Der bisherige § 39 wird § 55; in Abs. 1 werden nach dem Wort „Prüfer“ die Worte „und Prüferinnen“ und nach dem Wort „Prüfungen“ die Worte „im Sinn des Teils 2 bzw. bei mündlichen Modulprüfungen und dem Kolloquium“ eingefügt.

50.
Der bisherige Neunte Teil wird aufgehoben.

51.
Der bisherige Zehnte Teil wird Teil 6; die Überschrift erhält folgende Fassung:



Teil 6

Schlussbestimmungen“.

52.
Der bisherige § 41 wird § 56 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „in § 2 (Wettbewerbscharakter der Prüfung), in § 15 Abs. 1 und 3 (Zusammensetzung der Qualifikationsprüfungen mindestens aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil), in § 17 Abs. 2 (Anonymitätsprinzip), in § 21 (Bewertung der schriftlichen Arbeiten) und in § 27 (Notenskala)“ gestrichen.

b)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Tragende Grundsätze des Prüfungsverfahrens sind: der Wettbewerbscharakter der Prüfung (§ 2), die Zusammensetzung der Qualifikationsprüfung mindestens aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§ 15 Abs. 1), das Anonymitätsprinzip (§ 17 Abs. 3), die Bewertung der schriftlichen Arbeiten (§ 21), die Notenskala (§ 27), die Zusammensetzung der modular aufgebauten Qualifikationsprüfung (§ 38 Abs. 1, 3 und 4), die Bewertung der Prüfungsleistungen (§ 40), die für Modulprüfungen zulässigen Prüfungsformen (§ 42 Abs. 1), die eindeutige Abgrenzbarkeit und Bewertbarkeit des Beitrags des Einzelnen bei Gruppenleistungen (§ 42 Abs. 3 Sätze 1 und 3), die Anforderungen an Form und Inhalt der Modulprüfungen (§ 42 Abs. 5 Sätze 1, 2, 4 und 5 und Abs. 6), die Zusammensetzung der Bachelorarbeit und die Anforderungen an die Bachelorarbeit (§ 44 Abs. 1 und 2 Satz 3), die Wiederholung von Prüfungen (§ 45) und die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote (§ 46 Abs. 1 und 2 Satz 2).“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

53.
Die bisherigen §§ 42 und 43 werden §§ 57 und 58.


§ 2

Änderung der Diplomierungsverordnung BayFHVR

Die Verordnung über die Verleihung von Diplomgraden nach dem Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (Diplomierungsverordnung BayFHVR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 406, BayRS 2030-2-9-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Diplomgraden“ wird durch die Worte „Diplom- und Bachelorgraden“ ersetzt.

b)
Im Klammerzusatz werden nach den Worten „Diplomierungsverordnung BayFHVR“ die Worte „– FHVRDiplV“ eingefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Diplomgrade“ durch die Worte „Diplom- bzw. Bachelorgrade“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 werden die Worte „‚Diplom-Bibliothekar (FH)’ und ‚Diplom-Bibliothekarin (FH)’“ durch die Worte „‚Bachelor of Arts (B.A.)’“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird das Wort „Diplomgrad“ durch die Worte „Diplom- bzw. Bachelorgrad“ ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verleihung des Bachelorgrads.“

4.
In Anlage 1 werden die Worte „Bayerische Beamtenfachhochschule“ durch die Worte „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern“ und das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

5.
In Anlage 2 werden die Worte „Art. 20 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenfachhochschulgesetzes“ durch die Worte „Art. 22 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

München, den 17. April 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r