2210-1-1-WFK
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Hochschulgesetzes
zur Änderung des
Bayerischen Hochschulgesetzes
Vom 7. Mai 2013
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Art. 71 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studienbeitragsfrei. 2Dies gilt auch wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt. 3Abweichend von Satz 1 werden Gebühren und Entgelte nach Maßgabe der folgenden Absätze erhoben.“
- 2.
- Die Abs. 2 bis 7 werden gestrichen.
- 3.
- Im bisherigen Abs. 8 wird Satz 5 gestrichen und die bisherigen Abs. 8 bis 10 werden 2 bis 4.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
München, den 7. Mai 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r