Fundstelle GVBl. 2013 S. 252

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Gesetz

630-2-19-F, 2210-1-1-WFK, 2210-8-2-WFK
630-2-19-F , 2210-1-1-WFK , 2210-8-2-WFK

Gesetz
zur Änderung
des Haushaltsgesetzes 2013/2014 und weiterer Gesetze
mit dem Ziel der Finanzierung von Bildungsausgaben
(Haushaltsänderungsgesetz 2013/2014 – Bildungsfinanzierungsgesetz)

Vom 7. Mai 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Haushaltsgesetzes 2013/2014

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 – HG 2013/2014) vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686, BayRS 630-2-19-F) wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Für das Haushaltsjahr 2013 wird die Zahl „47 376 313 300“ durch die Zahl „47 700 483 300“ ersetzt.

b)
Für das Haushaltsjahr 2014 wird die Zahl „48 965 561 500“ durch die Zahl „49 233 152 500“ ersetzt.

c)
Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtragsplans geändert.

2.
In Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 wird die Zahl „520 000 000“ durch die Zahl „1 000 000 000“ ersetzt.

3.
Art. 6 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer aus Zuwendungen Dritter und bis zu 50 v.H. der bei Kapitel 15 06 Titelgruppe 96 veranschlagten Mittel ermächtigt. 2Die Stellen aus Zuwendungen Dritter dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen, im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag, von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 3Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 geschaffenen Planstellen bzw. Stellen können abweichend von Satz 2 auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 4Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.“


§ 2

Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 251), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender Art. 5a eingefügt:

„Art. 5a
Verbesserung der Studienbedingungen“.

b)
Art. 101 erhält folgende Fassung:

„Art. 101
Übergangsvorschrift betreffend Studienbeiträge“.

2.
Es wird folgender Art. 5a eingefügt:

„Art. 5a

Verbesserung der Studienbedingungen

(1) 1Zur Verbesserung der Studienbedingungen werden für die staatlichen Hochschulen und die in Abs. 2 genannten nichtstaatlichen Hochschulen ein Gesamtbetrag in Höhe von 30 Millionen Euro in 2013 und ein Gesamtbetrag in Höhe von 189 Millionen Euro jährlich ab 2014 bereitgestellt (Studienzuschüsse). 2In 2013 wird den Hochschulen darüber hinaus der zur Sicherung bestehender Studienbeitragsdarlehen nicht mehr erforderliche Anteil an der Ausstattung des Sicherungsfonds gemäß Art. 71 Abs. 3 Satz 1 zurückerstattet und steht ihnen als Kompensation zusätzlich zur Verfügung. 3Studienzuschüsse und zusätzliche Kompensationsmittel sind entsprechend zweckgebunden zu verwenden.

(2) Auf Antrag erhalten

1.
die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt,

2.
die Hochschule für Politik München sowie

3.
a)
die Kirchen und kirchlichen Stiftungen, die nichtstaatliche Fachhochschulen betreiben, wenn sie von Art. 84 Abs. 2 Satz 1 erfasst sind, und

b)
die Hochschulen in Trägerschaft der Kirchen oder der kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese staatliche Zuschüsse erhalten,

zweckgebundene Mittel zum Zweck des Ausgleichs bei Wegfall der Studienbeiträge nach Maßgabe des Staatshaushalts und der für sie geltenden Regelungen über die staatliche Finanzierung.

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung dieser Bestimmung, insbesondere die Grundsätze der Verteilung der Studienzuschüsse sowie das Verfahren, die Erhebung der nötigen Daten bei den Hochschulen, den Zeitpunkt der Zuweisung und die Festsetzung der jeweils zuzuweisenden Mittel durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.

(4) 1Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Studienzuschüsse paritätisch zu beteiligen. 2Das Nähere hinsichtlich der studentischen Beteiligung regeln die Hochschulen durch Satzung.

(5) 1Die Hochschulen berichten dem Staatsministerium einmal jährlich spätestens zum 1. März über die Verwendung der Mittel im vorangegangenen Studienjahr. 2Das Staatsministerium unterrichtet den Bayerischen Landtag regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2014 über die Verwendung der Mittel.“

3.
Art. 71 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Hochschulen erheben entsprechend dem erhöhten Aufwand für das Studium in einem berufsbegleitenden Studiengang nach Art. 56 Abs. 4 Gebühren.“

bb)
Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen; darin werden insbesondere Ausnahmen von der Erhebung einer Gebühr nach Satz 1 geregelt und bestimmt, in welchen Fällen besonderer Härte von der Erhebung einer Gebühr nach Satz 2 abgesehen werden kann.“

b)
Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Zur Bereitstellung sozialverträglicher Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge und zur Sicherung bestehender Studienbeitragsdarlehen und Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge besteht ein Sicherungsfonds als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der von der LfA Förderbank Bayern verwaltet wird. 2Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen mit geeigneten Dritten Kooperationsverträge über die Bereitstellung von Darlehen und die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds schließen. 3Die Hochschulen unterstützen die Bereitstellung sozialverträglicher Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge. 4Sie sind verpflichtet, einen festzusetzenden Vomhundertsatz ihrer Einnahmen aus der Erhebung der Gebühren in einem berufsbegleitenden Studiengang an den Sicherungsfonds abzuführen; eine ausreichende Ausstattung des Sicherungsfonds muss gewährleistet bleiben. 5Das Nähere, insbesondere die Höhe des Vomhundertsatzes nach Satz 4, die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds, die Darlehensberechtigung, die Mindestdarlehenshöhe, die Darlehensbedingungen und die Rückzahlungsmodalitäten, wird durch Rechtsverordnung geregelt.“

c)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5.

4.
Art. 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Studienbeiträge“ wird durch die Worte „Gebühren für berufsbegleitende Studiengänge“ ersetzt.

b)
Die Worte „Abs. 1 bis 6“ werden durch die Worte „Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie der auf Grund von Abs. 2 Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.

c)
Die Worte „Abs. 7“ werden durch die Worte „Abs. 3“ ersetzt.

5.
Art. 101 erhält folgende Fassung:

„Art. 101

Übergangsvorschrift betreffend Studienbeiträge

Für die Studienbeiträge, die für den Zeitraum bis einschließlich Sommersemester 2013 eingenommen wurden, gelten die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 251) bestehenden Bestimmungen weiter.“

6.
In Art. 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Abs. 7 Satz 6 und Abs. 8 Satz 4“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 5“ ersetzt.


§ 3

Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes

Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), erhält folgende Fassung:

„(3) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung unberücksichtigt, die aus

1.
Mitteln von Bund-Länder-Programmen für Verbesserungen der Qualität in der Lehre,

2.
staatlichen Mitteln, die ausdrücklich der Verbesserung der Studienbedingungen gewidmet sind, oder

3.
Studienbeiträgen

finanziert wird.“


§ 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nr. 3 und §§ 2 und 3 am 2. Oktober 2013 in Kraft.

München, den 7. Mai 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Anlage