932-1-3-W
Verordnung
zur Änderung der
Seilbahnverordnung
zur Änderung der
Seilbahnverordnung
Vom 11. Januar 2013
Auf Grund des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz – BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl S. 598, BayRS 932-1-W), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 324), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (Seilbahnverordnung – SeilbV) vom 15. Juni 2011 (GVBl S. 271, BayRS 932-1-3-W) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift werden die Fußnoten „1) 2) 3) 4)“ angefügt.
- 2.
- Nach dem Ausfertigungsdatum „Vom 15. Juni 2011“ werden die Fußnoten „1) 2) 3) 4)“ gestrichen.
- 3.
- In § 2 Abs. 1 Nr. 9 werden nach den Worten „(BGBl I S. 2542)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- 4.
- § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 Buchst. b werden jeweils nach den Worten „Art. 4 Abs. 1“ und „Art. 4 Abs. 2“ die Worte „der Richtlinie 2000/9/EG“ eingefügt.
- b)
- In Nr. 16 werden jeweils nach den Worten „Art. 7“, „Anhang V“ und „Art. 10“ die Worte „der Richtlinie 2000/9/EG“ eingefügt.
- 5.
- In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e werden die Worte „§ 2 Abs. 7 in Verbindung mit § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG)“ durch die Worte „§ 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in Verbindung mit § 37 ProdSG“ ersetzt.
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchst. a werden die Worte „oder Elektrotechnik“ durch die Worte „, Elektrotechnik oder gleichwertigen Abschluss“ ersetzt.
- bbb)
- In Buchst. b bis d werden jeweils die Worte „oder Mechatronik“ durch die Worte „, Mechatronik oder gleichwertigen Abschluss“ ersetzt.
- bb)
- Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„3Die technische Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis der besonderen Fachkunde auf dem Gebiet der Seilbahntechnik für einen bestimmten Seilbahntyp gemäß Satz 1 Nr. 3 und einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit in den für den Bau und Betrieb einer Seilbahn wesentlichen Fachbereichen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen. 4Für staatlich anerkannte Techniker oder Industrie- oder Handwerkermeister reduziert sich die Mindestzeit einer seilbahnspezifischen Tätigkeit gemäß Satz 3 auf einen Zeitraum von drei Jahren.“
- b)
- In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „oder Mechatronik“ durch die Worte „, Mechatronik oder gleichwertigen Abschluss“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 6 Satz 3 werden die Worte „zwei Stunden“ durch die Worte „einer Stunde“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 11 wird folgender Satz 8 angefügt:
„8Bei der Genehmigung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Satz 3 kann die technische Aufsichtsbehörde im Rahmen der Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Empfehlung des Prüfungsausschusses einholen.“
- 7.
- In § 9 Abs. 6 einleitender Satzteil werden die Worte „einschließlich eines aktuellen Versicherungsnachweises“ gestrichen.
- 8.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Die oberste Verkehrsbehörde ist als befugniserteilende Behörde zuständig für die Benennung von Stellen im Sinn des Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG (Art. 35 Abs. 3 BayESG), im Folgenden als Notifizierung bezeichnet. 2Sie kann dabei Aufgaben im Zusammenhang mit der Notifizierung auf dafür geeignete Stellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen, insbesondere
- 1.
- die Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Konformitätsbewertung zu beachten sind,
- 2.
- die Erarbeitung von Anforderungen, die an die Konformitätsbewertungsstellen zu richten sind,
- 3.
- die Begutachtung von Konformitätsbewertungsstellen und
- 4.
- die Überprüfung und Überwachung der notifizierten Konformitätsbewertungsstellen.
3Die Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen erfolgt in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 19 ProdSG, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „benannten“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Benennung“ durch das Wort „Notifizierung“ ersetzt.
- 9.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „§§ 4 und 8 bis 10 GPSG“ durch die Worte „§§ 3 und 24 bis 31 ProdSG“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Geräte- und“ gestrichen.
- bbb)
- In Nr. 1 werden die Worte „§ 3 Abs. 1 GPSG“ durch die Worte „§ 8 Abs. 1 ProdSG“ ersetzt.
- ccc)
- Nr. 2 erhält folgende Fassung:
- „2.
- sind Sicherheitsbauteile, Teilsysteme, die Infrastruktur und Anlagen gemäß Richtlinie 2000/9/EG Verbraucherprodukten und verwendungsfertigen Produkten gemäß § 2 Nrn. 26 und 27 ProdSG gleichgestellt und“.
- ddd)
- In Nr. 3 werden das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt und die Worte „Geräte- und“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Soweit in §§ 29 bis 31 ProdSG Aufgaben und Pflichten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festgelegt werden, werden diese Aufgaben von der obersten Verkehrsbehörde wahrgenommen.“
- 10.
- In § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „§ 17 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 GPSG“ durch die Worte „§ 37 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ProdSG“ ersetzt.
- 11.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 3 werden die Worte „§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 oder 5 bis 8 GPSG“ durch die Worte „§ 26 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 oder Nrn. 6 bis 9 oder Abs. 4 Satz 1 ProdSG“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 4 werden die Worte „§ 8 Abs. 9 Satz 1 GPSG“ durch die Worte „§ 28 Abs. 4 Satz 1 ProdSG“ ersetzt.
- c)
- Nr. 5 erhält folgende Fassung:
- „5.
- entgegen § 13 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 2 ProdSG eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb einer von der technischen Aufsichtsbehörde bestimmten Frist erteilt,“.
- d)
- Es wird folgende Nr. 6 angefügt:
- „6.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
München, den 11. Januar 2013
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Martin Z e i l , Staatsminister