400-6-J
Kappungsgrenzesenkungsverordnung
Vom 3. Mai 2013
Auf Grund von § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42, ber. S. 2909; 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl I S. 831), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Gebiete mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Wohnungsgebieteverordnung – WoGeV) vom 15. Mai 2012 (GVBl S. 189, BayRS 400-6-J) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Worte „mit gefährdeter Wohnungsversorgung“ durch die Worte „nach §§ 577a und 558 BGB“ ersetzt.
- 2.
- Es wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Die kreisfreie Stadt München ist ein Gebiet im Sinn des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB, in dem die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen 15 v.H. beträgt.“
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung entfällt.
- bb)
- Die Worte „30. Juni 2022“ werden durch die Worte „14. Mai 2018“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2013 in Kraft.
München, den 3. Mai 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r