Fundstelle GVBl. 2013 S. 324

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Verordnung

96-1-3-W
  • Verkehrswesen
  • Luftverkehr
  • Fluglärmschutzverordnungen
96-1-3-W

Verordnung
über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den
militärischen Flugplatz Neuburg
(Fluglärmschutzverordnung Neuburg – FluLärmV ND)
1)

Vom 15. Mai 2013


Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

Lärmschutzbereich

(1) 1Für den militärischen Flugplatz Neuburg wird außerhalb des Flugplatzgeländes ein Lärmschutzbereich nach § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) festgesetzt. 2Die Begrenzungen der Schutzzonen des Lärmschutzbereichs bestimmen sich nach den ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkten gemäß Abs. 2.

(2) Es werden folgende Schutzzonen festgesetzt:

1.
Tag-Schutzzone 1 nach Anlage 1,

2.
Tag-Schutzzone 2 nach Anlage 2,

3.
Nacht-Schutzzone nach Anlage 3.

(3) 1Die nach Abs. 1 und 2 bestimmten Schutzzonen sind in drei Übersichtskarten im Maßstab 1 : 50 000 (in verkleinerter Form als Anlagen 4 bis 6) sowie in Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. 2Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. 3Sie sind beim Vermessungsamt Ingolstadt, Rechbergstraße 8, 85049 Ingolstadt, zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 2

Bauliche Anlagen

1Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in einer der Schutzzonen des § 1 Abs. 2, gilt diese als ganz in dieser Schutzzone gelegen. 2Liegt eine bauliche Anlage sowohl in der Tag-Schutzzone 1 als auch in der Tag-Schutzzone 2, gilt diese als ganz in der Tag-Schutzzone 1 gelegen. 3Liegt eine bauliche Anlage sowohl in der Nacht-Schutzzone als auch in einer der Tag-Schutzzonen, gilt diese als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

München, den 15. Mai 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

__________________
1)
Diese Verordnung ersetzt nach Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Neuburg a. d. Donau vom 25. November 1975 (BGBl I S. 2905), geändert durch Art. 1 der Verordnung 7. November 1983 (BGBl I S. 1362).

Anlagen