Fundstelle GVBl. 2013 S. 34

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Verordnung

7902-3-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Forstwesen
  • Allgemeines Forstrecht
7902-3-L

Verordnung
zur Änderung der
Körperschaftswaldverordnung

Vom 28. Januar 2013


Auf Grund des Art. 19 Abs. 6 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L), geändert durch § 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

Anlage 4 der Verordnung über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes (Körperschaftswaldverordnung – KWaldV) vom 9. Februar 2007 (GVBl S. 196, BayRS 7902-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2012 (GVBl S. 523), erhält folgende Fassung:

Anlage 4
(zu § 10)

Entgeltregelung für die Betriebsleitung und -ausführung im Körperschaftswald

Holzbodenfläche
über 5 ha1)
Betriebsleitung2):
(ohne gleichzeitige Betriebsausführung)

3,92 €/ha
Betriebsleitung und -ausführung2):
Entgelt je Hektar
Entgelt je Festmeter Hiebssatz (Efm o.R.)3)

5,45 €/ha
5,45 €/fm4)

Alle angegebenen Entgeltsätze sind Nettoentgelte und erhöhen sich um die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer.

__________________
1)
Ein Entgelt ist nicht zu entrichten, wenn die Holzbodenfläche nicht mehr als 5 ha umfasst.
2)
Das flächenbezogene Entgelt vermindert sich entsprechend dem Flächenanteil, der
im Forstwirtschaftsplan/Forstbetriebsgutachten als Flächen außer regelmäßigem Betrieb (a. r. B.) festgesetzt wurde,
im Forstwirtschaftsplan/Forstbetriebsgutachten als Niederwald oder Mittelwald festgesetzt wurde,
als Schutzwald im Schutzwaldverzeichnis eingetragen ist,
als Naturwaldreservat eingerichtet ist,
als Erholungswald nach Waldfunktionsplan (Stufe I) ausgewiesen bzw. zum Erholungswald nach Art. 12 BayWaldG erklärt worden ist.
Eine Mehrfachanrechnung findet nicht statt. Bei Forstbetrieben mit einem Schutzwaldanteil (gemäß Art. 10 Abs. 1 BayWaldG) von mindestens 50 v. H. entfällt ein Entgelt.
3)
Ein Festmeter des Jahreshiebssatzes je Hektar bleibt entgeltfrei. Damit wird berücksichtigt, dass Bestandteil des Hiebssatzes auch alle ertragslosen Einschlagsmaßnahmen sind. Maximal gehen jedoch acht Festmeter je Hektar in die Berechnung ein.
4)
Das hiebssatzbezogene Entgelt vermindert sich um 0,89 € zuzüglich MWSt. je Festmeter des festgesetzten Hiebssatzes, wenn Holzaufnahme und -verwertung im Wald der Körperschaft durch Dritte (z. B. Selbsthilfeeinrichtungen) wahrgenommen werden. Das hiebssatzbezogene Entgelt vermindert sich um bis zu 20 v. H. je Festmeter des festgesetzten Hiebssatzes, wenn im Fall von Gemeindenutzungsrechten die Nutzung auf Berechtigte entfällt und eine entsprechende Minderung des Aufwands für die Betriebsausführung durch Eigenleistungen der Berechtigten gegeben ist. Die Minderungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kumulierbar.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

München, den 28. Januar 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister