791-1-11-UG
Verordnung
zur Änderung der
Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung
zur Änderung der
Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung
Vom 5. Juni 2013
Auf Grund von § 45 Abs. 7 Sätze 1 und 4 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung – AAV) vom 3. Juni 2008 (GVBl S. 327, BayRS 791-1-11-UG) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden die Worte „§ 42 Abs. 1 BNatSchG“ durch die Worte „§ 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Art. 7 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)“ durch die Worte „§ 23 BNatSchG“ und die Worte „Art. 8 BayNatSchG“ durch die Worte „§ 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Art. 80 des Fischereigesetzes für Bayern“ durch die Worte „Art. 70 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG)“ und die Worte „Art. 2 des Fischereigesetzes für Bayern“ durch die Worte „Art. 2 BayFiG“ ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte „§ 42“ durch die Worte „§ 44“ ersetzt.
- b)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 werden die Worte „Art. 7 BayNatSchG“ durch die Worte „§ 23 BNatSchG“ und die Worte „Art. 8 BayNatSchG“ durch die Worte „§ 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 BayNatSchG“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 2 werden die Worte „Art. 2c BayNatSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Worte „§ 7 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Sätze 1 und 4 werden jeweils die Worte „§ 42“ durch die Worte „§ 44“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „§ 10 Abs. 2 Nrn. 10 und 11“ durch die Worte „§ 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „§ 10 Abs. 2 Nr. 10“ durch die Worte „§ 7 Abs. 2 Nr. 13“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 4 werden die Worte „§ 43 Abs. 8“ durch die Worte „§ 45 Abs. 7“ ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Es entfällt die Absatzbezeichnung.
- bb)
- In Satz 2 wird die Jahreszahl „2013“ durch die Jahreszahl „2017“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
München, den 5. Juni 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r