215-5-1-5-I
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des
Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des
Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
Vom 22. Mai 2013
Auf Grund von Art. 53 Abs. 1 Nrn. 1, 8, 9, 11, 13, 16, 19 und 20 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I), geändert durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBl S. 71), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl S. 786, BayRS 215-5-1-5-I) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Erste Teil wird wie folgt geändert:
- aa)
- In § 20 werden die Worte „und Tätigkeitsbericht“ angefügt.
- bb)
- Es wird folgender neuer § 21 eingefügt:
- „§ 21
- Landesbeauftragter Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“.
- cc)
- Die bisherigen §§ 21 und 22 werden §§ 22 und 23.
- dd)
- In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Worte „und Verträglichkeitsprüfung“ angefügt.
- ee)
- Die bisherigen §§ 23 bis 29 werden §§ 24 bis 30.
- ff)
- Im Abschnitt 4 wird folgender § 31 angefügt:
- „§ 31
- Versagung der Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes“.
- gg)
- Es wird folgender Abschnitt 5 angefügt:
„Abschnitt 5
Auswahlverfahren in der Berg- und
Höhlenrettung sowie der Wasserrettung
Höhlenrettung sowie der Wasserrettung
- § 32
- Beauftragung mit der Berg- und Höhlenrettung
- § 33
- Beauftragung mit der Wasserrettung“.
- b)
- Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die bisherigen §§ 30 bis 39 werden §§ 34 bis 43.
- bb)
- Es wird folgender § 44 angefügt:
- „§ 44
- Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst“.
- c)
- Die bisherigen §§ 40 bis 44 werden §§ 45 bis 49.
- d)
- Der bisherige § 45 wird § 50; das Wort „Außerkrafttreten,“ wird gestrichen.
- 2.
- In § 14 Abs. 3 Satz 4 und § 17 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils die Worte „Berg-, Höhlen-“ durch die Worte „Berg- und Höhlen-“ ersetzt.
- 3.
- § 20 erhält folgende Fassung:
„§ 20
Geschäftsordnung und Tätigkeitsbericht
(1) 1Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist eine Funktion gemäß Art. 10 und 11 BayRDG, die durch eine Arbeitsgruppe von Ärztinnen und Ärzten ausgeübt wird. 2Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Ausübung der Aufgaben des Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich geregelt ist. 3In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Art und Weise der Beschlussfassung und die Vertretung der Arbeitsgruppe gegenüber Dritten zu regeln. 4Die Geschäftsordnung soll vorsehen, dass einer Ärztin oder einem Arzt die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben oder einen Teil des Verbandsgebiets zugewiesen wird.
(2) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst berichtet jeweils bis zum 30. März über seine Vorjahrestätigkeit an den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, an den Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst sowie an die Sozialversicherungsträger.“
- 4.
- Es wird folgender neuer § 21 eingefügt:
„§ 21
Landesbeauftragter Ärztlicher Leiter Rettungsdienst
(1) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde bestellt im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern einen Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst. 2Die Dauer der Bestellung beträgt drei Jahre, die erneute Bestellung ist möglich. 3Zur Bestellung des Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst sind die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Rahmen der Dienstbesprechung anzuhören.
(2) Zum Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 BayRDG erfüllt und über eine mindestens dreijährige Erfahrung als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst verfügt.
(3) 1Der Landesbeauftragte Ärztlicher Leiter Rettungsdienst koordiniert das notfallmedizinische Qualitätsmanagement landesweit. 2Er berät insoweit die oberste Rettungsdienstbehörde und die Sozialversicherungsträger. 3Der Landesbeauftragte Ärztlicher Leiter Rettungsdienst kann die in Art. 11 Abs. 1 BayRDG genannten Organisationen und Stellen zu Dienstbesprechungen einladen sowie Vorgaben für die Tätigkeitsberichte nach § 20 Abs. 2 formulieren. 4Er erstellt einen landesweiten Jahresbericht über die Tätigkeit der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und legt diesen der obersten Rettungsdienstbehörde sowie den Sozialversicherungsträgern bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor.“
- 5.
- Der bisherige § 21 wird § 22 und erhält folgende Fassung:
„§ 22
Ärztlicher Leiter Rettungsdienst-Ausschuss
(1) 1Vertreter der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst bilden mit Vertretern der weiteren Beteiligten des Rettungsdienstes einen Ausschuss (ÄLRD-Ausschuss). 2Aufgabe des ÄLRD-Ausschusses ist es, die Arbeit der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in den einzelnen Rettungsdienstbereichen untereinander und im Verhältnis zu den weiteren Beteiligten des Rettungsdienstes abzustimmen. 3Insbesondere bei Fragen grundsätzlicher Bedeutung ist ein landesweit einheitliches Vorgehen sicherzustellen.
(2) 1Der ÄLRD-Ausschuss beschließt über fachliche Empfehlungen an die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und die in Art. 11 Abs. 1 BayRDG genannten Organisationen und Stellen, die die oberste Rettungsdienstbehörde zum Inhalt einer Dienstanweisung gemäß Art. 53 Abs. 2 BayRDG machen kann. 2Der ÄLRD-Ausschuss kann beratende Arbeitsgruppen zu fachlichen Fragen einrichten. ³Zur Erfüllung seiner Aufgaben können er und seine beratenden Arbeitsgruppen Dritte hinzuziehen oder sich deren Hilfe bedienen. 4Der ÄLRD-Ausschuss beschließt das Muster einer Geschäftsordnung für die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in einem Rettungsdienstbereich, an dem sich die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst orientieren sollen.
(3) Der ÄLRD-Ausschuss besteht aus
- 1.
- sieben Mitgliedern der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, die diese gemäß § 23 Abs. 2 aus ihrer Mitte wählen,
- 2.
- dem Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst und
- 3.
- je einem Vertreter der obersten Rettungsdienstbehörde, der Sozialversicherungsträger, der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, der Durchführenden des Rettungsdienstes, der Betreiber der Integrierten Leitstellen und der Bayerischen Krankenhausgesellschaft.
(4) 1Die Mitglieder des ÄLRD-Ausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren; die Wiederwahl ist zulässig. 2Die oder der Vorsitzende lädt schriftlich zu den Sitzungen ein, bereitet die Beratungsgegenstände vor und leitet die Sitzung. 3Solange noch keine Vorsitzende oder kein Vorsitzender gewählt ist, lädt die oberste Rettungsdienstbehörde zu den Sitzungen ein. 4Bei der Vorbereitung der Beratungsgegenstände kann sich die oder der Vorsitzende der Unterstützung Dritter bedienen und diese zur Sitzung hinzuziehen.
(5) 1Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters der obersten Rettungsdienstbehörde. 4Der ÄLRD-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“
- 6.
- Der bisherige § 22 wird § 23; Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst treffen sich auf Einladung des Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst mindestens einmal im Jahr zu einer Dienstbesprechung. 2§ 22 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“
- 7.
- In der Überschrift des Ersten Teils Abschnitt 4 werden die Worte „und Verträglichkeitsprüfung“ angefügt.
- 8.
- Der bisherige § 23 wird § 24.
- 9.
- Der bisherige § 24 wird § 25; in Abs. 3 Satz 4 wird nach den Worten „Vorschlag der“ das Wort „freiwilligen“ eingefügt.
- 10.
- Der bisherige § 25 wird § 26; in Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „§ 26“ durch die Worte „§ 27“ ersetzt.
- 11.
- Der bisherige § 26 wird § 27; in Nr. 4 Buchst. a werden die Worte „und rettungsdienstbezogene Hygieneverordnungen“ angefügt.
- 12.
- Der bisherige § 27 wird § 28; in Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „§ 25 Abs. 3“ durch die Worte „§ 26 Abs. 2“ ersetzt.
- 13.
- Der bisherige § 28 wird § 29; in Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „§ 26“ durch die Worte „§ 27“ ersetzt.
- 14.
- Der bisherige § 29 wird § 30; in Abs. 2 werden die Worte „§ 26“ durch die Worte „§ 27“ ersetzt.
- 15.
- Im Ersten Teil Abschnitt 4 wird folgender neuer § 31 angefügt:
„§ 31
Versagung der Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes
(1) Eine mögliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst ist im Genehmigungsverfahren gemäß Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BayRDG anhand der Zahl und Dauer der öffentlichen Krankentransporte während der letzten zwölf Monate unter Berücksichtigung der tageszeitlichen Schwankungen jeweils für eine Bedarfsregion festzustellen.
(2) 1Die zusätzliche Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes ist nur zulässig, wenn dies zur Bewältigung des festgestellten Bedarfs für Krankentransporte neben der vorhandenen oder geplanten öffentlichen Vorhaltung im Rettungsdienst unschädlich ist. 2Davon ist auszugehen, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich durch eine zusätzliche Genehmigung die Auslastung des öffentlichen Krankentransports in einer Weise reduziert, die seine Wirtschaftlichkeit in Frage stellt.
(3) Nähere Einzelheiten zur Festlegung der Bedarfsregionen, zur Berechnung des Bedarfs für Krankentransporte sowie zu Wirtschaftlichkeitsgrenzen bei der Auslastung des Krankentransports werden durch die oberste Rettungsdienstbehörde festgelegt.“
- 16.
- Es wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
„Abschnitt 5
Auswahlverfahren in der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung
§ 32
Beauftragung mit der Berg- und Höhlenrettung
(1) 1Führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ein Auswahlverfahren nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayRDG durch, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen über den Gegenstand der Beauftragung und einen Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung. 2Die Berg- und Höhlenrettung ist für den gesamten Rettungsdienstbereich zu vergeben. 3Als Durchführender der Berg- und Höhlenrettung kann nur beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig im Sinn des Abs. 2 ist.
(2) 1Der Durchführende der Berg- und Höhlenrettung muss in der Lage sein, Rettungseinsätze unter den besonderen Bedingungen der Berg- und Höhlenrettung fachkundig durchzuführen. 2Die Eignung für die Berg- und Höhlenrettung ist insbesondere nachzuweisen durch
- 1.
- eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Bergretter, die neben ihren bergsteigerischen Fähigkeiten über die erforderlichen Qualifikationen in der Sommer- und Winterrettung, der Rettung aus Seilbahnen und bei luftgestützten Rettungsmaßnahmen verfügen sowie ausreichende Kenntnisse in der Notfallmedizin besitzen;
- 2.
- eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Höhlenretter, die neben ihren bergsteigerischen Fähigkeiten über die erforderliche Qualifikation in der Höhlenrettung verfügen und ausreichende Kenntnisse in der Notfallmedizin besitzen;
- 3.
- eine ausreichende und an den Stand der Technik angepasste Ausstattung an Rettungsmitteln und medizinischer Ausrüstung;
- 4.
- eine über den Bedarf der regelmäßigen Vorhaltung im Rettungsdienstbereich hinausgehende, durch die Befähigung zeitgerechte Bereitstellung zusätzlicher Rettungsmittel und Einsatzkräfte zur Bewältigung von besonderen Einsatzlagen wie Lawineneinsätze, großflächige Sucheinsätze und Seilbahnevakuierungen.
(3) 1Das Auswahlverfahren ist transparent durchzuführen und insbesondere rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu machen. ²Die Sozialversicherungsträger sind über die Durchführung des Auswahlverfahrens zu informieren. ³Die Auswahlentscheidung ist nach objektiven Kriterien unter Beachtung des Wettbewerbsprinzips und des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu treffen. 4Maßgeblich ist eine effektive und wirtschaftliche Leistungserbringung.
§ 33
Beauftragung mit der Wasserrettung
(1) 1Führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ein Auswahlverfahren nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG durch, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen über den Gegenstand der Beauftragung und einen Durchführenden der Wasserrettung. 2Die Wasserrettung ist für den gesamten Rettungsdienstbereich zu vergeben. 3Als Durchführender der Wasserrettung kann nur beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig im Sinn des Abs. 2 ist.
(2) 1Der Durchführende der Wasserrettung muss in der Lage sein, Rettungseinsätze unter den besonderen Bedingungen der Wasserrettung fachkundig durchzuführen. 2Die Eignung für die Wasserrettung ist insbesondere nachzuweisen durch
- 1.
- eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Wasserretter, die neben ausreichenden Schwimmfähigkeiten über die erforderlichen Qualifikationen in der Rettung im fließenden und stehenden Gewässer, der Rettung mit einem Motorrettungsboot, der Rettung bei Ertrinkungs-, Tauch- und Eisunfällen verfügen sowie ausreichende Kenntnisse in der Notfallmedizin besitzen;
- 2.
- eine ausreichende und an den Stand der Technik angepasste Ausstattung an Rettungsmitteln und medizinischer Ausrüstung;
- 3.
- eine über den Bedarf der regelmäßigen Vorhaltung im Rettungsdienstbereich hinausgehende, durch die Befähigung zeitgerechte Bereitstellung zusätzlicher Rettungsmittel und Einsatzkräfte zur Bewältigung von besonderen Einsatzlagen wie großflächige Sucheinsätze, sinkende Schiffe, Fahrzeugunfälle im Wasser und Notwasserung eines Luftfahrzeugs.
(3) 1Das Auswahlverfahren ist transparent durchzuführen und insbesondere rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu machen. ²Die Sozialversicherungsträger sind über die Durchführung des Auswahlverfahrens zu informieren. ³Die Auswahlentscheidung ist nach objektiven Kriterien unter Beachtung des Wettbewerbsprinzips und des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu treffen. 4Maßgeblich ist eine effektive und wirtschaftliche Leistungserbringung.“
- 17.
- Der bisherige § 30 wird § 34.
- 18.
- Der bisherige § 31 wird § 35; in Satz 4 werden die Worte „Berg-, Höhlen- und“ durch die Worte „Berg- und Höhlen- sowie“ ersetzt.
- 19.
- Der bisherige § 32 wird § 36.
- 20.
- Der bisherige § 33 wird § 37 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 34“ durch die Worte „§ 38“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach dem Wort „Fläche“ werden die Worte „– einschließlich des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, soweit er vom Rettungsdienst und den Feuerwehren genutzt wird –“ eingefügt.
- bbb)
- Die Worte „soweit die Kosten nicht vom Staat erstattet werden“ werden durch die Worte „soweit die Kosten nicht vom Staat übernommen oder erstattet oder unmittelbar von den Kommunen oder Sozialversicherungsträgern im Rahmen von Vereinbarungen übernommen werden“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „Die Kosten der fernmeldetechnischen Infrastruktur in der Fläche, die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation bei den Feuerwehren genutzt wird,“ durch die Worte „Die nach Satz 1 dem Feuerwehrbereich zugewiesenen Kosten“ ersetzt.
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 21.
- Der bisherige § 34 wird § 38.
- 22.
- Der bisherige § 35 wird § 39 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 6 werden die Worte „Berg-, Höhlen- und“ durch die Worte „Berg- und Höhlen- sowie“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „§ 32“ durch die Worte „§ 36“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Worte „§ 36“ durch die Worte „§ 40“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 3 werden die Worte „§ 38“ durch die Worte „§ 42“ ersetzt.
- 23.
- Die bisherigen §§ 36 und 37 werden §§ 40 und 41.
- 24.
- Der bisherige § 38 wird § 42; in Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „§ 35“ durch die Worte „§ 39“ ersetzt.
- 25.
- Der bisherige § 39 wird § 43 und wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 2 werden die Worte „§ 40“ durch die Worte „§ 45“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 3 werden die Worte „§ 35“ durch die Worte „§ 39“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
- d)
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3; die Worte „Abs. 1 bis 3“ werden durch die Worte „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
- 26.
- Im Zweiten Teil wird folgender neuer § 44 angefügt:
„§ 44
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche für ehrenamtliche
Einsatzkräfte im Rettungsdienst
Einsatzkräfte im Rettungsdienst
(1) 1Ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst gemäß Art. 33a Abs. 1 BayRDG sind Einsatzkräfte, die zeitkritische Einsätze leisten und daher ohne zeitliche Verzögerung ihren Arbeitsplatz verlassen müssen. 2Hierzu gehören nicht Einsatzkräfte der organisierten Ersten Hilfe. 3Auf Unterstützungskräfte sowie Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallvorsorge finden die Vorschriften der Art. 33a Abs. 1 und 2 BayRDG nur dann Anwendung, wenn sie bei einem Massenanfall von Verletzten Unterstützung leisten und von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden.
(2) 1Die Notwendigkeit und der Umfang einer angemessenen Ruhezeit nach Einsätzen gemäß Art. 33a Abs. 1 und 2 BayRDG ist im Einzelfall zu beurteilen. 2Bei einer Einsatzleistung in den Nachtstunden zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr soll die Ruhezeit in der Regel der Zeit der entfallenen Nachtruhe entsprechen.
(3) 1Einsatzkräfte, die beruflich selbstständig sind, können auf Antrag Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls bis zur Höhe der Stundenvergütung der Stufe 4 der Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder geltend machen. 2Für jeden Tag können höchstens acht Stunden berücksichtigt werden. 3Angefangene Stunden sind mit dem vollen Stundensatz zu berechnen. 4Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.
(4) 1Die Erstattung des Arbeitsentgelts gemäß Art. 33a Abs. 6 BayRDG in Verbindung mit Art. 33a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayRDG erfolgt nur bis zur Höhe einer Stundenvergütung gemäß Abs. 3. 2Die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sind anteilig darüber hinaus zu erstatten. 3Die Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts ist nachzuweisen.
(5) Der Ersatz von Sachschäden ist auf solche Sachen begrenzt, die von Einsatzkräften üblicherweise im Einsatz mitgeführt werden.“
- 27.
- Der bisherige § 40 wird § 45; Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben und die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
- 28.
- Der bisherige § 41 wird § 46.
- 29.
- Der bisherige § 42 wird § 47 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „Satz 3 BayRDG“ die Worte „oder Art. 20 Abs. 2 Satz 4 BayRDG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayRDG“ eingefügt.
- b)
- Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
„(3) 1Die oder der Vorsitzende hat in dringenden Fällen des Art. 20 Abs. 2 Satz 4 BayRDG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayRDG unverzüglich zu entscheiden. 2Die Entscheidung kann auf einer summarischen Prüfung beruhen. 3Haben sich die Sozialversicherungsträger bis zur Anrufung der Strukturschiedsstelle nicht zu der kurzzeitigen Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung geäußert, ist ihnen vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.“
- c)
- Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5.
- 30.
- Der bisherige § 43 wird § 48.
- 31.
- Der bisherige § 44 wird § 49; Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„3In den Fällen des Art. 20 Abs. 2 Satz 4 BayRDG trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.“
- b)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 32.
- In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort „Schlussvorschriften“ durch das Wort „Schlussbestimmungen“ ersetzt.
- 33.
- Der bisherige § 45 wird § 50 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 und 3 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 18. Juni 2013 in Kraft.
München, den 22. Mai 2013
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister