Fundstelle GVBl. 2013 S. 365

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Verordnung

7803-23-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
7803-23-L

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Fortbildungsprüfungen
zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin

Vom 5. Juni 2013


Auf Grund von § 54 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2012 (GVBl S. 490), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende, vom Berufsbildungsausschuss beschlossene, Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin (VFprF) vom 18. Juli 1996 (GVBl S. 303, BayRS 7803-23-L), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 30. Mai 2012 (GVBl S. 248), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Im Zweiten Teil wird folgender Abschnitt VIII angefügt:

„Abschnitt VIII

Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Sportplatzpflege

§ 32
Zulassung

§ 33
Gliederung der Prüfung

§ 34
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

§ 35
Durchführung der Prüfung“.

b)
Der bisherige § 32 wird § 36; das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ werden gestrichen.

2.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach den Worten „Staatsministerium für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

3.
In § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 2 werden jeweils die Worte „60 Minuten“ durch die Worte „eine Stunde“ ersetzt.

4.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1.3 werden die Worte „, Förderprogramme und Zuständigkeiten“ angefügt.

b)
Nr. 3.2 wird aufgehoben; die bisherigen Nrn. 3.3 bis 3.5 werden Nrn. 3.2 bis 3.4.

5.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Rahmenbedingungen“ werden die Worte „, Förderprogramme und Zuständigkeiten“ eingefügt.

bb)
Es werden folgende Spiegelstriche 5 bis 7 angefügt:

„–
Investitionsförderprogramme (Land, Bund, EU)
Förderungen im laufenden Betrieb
Behörden, Fachstellen, Organisationen“.

b)
Abs. 3 Nr. 3.2 wird aufgehoben; die bisherigen Nrn. 3.3 bis 3.5 werden Nrn. 3.2 bis 3.4.

6.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Rahmenbedingungen“ die Worte „, Förderprogramme und Zuständigkeiten“ eingefügt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Prüfungsteil 2“ durch die Worte „zweiten Prüfungsteil“ und die Worte „30 Minuten“ durch die Worte „45 Minuten“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Im Rahmen des Prüfungsgesprächs wird auch das nach Satz 1 gewählte Prüfungsfach geprüft.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Prüfungsteil 2“ durch die Worte „zweiten Prüfungsteil“ und die Worte „Prüfungsteil 3 die Prüfungsfächer 3.1 bis 3.3 schriftlich und mündlich“ durch die Worte „dritten Prüfungsteil die Prüfungsfächer ‚Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit’ und ‚Recht und Versicherungswesen’ schriftlich“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „60 Minuten“ durch die Worte „eine Stunde“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 werden die Worte „Prüfungsteil 2“ durch die Worte „zweiten Prüfungsteil“ ersetzt.

7.
In § 31 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 2 werden jeweils die Worte „60 Minuten“ durch die Worte „eine Stunde“ ersetzt.

8.
Im Zweiten Teil wird folgender Abschnitt VIII angefügt:

„Abschnitt VIII

Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Sportplatzpflege


§ 32

Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.
die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft für Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat und

2.
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der Sportplatzpflege tätig gewesen ist.


§ 33

Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:

1.
Prüfungsteil: ‚Sportplatz als Sport- und Spielfläche’

1.1.
Grundlagen des Grünflächenbaus und der Grünflächenpflege

1.2.
Sachkunde Sportstättenkontrolle

2.
Prüfungsteil: ‚Sportplatzpflege’

2.1.
Platzanalyse

2.2.
Einsatz von Maschinen und Geräten für Sportanlagen

3.
Prüfungsteil: ‚Platzmanagement’

3.1.
Sportstätte und Wettkampf

3.2.
Kaufmännisches Platzmanagement.


§ 34

Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil ‚Sportplatz als Sport- und Spielfläche’ kann geprüft werden:

1.1
Prüfungsfach ‚Grundlagen des Grünflächenbaus und der Grünflächenpflege’

Grundlagen der Botanik, Bodenphysik und Bodenchemie

Vegetationstechnische und bautechnische Grundlagen

Pflanzenernährung und Pflanzenschutz

Standort- und nutzungsgerechte Bepflanzung

1.2
Prüfungsfach ‚Sachkunde Sportstättenkontrolle’

Sicht- und Funktionsprüfung

Jahreshauptinspektion: Prüfung von Rasen-, Tennen-, Kunststoff- und Kunststoffrasenflächen, Sportgeräten und Sporteinrichtungen, Be- und Entwässerungseinrichtungen, sonstigen Einrichtungen, Ergänzungsflächen.

(2) Im Prüfungsteil ‚Sportplatzpflege’ kann geprüft werden:

2.1
Prüfungsfach ‚Platzanalyse’

Unterhaltspflege und Regeneration

Düngung

Gräser und Ansaatmischungen

Ableitung von Regenerations- und Renovationsmaßnahmen

2.2
Prüfungsfach ‚Einsatz von Maschinen und Geräten für Sportanlagen’

Antriebsmaschinen

Mäh- und Pflegegeräte, Spezialmaschinen

Beregnungsanlagen

Pflege- und Wartung von Maschinen und Geräten

Arbeits- und Unfallschutz.

(3) Im Prüfungsteil ‚Platzmanagement kann geprüft werden:

3.1
Prüfungsfach ‚Sportstätte und Wettkampf’

Personalführung

Arbeitsorganisation

Besondere Maßnahmen zur Platzunterhaltung

Wettkampfvorbereitungen

3.2
Prüfungsfach ‚Kaufmännisches Platzmanagement’

Kostenplanung: Jahresetat, Kostenrechnung

Kostenkontrolle: Leistungsverzeichnis und Angebotsvergleich

Vertragsmanagement: Ausschreibungen

Büroorganisation.


§ 35

Durchführung der Prüfung

1Die schriftliche Prüfung soll je Prüfungsfach nicht länger als eine Stunde, die mündliche Prüfung je Prüfungsteil nicht länger als 30 Minuten dauern. 2Im zweiten Prüfungsteil werden die schriftlichen Prüfungen durch eine praktische Prüfung ersetzt, die einschließlich der ergänzenden mündlichen Prüfung insgesamt nicht länger als 150 Minuten dauern soll. 3Im dritten Prüfungsteil soll der mündlichen Prüfung der im Rahmen des Fortbildungslehrgangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erstellte Praktikumsbericht zugrunde gelegt werden.“

9.
Der bisherige § 32 wird § 36; das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ werden gestrichen.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

München, den 5. Juni 2013

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister