2210-2-23-WFK
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
zur Änderung der
Verordnung über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Vom 31. Januar 2013
Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 20. August 2009 (GVBl S. 486, BayRS 2210-2-23-WFK), geändert durch Verordnung vom 15. März 2010 (GVBl S. 157), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Abweichungsverordnung Uni Bamberg – UniBAMAbwV)“ angefügt.
- 2.
- § 2 wird aufgehoben.
- 3.
- Der bisherige § 3 wird § 2.
- 4.
- Der bisherige § 4 wird § 3; in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „der Vertreter oder die Vertreterin“ durch die Worte „die Vertreter oder die Vertreterinnen“ ersetzt.
- 5.
- Der bisherige § 5 wird § 4.
- 6.
- Der bisherige § 6 wird § 5; in Satz 3 werden die Worte „Der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Senat kann“ durch die Worte „Die Vertreter oder die Vertreterinnen im Senat können“ ersetzt.
- 7.
- Der bisherige § 7 wird § 6.
- 8.
- Der bisherige § 8 wird § 7; in Satz 2 wird die Zahl „2014“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2) Die Hochschulwahlen im Sommersemester 2013 sind unter Berücksichtigung von §1 durchzuführen.
München, den 31. Januar 2013
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister