2012-1-1-I , 12-1-I
Gesetz
zur Änderung des
Polizeiaufgabengesetzes und des
Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes
zur Änderung des
Polizeiaufgabengesetzes und des
Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes
Vom 24. Juni 2013
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
Das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVBl S. 370), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift des Art. 75 erhält folgende Fassung:
„(aufgehoben)“.
- b)
- In der Überschrift des Art. 78 werden das Komma und das Wort „Übergangsvorschrift“ gestrichen.
- 1a.
- In Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 werden jeweils die Worte „Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ durch die Worte „Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Abgeordneter oder Journalist“ ersetzt.
- 2.
- Art. 34b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden nach den Worten „hat jeder, der“ die Worte „ganz oder teilweise“ und nach dem Wort „Telekommunikationsgesetzes“ der Klammerzusatz „(TKG)“ eingefügt.
- b)
- Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- In Abs. 3 einleitender Satzteil werden die Worte „des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Abkürzung „TKG“ ersetzt.
- d)
- Es werden folgender neuer Abs. 4 und folgende Abs. 5 und 6 eingefügt:
„(4) 1Die Polizei kann Diensteanbieter verpflichten, Auskunft über die nach §§ 95 und 111 TKG erhobenen Bestandsdaten zu erteilen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 TKG). 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.
(5) Die Auskunft nach Abs. 4 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG).
(6) Die nach Abs. 2, 4 und 5 verlangten Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln.“
- e)
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 7.
- 3.
- Art. 34c wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; in Halbsatz 1 werden die Worte „Art. 34b“ durch die Worte „34b Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2“ ersetzt.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Im Fall des Art. 34b Abs. 4 Satz 2 finden Art. 34 Abs. 4 Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aktenkundig zu machen.“
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „den Abs. 1 und Abs. 2“ durch die Worte „Art. 34a und 34b Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 6 Halbsatz 1 werden nach den Worten „und 34b“ die Worte „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
- c)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Worten „und 34b“ die Worte „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte „Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ durch die Worte „Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Abgeordneter oder Journalist“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 5 Satz 1 einleitender Satzteil werden nach den Worten „Art. 34b“ die Worte „Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 und Abs. 5“ eingefügt.
- 3a.
- In Art. 34d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 werden jeweils die Worte „Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ durch die Worte „Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Abgeordneter oder Journalist“ ersetzt.
- 4.
- Art. 75 wird aufgehoben.
- 5.
- Art. 78 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Übergangsvorschrift“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl S. 70, BayRS 12-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 713), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Art. 3 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 2.
- Art. 6c Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„3Für die Erteilung von Auskünften nach Satz 1 Nr. 4 hat der Verpflichtete Anspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG); die übrigen Auskünfte haben die Verpflichteten unentgeltlich zu erteilen.“
- 3.
- Es wird folgender Art. 6g eingefügt:
„Art. 6g
Weitere Auskunftsverlangen
(1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf von denjenigen, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über die nach §§ 95 und 111 TKG erhobenen Bestandsdaten verlangen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 TKG). 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Abs. 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG).
(3) Für Auskunftsverlangen nach Abs. 1 Satz 2 gelten Art. 6f Abs. 1 und 3 Sätze 1 bis 7 entsprechend.
(4) 1Die betroffene Person ist in den Fällen von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. 3Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Abs. 1 oder 2 haben die Verpflichteten die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung entsprechend § 23 JVEG zu gewähren.“
- 4.
- In Art. 6h Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Worte „§ 8a Abs. 8“ durch die Worte „§ 8b Abs. 10 Satz 1“ ersetzt.
- 5.
- Art. 23 wird aufgehoben.
- 6.
- Art. 24 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
§ 3
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes, Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) eingeschränkt.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
München, den 24. Juni 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r