86-7-A
Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Vom 24. Juni 2013
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift des Art. 5a wird aufgehoben.
- b)
- In der Überschrift des Teils 7 Abschnitt 4 werden nach dem Wort „Schutz“ die Worte „und Förderung“ eingefügt.
- c)
- Es wird folgender Art. 45a eingefügt:
- „Art. 45a
- Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz“.
- d)
- Die Überschrift des Art. 63 erhält folgende Fassung:
„(aufgehoben)“.
- e)
- Es wird folgender Art. 81a eingefügt:
- „Art. 81a
- Regelungen zum Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII“.
- f)
- In der Überschrift des Teils 12 werden nach den Worten „des Bundesvertriebenengesetzes“ ein Komma und die Worte „des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.
- g)
- In der Überschrift des Art. 98 werden die Worte „und des Aufenthaltsgesetzes“ angefügt.
- h)
- Die Überschriften der Art. 102, 105, 108 und 117 erhalten jeweils folgende Fassung:
„(aufgehoben)“.
- i)
- In der Überschrift des Art. 118 wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.
- 2.
- Art. 5a wird aufgehoben.
- 3.
- Art. 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Sätze 1 bis 4 werden durch folgende neue Sätze 1 und 2 ersetzt:
„1Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium prüft die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung aller landesunmittelbaren Versicherungsträger, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften, der Kassenärztlichen Vereinigungen, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern sowie der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V und führt Prüfungen nach § 252 Abs. 5, § 266 Abs. 7 Nr. 9 SGB V durch. 2Soweit Aufgaben auf Dritte übertragen werden, erstreckt sich das Prüfrecht des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung auch auf diese.“
- bb)
- Der bisherige Satz 5 wird Satz 3.
- cc)
- Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
- dd)
- Der bisherige Satz 7 wird Satz 4.
- ee)
- Es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„5Es setzt die zu erstattenden Kosten der Prüfungen fest. 6Das Nähere hierzu, insbesondere zur Kostenaufteilung, zu Pauschalierungen und Vorschüssen, regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.“
- 4.
- Art. 10a Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
- 5.
- In Art. 12 Abs. 2 werden nach den Worten „Abs. 2,“ die Worte „Art. 45a“ und ein Komma eingefügt.
- 6.
- Art. 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
- b)
- Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) 1In Abweichung von § 85 SGB VIII ist auch der überörtliche Träger sachlich zuständig für die Gewährung von Leistungen nach § 16 SGB VIII, soweit ein landesweites Angebot in Form von Elternbriefen über das Internet zur Verfügung gestellt wird. 2Die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger bleibt unberührt.“
- 7.
- In Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 8.
- In Art. 37 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII“ durch die Worte „§ 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII“ ersetzt.
- 9.
- In der Überschrift des Teils 7 Abschnitt 4 werden nach dem Wort „Schutz“ die Worte „und Förderung“ eingefügt.
- 10.
- Es wird folgender Art. 45a eingefügt:
„Art. 45a
Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz
Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz
Die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung setzt grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen.“
- 11.
- Art. 63 wird aufgehoben.
- 12.
- Es wird folgender Art. 81a eingefügt:
„Art. 81a
Regelungen zum Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII
Regelungen zum Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII
(1) 1Abweichend von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und Art. 81 Abs. 1 werden die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII, soweit es sich um die Erbringung von Geldleistungen handelt, als Bundesauftragsverwaltung im übertragenen Wirkungskreis ausgeführt. 2Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.
(2) § 6 SGB XII gilt entsprechend.
(3) 1Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. 2Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. 3Im Übrigen gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
(4) 1Die zuständigen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet zu prüfen, dass die Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2Sie haben dies dem Staatsministerium oder der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle durch Nachweis der Bruttoausgaben, insbesondere der in § 46a Abs. 4 SGB XII genannten Ausgaben, und der in § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII genannten Einnahmen rechtzeitig für das jeweilige Quartal zu belegen. 3Dabei bestätigen sie, dass die Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII rechtmäßig erbracht und vollständig erfasst wurden.
(5) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe weisen dem Staatsministerium oder der von diesem beauftragten Stelle die in § 46a Abs. 5 SGB XII genannten Ausgaben für Geldleistungen und Einnahmen des jeweiligen Vorjahres im Folgejahr nach.“
- 13.
- Art. 88 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) 1Die nach § 46a SGB XII an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes werden unverzüglich an die Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. 2Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Höhe der vom jeweiligen Sozialhilfeträger für das jeweilige Quartal zur Erstattung angemeldeten Geldleistungen. 3Die Durchführung obliegt dem Staatsministerium oder der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle.“
- 14.
- In Art. 91 werden die Worte „§ 35 Abs. 2 SGB XII“ durch die Worte „§ 27b Abs. 2 SGB XII“ ersetzt.
- 15.
- In Art. 95 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 16.
- In Art. 97 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden jeweils die Worte „Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.
- 17.
- In der Überschrift des Teils 12 werden nach den Worten „des Bundesvertriebenengesetzes“ ein Komma und die Worte „des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.
- 18.
- Art. 98 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Worte „und des Aufenthaltsgesetzes“ angefügt.
- b)
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1; die Worte „, der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und anderer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Eingliederungsleistungen für Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler vorsehen, zu bestimmen sowie das Zusammenwirken dieser Stellen zu regeln“ werden durch die Worte „zu bestimmen“ ersetzt.
- d)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Übernahme“ werden ein Komma und das Wort „Verteilung“ eingefügt.
- bb)
- Die Worte „und ihren Familienangehörigen“ werden durch die Worte „und Spätaussiedlerinnen und ihren Familienangehörigen sowie die Übernahme und Verteilung der auf Grund der §§ 22, 23 und 24 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmenden Ausländer und Ausländerinnen und ihrer nachzugsberechtigten Familienangehörigen“ ersetzt.
- 19.
- Art. 102, 105 und 108 werden jeweils aufgehoben.
- 20.
- Art. 110 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen“ werden durch die Worte „Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG)“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Zuständig für den Vollzug des § 22 Satz 1 SchKG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.“
- 21.
- Art. 116 Abs. 2 Satz 5 wird aufgehoben.
- 22.
- Art. 118 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 1 Satz 1 entfällt die Satznummerierung.
- c)
- Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) 1Im Zeitraum ab dem 16. Juli 2013 bis einschließlich 15. August 2013 findet Art. 45a mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Wochen beträgt. 2Im Zeitraum ab dem 16. August 2013 bis einschließlich 16. Oktober 2013 findet Art. 45a mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist vier Wochen beträgt.“
§ 2
1Dieses Gesetz tritt am 16. Juli 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 1 Buchst. e, Nr. 3 Buchst. b und Nrn. 12 bis 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
München, den 24. Juni 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r