2024-1-I
Gesetz zur
Änderung des
Kommunalabgabengesetzes
Änderung des
Kommunalabgabengesetzes
Vom 8. Juli 2013
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Worte „von den Anschaffungs- und Herstellungskosten“ gestrichen.
- b)
- Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Den Abschreibungen zugrunde zu legen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte, die jeweils um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen sind und um Zuwendungen gekürzt werden können.“
- c)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- d)
- Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden neuen Satz 4 ersetzt:
„4Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, sind der Einrichtung einschließlich einer angemessenen Verzinsung wieder zuzuführen.“
- e)
- Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.
- 2.
- Art. 19 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die für Zuwendungen maßgeblichen Regelungen in Art. 8 Abs. 3 Sätze 2 und 4 gelten auch in Fällen, in denen Anlagenteile vor dem 1. Januar 2000 mit Zuwendungen finanziert worden sind.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.
München, den 8. Juli 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r