2210-2-21-WFK
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Universität Regensburg
zur Änderung der
Verordnung über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Universität Regensburg
Vom 1. Februar 2013
Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität Regensburg vom 1. Juni 2007 (GVBl S. 382, BayRS 2210-2-21-WFK) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Abweichungsverordnung Uni Regensburg – UniREGAbwV)“ angefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „elf“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 werden die Worte „Katholisch-Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultäten I bis IV“ durch die Worte „Fakultät für Katholische Theologie und der drei Philosophischen Fakultäten“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 2 werden die Worte „Juristischen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät“ durch die Worte „Fakultät für Rechtswissenschaft und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften“ ersetzt.
- cc)
- In Nr. 3 werden das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ und die Worte „Medizinischen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultäten I bis IV“ durch die Worte „Fakultät für Medizin und der vier Naturwissenschaftlichen Fakultäten“ ersetzt.
- 3.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
- b)
- Nr. 3 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3; die Worte „– mit beratender Stimme –“ werden gestrichen.
- d)
- Es wird folgende Nr. 4 eingefügt:
- „4.
- zwei Senatsvertreter oder Senatsvertreterinnen der Studierenden,“.
- e)
- In Nr. 5 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
- 4.
- In § 8 Satz 2 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 4 am 1. März 2013 in Kraft.
(3) Die Hochschulwahlen im Sommersemester 2013 sind unter Berücksichtigung von § 1 durchzuführen.
München, den 1. Februar 2013
Bayerisches Staatsministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst
Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister