Fundstelle GVBl. 2013 S. 41

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Verordnung

2210-2-21-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Wissenschaftliche Hochschulen
2210-2-21-WFK

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Universität Regensburg

Vom 1. Februar 2013


Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität Regensburg vom 1. Juni 2007 (GVBl S. 382, BayRS 2210-2-21-WFK) wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Abweichungsverordnung Uni Regensburg – UniREGAbwV)“ angefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „elf“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „Katholisch-Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultäten I bis IV“ durch die Worte „Fakultät für Katholische Theologie und der drei Philosophischen Fakultäten“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 werden die Worte „Juristischen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät“ durch die Worte „Fakultät für Rechtswissenschaft und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 werden das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ und die Worte „Medizinischen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultäten I bis IV“ durch die Worte „Fakultät für Medizin und der vier Naturwissenschaftlichen Fakultäten“ ersetzt.

3.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

b)
Nr. 3 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3; die Worte „– mit beratender Stimme –“ werden gestrichen.

d)
Es wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.
zwei Senatsvertreter oder Senatsvertreterinnen der Studierenden,“.

e)
In Nr. 5 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

4.
In § 8 Satz 2 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 4 am 1. März 2013 in Kraft.

(3) Die Hochschulwahlen im Sommersemester 2013 sind unter Berücksichtigung von § 1 durchzuführen.

München, den 1. Februar 2013

Bayerisches Staatsministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister