Fundstelle GVBl. 2013 S. 427

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Gesetz

2220-4-UK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kirchen, öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
  • Staatskirchenrecht, Evangelische Kirche, Katholische Kirche
2220-4-UK

Gesetz
zur Änderung des
Kirchensteuergesetzes

Vom 8. Juli 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl S. 1026, BayRS 2220-4-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (GVBl S. 973), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 2 Abs. 3 werden nach dem Wort „verliehen“ die Worte „oder entzogen“ eingefügt.

2.
Art. 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „mündlichen oder schriftlichen“ gestrichen.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; der Austritt darf zu seiner Wirksamkeit nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden.“

3.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

b)
Es werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Umlagepflicht beginnt

1.
bei Aufnahme in eine oder Übertritt von einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft in eine andere in Art. 1 genannte Gemeinschaft mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme oder der Übertritt wirksam geworden ist,

2.
bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Freistaat Bayern folgt.

(5) Die Umlagepflicht endet

1.
bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2.
bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Freistaat Bayern aufgegeben worden ist,

3.
bei Austritt aus einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

4.
bei Übertritt von einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft in eine andere solche Gemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.“

4.
Art. 7 wird aufgehoben.

5.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „getrennten Veranlagung“ durch das Wort „Einzelveranlagung“ ersetzt.

bb)
Nr. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Zur Feststellung des Anteils ist die für die Ehegatten veranlagte, gemeinsame, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten aufzuteilen; § 51a Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung.“

b)
In Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „getrennten Veranlagung“ durch das Wort „Einzelveranlagung“ ersetzt.

6.
Art. 13a erhält folgende Fassung:

„Art. 13a

(1) 1Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmten Frist die Kirchenkapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes von den Kapitalerträgen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, an das die Kapitalertragsteuer nach den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften zu entrichten ist. 2Er hat anhand der nach § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Daten für jeden Umlagepflichtigen die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer der umlageerhebenden Gemeinschaft zuzuordnen, der der Umlagepflichtige angehört, und die Summe der von ihm einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge für jede dieser Gemeinschaften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

(2) 1Widerspricht der Umlagepflichtige nach § 51a Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes dem automatisierten Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer umlageerhebenden Gemeinschaft (Sperrvermerk), ist er wegen der nicht im Abzugsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes verpflichtet. 2Er hat hierbei sämtliche von den Abzugsverpflichteten ausgestellten Bescheinigungen über den Kapitalertragsteuerabzug vorzulegen.“

7.
Art. 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Kirchengrundsteuer wird nur insoweit erhoben, als sie die Kircheneinkommensteuer, die hierauf nicht angerechnete Kirchenlohnsteuer sowie das besondere Kirchgeld übersteigt.“

8.
In Art. 19 Abs. 1 werden die Worte „nach Art. 7 oder nach der betreffenden Steuerordnung (Art. 16 Abs. 1) berechneten“ gestrichen.

9.
Art. 22 Satz 5 erhält folgende Fassung:

5Das besondere Kirchgeld wird nur insoweit erhoben, als es die Kirchenumlage nach Art. 4 Nr. 1 übersteigt; die Kirchenkapitalertragsteuer wird dabei nicht berücksichtigt.“

10.
Art. 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

München, den 8. Juli 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r