282-2-10-F
Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Landesstiftung
zur Änderung des
Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Landesstiftung
Vom 8. Juli 2013
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesstiftung (BayRS 282-2-10-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2010 (GVBl S. 278), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG)“.
- 2.
- Art. 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Es wird folgende Nr. 5 angefügt:
- „5.
- zwei auf dem Gebiet der Finanz- und Vermögensverwaltung fachkundigen nichtstaatlichen Vertretern.“
- b)
- Es wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt:
„(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 werden vom Stiftungsrat vorgeschlagen und vom Landtag für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.“
- c)
- Dem (bisherigen) Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 sind von der Abstimmung über den Vorschlag gemäß Abs. 5 ausgeschlossen.“
- d)
- Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden Abs. 6 bis 9.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.
München, den 8. Juli 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r