Fundstelle GVBl. 2013 S. 429

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Gesetz

282-2-10-F
  • Verwaltung
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungswesen
  • Stiftungswesen
  • Einzelne Stiftungen
282-2-10-F

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Landesstiftung

Vom 8. Juli 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesstiftung (BayRS 282-2-10-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2010 (GVBl S. 278), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG)“.

2.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Es wird folgende Nr. 5 angefügt:

„5.
zwei auf dem Gebiet der Finanz- und Vermögensverwaltung fachkundigen nichtstaatlichen Vertretern.“

b)
Es wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt:

„(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 werden vom Stiftungsrat vorgeschlagen und vom Landtag für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.“

c)
Dem (bisherigen) Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 sind von der Abstimmung über den Vorschlag gemäß Abs. 5 ausgeschlossen.“

d)
Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden Abs. 6 bis 9.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.


München, den 8. Juli 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r