1100-2-F
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Fraktionsgesetzes
Vom 24. Juli 2013
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz) vom 26. März 1992 (GVBl S. 39, BayRS 1100-2-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2001 (GVBl S. 347), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden im Klammerzusatz die Worte „– BayFraktG“ angefügt.
- 2.
- Art. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Vergütungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen sind zulässig. 2Die Fraktionen sind verpflichtet, die Höhe der nach Satz 1 gezahlten Vergütungen an die einzelnen Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen in der Rechnungslegung nach Art. 6 zu veröffentlichen.“
- 3.
- Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a erhält folgende Fassung:
- „a)
- Vergütungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen unter Angabe des Gesamtbetrags, der Zahl der Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen und der an diese Fraktionsmitglieder gezahlten Einzelbeträge,“.
- 4.
- Art. 11 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
München, den 24. Juli 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r