Fundstelle GVBl. 2013 S. 461

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Gesetz

2129-2-1-UG
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Umweltschutz
  • Abfallbeseitigung
2129-2-1-UG

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Vom 24. Juli 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl S. 134), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Entsorgung“ durch das Wort „Bewirtschaftung“ ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des Ersten Teils und der Überschrift des Art. 1 wird jeweils das Wort „Abfallwirtschaft“ durch das Wort „Abfallbewirtschaftung“ ersetzt.

b)
Die Überschrift des Art. 25 erhält folgende Fassung:

„(aufgehoben)“.

c)
In der Überschrift des Art. 30 werden die Worte „, Kosten von Überwachungsmaßnahmen“ angefügt.

d)
In der Überschrift des Neunten Teils und der Überschrift des Art. 35 wird jeweils das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.

3.
In der Überschrift des Ersten Teils wird das Wort „Abfallwirtschaft“ durch das Wort „Abfallbewirtschaftung“ ersetzt.

4.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Abfallwirtschaft“ durch das Wort „Abfallbewirtschaftung“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Abfallwirtschaft“ durch das Wort „Abfallbewirtschaftung“ ersetzt.

bbb)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),“.

ccc)
In Nr. 3 werden die Worte „, Bauschutt und kompostierbare Stoffe, weitestgehend“ durch die Worte „und Bauschutt, durch Verfahren gemäß § 3 Abs. 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)“ und die Worte „stoffliche Abfallverwertung“ durch das Wort „Recycling“ ersetzt.

ddd)
Nrn. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4.
nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch Verfüllung und energetische Verwertung, zu verwerten (sonstige Verwertung),

 5.
nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung).“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; die Worte „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)“ werden durch die Worte „Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6, 7 und 8 KrWG,“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 und 3 einleitender Satzteil wird jeweils das Wort „Abfallwirtschaft“ durch das Wort „Abfallbewirtschaftung“ ersetzt.

5.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „§ 24 KrW-/AbfG“ durch die Worte „§ 25 KrWG“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „beseitigt“ durch das Wort „entsorgt“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „, zu behandeln, zu lagern oder abzulagern“ durch die Worte „und umweltverträglich zu entsorgen“ ersetzt.

d)
Es wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt:

„(5) 1Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sind zur Entsorgung nach Maßgabe der Anforderungen aus § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 KrWG sowie unter Berücksichtigung der Verwertungsquoten nach § 14 Abs. 2 und 3 KrWG verpflichtet. 2Soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar und ökologisch effizient ist, sollen höhere Verwertungsquoten als nach § 14 Abs. 2 und 3 KrWG angestrebt werden.“

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

6.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Erfassungssysteme zur stofflichen Verwertung vorzuhalten, die mindestens Wertstoffhöfe oder, soweit nicht gesonderte Holsysteme eingeführt sind oder werden, sonstige Bringsysteme wenigstens für Glas-, Papier-, Metall- und Kunststoffabfälle sowie, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, für Bioabfälle umfassen.“

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Nrn. 1 bis 3“ durch die Worte „Nrn. 1 bis 4“ und die Worte „verwertet oder nach Maßgabe der Voraussetzungen für die Ablagerung nach § 6 der Deponieverordnung (DepV) in Verbindung mit den Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach Anhang 3 DepV abgelagert“ durch die Worte „umweltverträglich beseitigt“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 wird die Abkürzung „DepV“ durch die Worte „der Deponieverordnung“ ersetzt.


7.
Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zusammenschlüssen“ die Worte „für deren Gebiet“ eingefügt.

b)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „Kompostieren pflanzlicher Abfälle allein oder zusammen mit organischen Bestandteilen von Abfällen aus Haushaltungen“ durch die Worte „Entsorgen von Bioabfällen“ ersetzt.

8.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „§ 13 KrW-/AbfG“ durch die Worte „§ 17 KrWG“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „§ 24 KrW-/AbfG“ durch die Worte „§ 25 KrWG“ ersetzt.

b)
Abs. 5 Nr. 1a erhält folgende Fassung:

„1a.
durch die erhobenen Gebühren und Beiträge alle Kosten für die Abfallablagerung abgedeckt werden müssen, d.h. die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie oder einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zum Lagern von Abfällen im Sinn des § 44 Abs. 4 KrWG einschließlich der Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren,“.

9.
In Art. 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.

10.
Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

1Unter Beachtung der Zielhierarchie des Art. 1 Abs. 1 sind gefährliche Abfälle im Sinn von § 3 Abs. 5 und § 48 Satz 2 KrWG vorrangig zu verwerten.“

b)
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2; die Worte „des § 41 KrW-/AbfG“ werden durch die Worte „von § 3 Abs. 5 und § 48 Satz 2 KrWG“ ersetzt.

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; die Worte „Satz 1“ werden durch die Worte „Satz 2“ ersetzt.

11.
Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Der Abfallwirtschaftsplan hat die Festlegungen nach § 30 KrWG zu enthalten und ist nach Maßgabe der §§ 31 und 32 KrWG aufzustellen.“

bb)
Satz 6 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

12.
In Art. 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und sonstige Entsorgung“ durch die Worte „, insbesondere durch Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, und deren Beseitigung“ ersetzt.

13.
Art 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwertung“ die Worte „, insbesondere zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling,“ eingefügt und wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

14.
In Art. 21 Abs. 1 werden die Worte „§ 35 Abs. 1 KrW-/AbfG“ durch die Worte „§ 39 Abs. 1 KrWG“ ersetzt.

15.
Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Nrn. 1 bis 3“ durch die Worte „Satz 1 Nrn. 1 bis 5“ ersetzt und die Worte „nur noch für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, danach“ gestrichen.

16.
Art. 25 wird aufgehoben.

17.
In Art. 29 Abs. 1 werden das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ und die Worte „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

18.
Art. 30 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „, Kosten von Überwachungsmaßnahmen“ angefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das Wort „Union“ und die Worte „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ werden durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen, die bei der Überwachung von Deponien, sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen und Abfallverwertungsanlagen sowie von Anlagen, in denen Abfälle mitbeseitigt oder mitverwertet werden, entstehen, trägt der Anlagenbetreiber. 2Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung entstehen, trägt die nach § 47 Abs. 3 KrWG zur Auskunft verpflichtete Person. 3In den sonstigen Fällen trägt die überwachte Person die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.“

19.
Art. 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Halbsatz 1 wird neuer Satz 1; das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das Wort „Union“ und die Worte „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ werden durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

b)
Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird neuer Satz 2; das Wort „es“ wird durch die Worte „Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit“ ersetzt und nach den Worten „in den“ werden die Worte „in Satz 1“ eingefügt.

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

20.
In der Überschrift des Neunten Teils wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.

21.
Art. 35 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.


§ 2

1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 6 Buchst. a am 1. Januar 2015 in Kraft.

München, den 24. Juli 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r