Fundstelle GVBl. 2013 S. 464

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Gesetz

2170-6-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
2170-6-A

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Blindengeldgesetzes

Vom 24. Juli 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Blindengeldgesetz (BayBlindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1995 (GVBl S. 150, BayRS 2170-6-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 311), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Blinde“ die Worte „und taubblinde“ eingefügt und das Wort „blindheitsbedingten“ durch die Worte „durch diese Behinderungen bedingten“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

c)
Es werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) 1Taubblind ist ein blinder Mensch im Sinn von Abs. 2 mit vollständigem Hörverlust oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. 2Eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit liegt bei einem Hörverlust von mindestens 80 v.H. vor.

(4) 1Vorübergehende Seh- oder Hörstörungen sind nicht zu berücksichtigen. 2Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.“

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Taubblinde Menschen im Sinn von Art. 1 Abs. 3 erhalten ein Blindengeld in Höhe des doppelten Betrags nach Satz 1.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Blinde Menschen“ durch die Worte „Berechtigte nach diesem Gesetz“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Das“ durch die Worte „Die Regelung nach Satz 1“ ersetzt.

3.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 einleitender Satzteil und in Nr. 4 werden jeweils nach dem Wort „Blindheit“ die Worte „oder Taubblindheit“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „blinde“ die Worte „oder taubblinde“ eingefügt.

4.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „blinden“ die Worte „oder taubblinden“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „blinde“ die Worte „oder taubblinde“ eingefügt und das Wort „blindheitsbedingter“ durch die Worte „der in Art. 1 Abs. 1 genannten“ ersetzt.

5.
Art. 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 2 entsteht der Anspruch auf Blindengeld für taubblinde Menschen am 1. Januar 2013, wenn der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2013 gestellt wurde, nicht aber vor dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

München, den 24. Juli 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r