752-2-W
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
zur Änderung der
Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Juli 2013
Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246, BayRS 2015-1-S) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom 2. Januar 2000 (GVBl S. 2, BayRS 752-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2013 (GVBl S. 30), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1b wird § 2.
- 2.
- In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „stellvertretenden Leiter oder eine stellvertretende Leiterin (Stellvertretung)“ durch das Wort „Stellvertreter“ ersetzt.
- 3.
- Es wird folgender neuer § 14 eingefügt:
„§ 14
Textilkennzeichnung
Die Kreisverwaltungsbehörden sind die zuständigen Marktüberwachungsbehörden im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 272 S. 1, ber. ABl L 120 S. 16).“
- 4.
- Der bisherige § 14 wird § 15.
- 5.
- Der bisherige § 15 wird § 16 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „, Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben; im bisherigen Satz 1 entfällt die Satznummerierung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
München, den 23. Juli 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r