210-3-1-I
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über das Meldewesen
zur Änderung der
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über das Meldewesen
Vom 15. Juli 2013
Auf Grund des Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz – MeldeG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 990, BayRS 210-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 307), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Meldewesen (DVMeldeG) vom 26. Juli 2008 (GVBl S. 558, BayRS 210-3-1-I) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten“ durch das Wort „Übergangsregelung“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 können die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1, 1b und 2 in ihrer bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 1. Januar 2014 verwendet werden. 2Die Daten zur Lohnsteuerkarte, zur Steuerklasse, zur rechtlichen Zugehörigkeit des nicht mitziehenden Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft sowie zur Rechtsstellung der angemeldeten Kinder zum Vater und zur Mutter dürfen nicht mehr erhoben werden.“
- 2.
- Anlage 1 erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
- 3.
- Anlage 1b erhält die Fassung der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
- 4.
- Anlage 2 erhält die Fassung der Anlage 3 zu dieser Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
München, den 15. Juli 2013
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister