Fundstelle GVBl. 2013 S. 488

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Verordnung

9210-2-W
  • Verkehrswesen
  • Straßenverkehr
  • Straßenverkehr allgemein
  • Allgemeines Straßenverkehrsrecht
9210-2-W

Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Vom 15. Juli 2013


Es erlassen auf Grund von

1.
Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246),

das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,

2.
Art. 8 Abs. 1 ZustGVerk sowie § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084),

das Bayerische Staatsministerium des Innern

folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 12 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl S. 656), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Ersten Teils 1. Abschnitt wird der Klammerzusatz „(StVG)“ gestrichen.

2.
In §§ 1 und 2 wird jeweils die Abkürzung „StVG“ durch die Worte „des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 6 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

„7.
die Festlegung der Prüforte (§ 17 Abs. 4 Satz 4 FeV).“

4.
In § 10 einleitender Satzteil werden die Worte „Verkehr und Fahrzeug“ durch die Worte „SÜD Auto Service“ ersetzt.

5.
In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV) vom 21. April 2009 (BGBl I S. 872, 873)“ durch die Worte „EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung“ ersetzt.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 Spiegelstriche 1 bis 3 werden Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3.

b)
Abs. 1a wird Abs. 2.

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Sie sind ferner zuständig für die nach Nr. 4.3 der Anlage VIII zur StVZO regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nr. 2.2 der Anlage VIIId zur StVZO.“

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

7.
In §§ 21c und 21d wird jeweils der Klammerzusatz „(StVG)“ gestrichen.

8.
§ 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 23 werden im Klammerzusatz nach den Worten „ABl L 55 S. 1“ die Worte „, ber. ABl L 159 S. 27, 2012 ABl L 71 S. 55, 2013 ABl L 41 S. 16“ eingefügt.

b)
Satz 2 Spiegelstriche 1 und 2 werden Satz 2 Nrn. 1 und 2.

9.
In der Überschrift des Sechsten Teils 1. Abschnitt werden die Worte „Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates“ durch die Worte „Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates“ ersetzt.

10.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und nach dem Klammerzusatz „(GGVSEB)“ werden die Worte „, für den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Fahrwegbestimmung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 GGVSEB“ eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „sofern in den Nrn. 2 bis 6“ durch die Worte „soweit in den Nrn. 2 bis 7“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 werden die Worte „und Betrieben“ gestrichen und nach dem Wort „unterliegen,“ die Worte „soweit in Nr. 3 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist,“ angefügt.

cc)
Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3.
die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen

a)
für die Überwachung des Inverkehrbringens und der Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) in Verbindung mit §§ 3 bis 6 ODV,

b)
in den Unternehmen für die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr, soweit in den Nrn. 2 und 5 nichts anderes bestimmt ist,“.

dd)
Es wird folgende neue Nr. 4 eingefügt:

„4.
das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz in den Unternehmen für die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahnverkehr, in der Binnenschifffahrt und mit Seeschiffen, soweit in den Nrn. 2 und 5 nichts anderes bestimmt ist,“.

ee)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5; die Worte „Betrieben sowie“ werden gestrichen.

ff)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6; die Worte „und Betriebe“ werden gestrichen.

gg)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Abkürzung „GGVSEB“ die Worte „, soweit nicht das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zuständig ist“ eingefügt.

bb)
Satz 2 Spiegelstriche 1 bis 5 werden Satz 2 Nrn. 1 bis 5.

c)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist Benennende Behörde im Sinn der §§ 15 bis 19 ODV.“

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

12.
In § 41 wird der Klammerzusatz „(CSC)“ gestrichen.

13.
In der Überschrift des § 43 wird das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.


§ 2

Änderung der Verordnung zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen und anderer Rechtsvorschriften

§ 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen und anderer Rechtsvorschriften vom 11. Januar 2012 (GVBl S. 20, BayRS 9210-2-W) mit Übergangsvorschriften zu §§ 34 und 35 ZustVVerk wird aufgehoben.


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

München, den 15. Juli 2013

Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie


Martin  Z e i l ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister