Fundstelle GVBl. 2013 S. 498

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 8d312ea895a16ea9e084dac038c2cfb3fe9f3e895655e4e034eb90ab62982538

Vertrag

2132-1-20-I
  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht
2132-1-20-I

Bekanntmachung
des Abkommens
zur zweiten Änderung des Abkommens
über das Deutsche Institut für Bautechnik
(2. DIBt-Änderungsabkommen)

Vom 2. August 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 16. Juli 2013 dem im Zeitraum vom 14. September 2010 bis 15. Mai 2012 unterzeichneten Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik – DIBt-Abkommen – (GVBl 1993 S. 2, BayRS 2132-1-20-I), geändert durch Abkommen (GVBl 2007 S. 9; 2008 S. 547), zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.

München, den 2. August 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r

__________________


Abkommen
zur zweiten Änderung des
Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
(2. DIBt-Änderungsabkommen)


Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik:

1.
Das Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik, das durch das Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Änderungsabkommen) geändert worden ist (GVBl für Berlin 2008, S. 20), wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Beteiligten werden bei der Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.“

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Union“ ersetzt.

b)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „zu erstatten“ die Wörter „sowie Begutachtungstätigkeiten auf Antrag der nationalen Akkreditierungsstelle durchzuführen“ eingefügt.

bb)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das Institut ist gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach Rechtsakten der Europäischen Union. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde hat das Institut insbesondere die Aufgabe,

1.
Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich zu prüfen und zu bewerten,

2.
Bauprodukte gemäß den für harmonisierte Bauprodukte geltenden Rechtsakten der Europäischen Union vom Markt zu nehmen, ihre Bereitstellung auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken, zurückzurufen sowie die Öffentlichkeit zu warnen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,

3.
im Rahmen der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten Mitteilungen an die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden zu machen und nationale Maßnahmen zu treffen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,

4.
Ordnungswidrigkeiten im Rahmen seiner Aufgaben nach Nr. 2 und Nr. 3 zu verfolgen und zu ahnden,

5.
die Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich zu beraten und koordinierend tätig zu werden,

6.
Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit wahrzunehmen.

Das Institut kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten und Prüfungen in Auftrag geben.“

cc)
Der Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 werden folgende Protokollnotizen zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 6 Nr. 5 sowie zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 angefügt:

„Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 6 Nr. 5

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 und deren Finanzierung über den Königsteiner Schlüssel nach Artikel 11 Abs. 3 und Abs. 4 knüpft an die einheitliche Regelung in allen Ländern über die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Muster-Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz an.

Aufgaben, die über die Muster-Zuständigkeitsregelungen hinausgehen, können von jedem Land einzeln nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 5 übertragen werden. Der Finanzbedarf hierfür wird nach Artikel 11 Abs. 7 durch das Land erstattet, das weitergehende Aufgaben übertragen hat.

Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6

Zu den Beratungs- und Koordinierungsaufgaben (5.) zählen insbesondere

a)
die Bereitstellung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens,

b)
die Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisierung des Marktüberwachungsprogramms sowie der Evaluierung der Überwachungstätigkeiten,

c)
die Vorbereitung von Risikoprofilen für die Zollbehörden, die Mitteilung von Maßnahmen an den Bund zur Meldung an die Kommission im Rahmen des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft (RAPEX) sowie die Entgegennahme von RAPEX-Meldungen anderer Mitgliedstaaten vom Bund,

d)
die Mitteilung von Maßnahmen, Einwänden und sonstigen Mitteilungen an den Bund zur Weiterleitung an die Kommission im Rahmen europäischer Unterrichtungs- und Abstimmungsverfahren wie das Schutzklauselverfahren sowie die Vertretung in angeschlossenen Konsultationsverfahren,

e)
die Schulung von Mitarbeiter/-innen der Länder.

Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit (6.) beinhalten vor allem

a)
die Übermittlung von Informationen an die Kommission im Rahmen des allgemeinen Systems der Gemeinschaft für das Informationsmanagement,

b)
die Amtshilfe gegenüber den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008,

c)
die Vertretung in dem europäischen Gremium, in dem die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind,

d)
die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten.“

dd)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 werden die Wörter „Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Union“ sowie der Punkt am Ende durch ein „und“ ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
über die Aufgaben der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 hinausgehende, weitere Aufgaben der Marktüberwachung nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte.“

c)
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt.

bb)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Jede oberste Bauaufsichtsbehörde“ die Wörter „und jede für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständige oberste Behörde“ eingefügt.

bbb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach Ablauf von vier Wochen“ die Wörter und Kommata „ , im Falle von Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 5 in der Regel nach Ablauf von zwei Wochen,“ eingefügt sowie nach den Wörtern „Mehrheit der obersten Bauaufsichtsbehörden“ die Wörter „oder die Mehrheit der für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständigen obersten Behörden“ eingefügt.

ccc)
In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt.

cc)
In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt.

dd)
In Absatz 5 werden die Wörter und Angaben „vom 2. Oktober 1958 (GVBl S. 947), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1989 (GVBl S. 1289)“ durch die Wörter und Angaben „in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 199)“ ersetzt.

d)
Artikel 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „100000 DM“ durch die Angabe „50000 EUR“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung“ ersetzt.

e)
Vor der Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2 wird folgende Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 1 eingefügt:

„Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 1

Eine Bildung von Sachverständigenausschüssen zur Beratung in Fragen der Marktüberwachung ist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 möglich.“

f)
Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Absatz 3 wird der Finanzbedarf zur Erledigung von Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 6 Nr. 5 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend nachgewiesenem Aufwand durch das Land erstattet, das die Aufgabe übertragen hat. Für den Fall, dass alle Länder diese Aufgabe übertragen haben, bleibt es bei der Regelung nach Absatz 3.“

g)
In Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung“ ersetzt.

h)
Der Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 (GVBl S. 195). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsabkommen.“

2.
Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligen ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht.

3.
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kann den Wortlaut des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in der vom Inkrafttreten dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 2. Oktober 2010
Der Bundesminister für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Dr. Peter  R a m s a u e r


Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 24. Januar 2011
Der Wirtschaftsminister
Ernst  P f i s t e r


Für den Freistaat Bayern:
München, den 14. September 2010
Der Staatsminister des Innern
Joachim  H e r r m a n n


Für das Land Berlin:
Berlin, den 20. Dezember 2011
Der Senator für Stadtentwicklung und Umwelt
Michael  M ü l l e r


Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 5. Mai 2011
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister
für Infrastruktur und Landwirtschaft
Jörg  V o g e l s ä n g e r


Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 29. November 2011
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Dr. Joachim  L o h s e


Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 15. Mai 2012
Für den Senat
Die Senatorin für Stadtentwicklung und Umwelt
Jutta  B l a n k a u


Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 12. März 2012
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Dieter  P o s c h


Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 1. Dezember 2010
Der Minister für Verkehr, Bau und Landesentwicklung
Volker  S c h l o t m a n n


Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 2. August 2011
Die Ministerin für Soziales, Frauen,
Familie, Gesundheit und Integration
Aygül  Ö z k a n


Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 1. Dezember 2010
Namens der Ministerpräsidentin
Der Minister für Wirtschaft, Energie,
Bauen, Wohnen und Verkehr
Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r


Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 12. November 2010
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Finanzen
Dr. Carsten  K ü h l


Für das Saarland:
Saarbrücken, den 16. März 2011
Die Ministerin für Umwelt, Energie und Verkehr
Dr. Simone  P e t e r


Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 9. September 2011
Der Staatsminister des Innern
Markus  U l b i g


Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 24. Oktober 2011
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr
Thomas  W e b e l


Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 9. November 2010
Der Innenminister
Klaus  S c h l i e


Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 4. November 2010
Der Minister für Bau, Landesentwicklung
und Verkehr
Christian  C a r i u s