Fundstelle GVBl. 2013 S. 53

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Verordnung

2210-1-1-3-UK/WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Allgemeines
2210-1-1-3-UK/WFK

Fünfte Verordnung
zur Änderung der
Qualifikationsverordnung

Vom 6. Februar 2013


Es erlassen auf Grund von

1.
Art. 43 Abs. 7, Art. 44 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 3, 4 Satz 7 und Abs. 5, Art. 45 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339),

das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus,

2.
Art. 43 Abs. 7 und 8, Art. 106 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG

das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst,

folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2012 (GVBl S. 423), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In § 28 wird das Wort „Fachhochschule“ durch die Worte „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.

b)
In § 29 wird das Wort „Fortbildungsprüfung“ durch die Worte „Fort- oder Weiterbildungsprüfung“ ersetzt.

2.
In § 1 Abs. 4 Halbsatz 2 werden die Worte „das erste Hauptfach“ durch die Worte „eines der zwei Hauptfächer“ ersetzt.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
Sportstudiengänge mit dem Abschluss Bachelor, es sei denn sportpraktische Fähigkeiten sind für das Studium des Studiengangs von weit untergeordneter Bedeutung;“.

b)
In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 wird jeweils die Zahl „18“ durch die Zahl „36“ ersetzt.

4.
§ 21 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Worten „§ 74 Abs. 3“ werden die Worte „Satz 1 Halbsatz 2“ eingefügt.

b)
Nach den Worten „GVBl S. 590,“ werden die Worte „ber. S. 906,“ eingefügt.

c)
Das Wort „Gymnasiums“ wird durch die Worte „neunjährigen Gymnasiums oder über den Besuch der Jahrgangsstufe 11 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten achtjährigen Gymnasiums“ ersetzt.

5.
§ 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Zuständige Stelle im Sinn von Abs. 1 Satz 1 ist die Zeugnisanerkennungsstelle, im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens die jeweilige Hochschule; in Zweifelsfällen ist die Zeugnisanerkennungsstelle zu beteiligen.“

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

6.
In § 28 wird jeweils in der Überschrift und im Wortlaut das Wort „Fachhochschule“ durch die Worte „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.

7.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Fortbildungsprüfung“ durch die Worte „Fort- oder Weiterbildungsprüfung“ ersetzt.

b)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird nach dem Wort „Meisterprüfung“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
Zeugnis über die bestandene, nach §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes oder §§ 42, 42a der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst,“.

cc)
In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

dd)
Es werden folgende Nrn. 4 und 5 angefügt:

„4.
Zeugnis über den bestandenen Fortbildungsabschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, wenn die Prüfungsordnung staatlich genehmigt ist und/oder ein Staatskommissär an den Prüfungen mitwirkt und die Fortbildung einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder

 5.
Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin oder die bestandene Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule.“

c)
In Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Zahl „3“ die Worte „bis 5“ eingefügt.

d)
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird durch folgende Nrn. 2 und 3 ersetzt:

„2.
ein Zeugnis über eine bestandene Fort- oder Weiterbildungsprüfung nach einer landesrechtlichen Fort- oder Weiterbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder

 3.
ein Zeugnis über eine nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. durchgeführte bestandene Weiterbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst; die Weiterbildungsstätte muss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. anerkannt sein.“

8.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Das Einvernehmen ist nicht erforderlich für zeitweiliges Aussetzen, unverändertes Wiedereinsetzen sowie gänzliches Aufheben eines Eignungsfeststellungsverfahrens; in diesen Fällen zeigt die Hochschule dies dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bzw. dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus lediglich an.“

b)
In Abs. 2 Satz 1 einleitender Satzteil werden nach den Worten „in der“ die Worte „neben den Gründen für dessen Einführung“ eingefügt.

9.
In § 36 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Für andere, nicht in Abschnitt 2 genannte künstlerische Studiengänge kann die Hochschule durch Satzung neben der Eignungsprüfung den Vorbildungsnachweis nach Art. 43 Abs. 1 oder Art. 45 BayHSchG und weitere Vorbildungsnachweise fordern.

(4) Zuständige Stelle im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 ist bei Hochschulen, die noch nicht über die dauerhafte staatliche Anerkennung verfügen, die Zeugnisanerkennungsstelle.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

München, den 6. Februar 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister