2210-1-1-3-UK/WFK
Fünfte Verordnung
zur Änderung der
Qualifikationsverordnung
zur Änderung der
Qualifikationsverordnung
Vom 6. Februar 2013
Es erlassen auf Grund von
- 1.
- Art. 43 Abs. 7, Art. 44 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 3, 4 Satz 7 und Abs. 5, Art. 45 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339),
das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
- 2.
- Art. 43 Abs. 7 und 8, Art. 106 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG
das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst,
folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2012 (GVBl S. 423), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 28 wird das Wort „Fachhochschule“ durch die Worte „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
- b)
- In § 29 wird das Wort „Fortbildungsprüfung“ durch die Worte „Fort- oder Weiterbildungsprüfung“ ersetzt.
- 2.
- In § 1 Abs. 4 Halbsatz 2 werden die Worte „das erste Hauptfach“ durch die Worte „eines der zwei Hauptfächer“ ersetzt.
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- Sportstudiengänge mit dem Abschluss Bachelor, es sei denn sportpraktische Fähigkeiten sind für das Studium des Studiengangs von weit untergeordneter Bedeutung;“.
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 wird jeweils die Zahl „18“ durch die Zahl „36“ ersetzt.
- 4.
- § 21 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Worten „§ 74 Abs. 3“ werden die Worte „Satz 1 Halbsatz 2“ eingefügt.
- b)
- Nach den Worten „GVBl S. 590,“ werden die Worte „ber. S. 906,“ eingefügt.
- c)
- Das Wort „Gymnasiums“ wird durch die Worte „neunjährigen Gymnasiums oder über den Besuch der Jahrgangsstufe 11 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten achtjährigen Gymnasiums“ ersetzt.
- 5.
- § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Zuständige Stelle im Sinn von Abs. 1 Satz 1 ist die Zeugnisanerkennungsstelle, im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens die jeweilige Hochschule; in Zweifelsfällen ist die Zeugnisanerkennungsstelle zu beteiligen.“
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
- 6.
- In § 28 wird jeweils in der Überschrift und im Wortlaut das Wort „Fachhochschule“ durch die Worte „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
- 7.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Fortbildungsprüfung“ durch die Worte „Fort- oder Weiterbildungsprüfung“ ersetzt.
- b)
- Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 wird nach dem Wort „Meisterprüfung“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nr. 2 erhält folgende Fassung:
- „2.
- Zeugnis über die bestandene, nach §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes oder §§ 42, 42a der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst,“.
- cc)
- In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- Es werden folgende Nrn. 4 und 5 angefügt:
- „4.
- Zeugnis über den bestandenen Fortbildungsabschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, wenn die Prüfungsordnung staatlich genehmigt ist und/oder ein Staatskommissär an den Prüfungen mitwirkt und die Fortbildung einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder
- 5.
- Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin oder die bestandene Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule.“
- c)
- In Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Zahl „3“ die Worte „bis 5“ eingefügt.
- d)
- Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird durch folgende Nrn. 2 und 3 ersetzt:
- „2.
- ein Zeugnis über eine bestandene Fort- oder Weiterbildungsprüfung nach einer landesrechtlichen Fort- oder Weiterbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder
- 3.
- ein Zeugnis über eine nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. durchgeführte bestandene Weiterbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst; die Weiterbildungsstätte muss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. anerkannt sein.“
- 8.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Das Einvernehmen ist nicht erforderlich für zeitweiliges Aussetzen, unverändertes Wiedereinsetzen sowie gänzliches Aufheben eines Eignungsfeststellungsverfahrens; in diesen Fällen zeigt die Hochschule dies dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bzw. dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus lediglich an.“
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 einleitender Satzteil werden nach den Worten „in der“ die Worte „neben den Gründen für dessen Einführung“ eingefügt.
- 9.
- In § 36 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Für andere, nicht in Abschnitt 2 genannte künstlerische Studiengänge kann die Hochschule durch Satzung neben der Eignungsprüfung den Vorbildungsnachweis nach Art. 43 Abs. 1 oder Art. 45 BayHSchG und weitere Vorbildungsnachweise fordern.
(4) Zuständige Stelle im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 ist bei Hochschulen, die noch nicht über die dauerhafte staatliche Anerkennung verfügen, die Zeugnisanerkennungsstelle.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
München, den 6. Februar 2013
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister