315-7-J
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im Betreuungsverfahren
zur Änderung der
Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im Betreuungsverfahren
Vom 30. Juli 2013
Auf Grund von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl I S. 778), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2379), in Verbindung mit § 3 Nr. 29 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. Mai 2013 (GVBl S. 320), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im Betreuungsverfahren vom 15. März 2006 (GVBl S. 170, BayRS 315-7-J), geändert durch Verordnung vom 4. November 2009 (GVBl S. 573), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Worte „im Betreuungsverfahren“ gestrichen und der Klammerzusatz „(AufhRiVbV)“ angefügt.
- 2.
- Es wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
(1) Die im Rechtspflegergesetz bestimmten Richtervorbehalte werden aufgehoben, soweit sie folgende Geschäfte betreffen, wenn nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt:
- 1.
- nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG,
- 2.
- nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und
- 3.
- nach § 16 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 RPflG.
(2) Soweit bei den Geschäften nach Abs. 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.“
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
- b)
- Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Am 31. Dezember 2013 anhängige Verfahren bleiben in den Fällen des § 1a Abs. 1 dem Richter zugewiesen.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
München, den 30. Juli 2013
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
der Justiz und für Verbraucherschutz
Dr. Beate M e r k , Staatsministerin