300-12-1-J
Druckfehlerberichtigung
In § 2 Abs. 16 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), mit dem Art. 3 Abs. 1 Buchst. e des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern – Dolmetschergesetz – DolmG – (BayRS 300-12-1-J) eine neue Fassung erhält, wird in Buchst. e nach dem Wort „ist“ ein Schlusspunkt eingefügt und der Schlusspunkt nach dem schließenden Anführungszeichen gestrichen.