Fundstelle GVBl. 2013 S. 56

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Verordnung

2210-2-18-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Wissenschaftliche Hochschulen
2210-2-18-WFK

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Universität Augsburg

Vom 6. Februar 2013


Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität Augsburg vom 23. Mai 2007 (GVBl S. 364, BayRS 2210-2-18-WFK) wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Abweichungsverordnung Uni Augsburg – UniAUGAbwV)“ angefügt.

2.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3.
fünf Vertreter oder Vertreterinnen der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen; drei dieser Vertreter oder Vertreterinnen werden wie folgt bestimmt: die Katholisch-Theologische Fakultät bildet mit der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät und der Philologisch-Historischen Fakultät, die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät mit der Juristischen Fakultät und die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät mit der Fakultät für Angewandte Informatik jeweils einen Wissenschaftsbereich und jeder dieser Wissenschaftsbereiche entsendet jeweils einen gewählten Vertreter oder eine gewählte Vertreterin in die Erweiterte Universitätsleitung,“.

b)
In Nr. 6 werden die Worte „ein Vertreter oder eine Vertreterin“ durch die Worte „zwei Vertreter oder Vertreterinnen“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Die Stimmabgabe erfolgt getrennt für die Vertreter oder Vertreterinnen der Wissenschaftsbereiche nach Nr. 3 Halbsatz 2 und die weiteren Vertreter und Vertreterinnen nach Nr. 3.“

3.
§ 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

b)
Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Gruppe der Studierenden (§ 4 Abs.1 Satz1 Nr. 6) und“.

c)
In Nr. 5 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

4.
In § 9 Satz 2 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 4 am 1. März 2013 in Kraft.

(3) Die Hochschulwahlen im Sommersemester 2013 sind unter Berücksichtigung von § 1 durchzuführen.

München, den 6. Februar 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister