2330-4-I
Vierte Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts
Vom 6. August 2013
Auf Grund des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2007 (GVBl S. 260, BayRS 2330-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl S. 136), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
§ 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl S. 326, BayRS 2330-4-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 75 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchst. c wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Buchst. d wird Buchst. c.
- 2.
- In Nr. 7 werden die Worte „sowie den §§ 24“ gestrichen.
- 3.
- In Nr. 16 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- 4.
- Es wird folgende Nr. 17 angefügt:
- „17.
- die nach § 3 Nr. 8a EStG steuerfreien Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinn des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes oder deren Hinterbliebene gezahlt werden.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
München, den 6. August 2013
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister