2130-3-I
Verordnung
zur Änderung der
Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
zur Änderung der
Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
Vom 3. September 2013
Auf Grund des § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl I S. 1548), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573, BayRS 2130-3-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. Mai 2013 (GVBl S. 353), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- § 4a wird aufgehoben.
- b)
- § 10 erhält folgende Fassung:
- „§ 10
- (aufgehoben)“.
- c)
- § 12 erhält folgende Fassung:
- „§ 12
- Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen“.
- d)
- § 13 erhält folgende Fassung:
- „§ 13
- Übergangsregelung“.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden nach dem Klammerzusatz „(§ 6 BauGB)“ die Worte „und von Bebauungsplänen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB)“ eingefügt.
- b)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Abs. 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne der Großen Kreisstädte.“
- c)
- Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3; die Worte „Absatz 4“ werden durch die Worte „Abs. 2“ ersetzt.
- e)
- Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
- aa)
- Die Worte „den Abs. 1, 3 und 5“ werden durch die Worte „Abs. 1 und 3“ ersetzt.
- bb)
- Die Worte „den Abs. 1 bis 5“ werden durch die Worte „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
- 3.
- Es wird folgender § 13 eingefügt:
„§ 13
Übergangsregelung
1Für Anträge auf Genehmigung von Flächennutzungsplänen (§ 6 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden der bisherigen Stadt- und Umlandbereiche in den Verdichtungsräumen Augsburg, Ingolstadt, München, Neu-Ulm, Nürnberg/Fürth/Erlangen, Regensburg und Würzburg gemäß Anhang 3 „Strukturkarte“ der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), die vor dem 1. September 2013 gestellt worden sind, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZustVBau in Verbindung mit Anhang 3 der Anlage LEP in der jeweils am 31. August 2013 geltenden Fassung fort. 2Für Anträge auf Genehmigung von Bebauungsplänen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden im Sinn des Satzes 1, die keinen Flächennutzungsplan haben, gilt, sofern die Anträge vor dem 1. September 2013 gestellt worden sind, § 2 Abs. 4 Nr. 2 ZustVBau in Verbindung mit Anhang 3 der Anlage LEP in der jeweils am 31. August 2013 geltenden Fassung fort.“
- 4.
- § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) § 13 tritt mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.
München, den 3. September 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r