Fundstelle GVBl. 2013 S. 575

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Verordnung

2130-3-I
  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauplanungsrecht
2130-3-I

Verordnung
zur Änderung der
Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

Vom 3. September 2013


Auf Grund des § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl I S. 1548), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573, BayRS 2130-3-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. Mai 2013 (GVBl S. 353), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
§ 4a wird aufgehoben.

b)
§ 10 erhält folgende Fassung:

„§ 10
(aufgehoben)“.

c)
§ 12 erhält folgende Fassung:

„§ 12
Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen“.

d)
§ 13 erhält folgende Fassung:

„§ 13
Übergangsregelung“.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach dem Klammerzusatz „(§ 6 BauGB)“ die Worte „und von Bebauungsplänen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB)“ eingefügt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne der Großen Kreisstädte.“

c)
Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3; die Worte „Absatz 4“ werden durch die Worte „Abs. 2“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „den Abs. 1, 3 und 5“ werden durch die Worte „Abs. 1 und 3“ ersetzt.

bb)
Die Worte „den Abs. 1 bis 5“ werden durch die Worte „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

3.
Es wird folgender § 13 eingefügt:

„§ 13

Übergangsregelung

1Für Anträge auf Genehmigung von Flächennutzungsplänen (§ 6 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden der bisherigen Stadt- und Umlandbereiche in den Verdichtungsräumen Augsburg, Ingolstadt, München, Neu-Ulm, Nürnberg/Fürth/Erlangen, Regensburg und Würzburg gemäß Anhang 3 „Strukturkarte“ der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), die vor dem 1. September 2013 gestellt worden sind, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZustVBau in Verbindung mit Anhang 3 der Anlage LEP in der jeweils am 31. August 2013 geltenden Fassung fort. 2Für Anträge auf Genehmigung von Bebauungsplänen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden im Sinn des Satzes 1, die keinen Flächennutzungsplan haben, gilt, sofern die Anträge vor dem 1. September 2013 gestellt worden sind, § 2 Abs. 4 Nr. 2 ZustVBau in Verbindung mit Anhang 3 der Anlage LEP in der jeweils am 31. August 2013 geltenden Fassung fort.“

4.
§ 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) § 13 tritt mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.“


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.

München, den 3. September 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r