219-8-F
Verordnung
zur Änderung der ALB-Abrufverordnung
zur Änderung der ALB-Abrufverordnung
Vom 30. August 2013
Auf Grund von Art. 11 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster – Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG – (BayRS 219-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALB-Abrufverordnung – ALBV) vom 3. Februar 2006 (GVBl S. 116, BayRS 219-8-F) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Diese Verordnung regelt
- 1.
- die Voraussetzungen zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster, die Kontrolle der Abrufe im Hinblick auf das berechtigte Interesse sowie deren Protokollierung und
- 2.
- die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters bei Gemeinden und Landratsämtern, die diese nach Art. 11 Abs. 1 Satz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) auf Antrag flächendeckend für ihr Gebiet erhalten.“
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „Abs. 1“ die Worte „Nr. 1“ eingefügt.
- 2.
- § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 darf den in § 133 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung genannten Personen und Stellen erteilt werden. 2Sie darf ferner Versorgungsunternehmen im Sinn des § 86a Abs. 1 der Grundbuchverfügung für ihr Versorgungsgebiet sowie Personen oder Stellen erteilt werden, die die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betreiben.“
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „Die Genehmigungsbehörde kann“ durch die Worte „Das Staatsministerium der Finanzen und die Dienststellen der Bayerischen Vermessungsverwaltung können“ ersetzt.
- b)
- Abs. 4 Sätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
„2Der Abruf erfolgt nach Eingabe des Kenn- und Passworts und eines Geschäfts- oder Aktenzeichens des Vorgangs, durch den der Abruf veranlasst ist, sowie nach Angabe des Abrufgrundes aus einem Auswahlmenü. 3Die Angabe des Abrufgrundes ist bei Gerichten, Behörden und Notaren nicht erforderlich. 4Die übermittelnde Stelle hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Abrufe der Teilnehmer mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Stellen nicht ohne Angabe des Abrufgrundes erfolgen können.“
- 4.
- Es wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Datenverarbeitung und -nutzung bei
Gemeinden und Landratsämtern
Gemeinden und Landratsämtern
Für die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters bei Gemeinden und Landratsämtern nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 gelten die Regelungen des § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend.“
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Die Behörde, bei der das Abrufverfahren eingerichtet ist, sowie Gemeinden und Landratsämter, die auf Grund von Art. 11 Abs. 1 Satz 5 VermKatG auf Antrag Daten flächendeckend für ihr Gebiet erhalten, protokollieren für jeden Abruf oder Zugriff folgende Angaben:
- 1.
- katasterführende Behörde,
- 2.
- Gemarkungsname und Flurstücksnummer, zu der Daten abgerufen wurden,
- 3.
- Angaben zur abrufenden Stelle und Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) oder Angaben zur verarbeitenden oder nutzenden Stelle und Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 2),
- 4.
- Geschäfts- oder Aktenzeichen,
- 5.
- Zeitpunkt des Abrufs,
- 6.
- den Grund des Abrufs, soweit der Abruf nicht durch Gerichte, Behörden und Notare erfolgt.
2Die Protokollierung erfolgt für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe und Zugriffe, für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung der Kosten durch die Vermessungsverwaltung.“
- b)
- Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Die berechtigten Personen oder Stellen, die einer allgemeinen Aufsicht nicht unterliegen, müssen sich schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Benutzung sowie eine einzelfallbezogene und stichprobenartige Kontrolle der Abrufe auf ihre Zulässigkeit durch die in § 3 Abs. 1 Satz 4 genannten Stellen zu dulden, auch wenn hierfür kein konkreter Anlass besteht.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
München, den 30. August 2013
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister