2013-4-1-F
Verordnung über die Erhebung der Kurtaxe
(KurtaxV)
(KurtaxV)
Vom 2. September 2013
Auf Grund von Art. 24 Abs. 1 und 3 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Kurtaxe
(1) 1In den Kurbezirken der Staatsbäder Bad Reichenhall, Bad Bocklet, Bad Steben, Bad Kissingen und Bad Brückenau wird für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kur- oder Erholungszwecken unterhalten werden, eine Kurtaxe erhoben. 2Die Kurtaxe ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag, der personenbezogen erhoben wird.
(2) Für die Benutzung besonderer Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann ein Entgelt gefordert werden.
§ 2
Kurbezirk
Die Kurbezirke der Staatsbäder sind in Anlage 1 festgelegt.
§ 3
Kurtaxpflicht
(1) 1Kurtaxpflichtig ist, wer im Kurbezirk Unterkunft nimmt, ohne dort seine Wohnung im Sinn des Meldegesetzes oder seinen ständigen Aufenthalt zu haben. 2Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der Benutzung der Kur- oder Erholungseinrichtungen oder der Teilnahme an den Veranstaltungen Gebrauch gemacht wird. 3Unterkunft im Kurbezirk nimmt auch, wer in Wohnwagen, Fahrzeugen, Zelten und dergleichen wohnt. 4Unterkunft im vorgenannten Sinn nimmt nicht, wer ohne Zahlung eines Entgelts aus rein familiärem Anlass bei Verwandten wohnt.
(2) Die Kurtaxpflicht beginnt mit dem Tag des Eintreffens im Kurbezirk, unabhängig von der Länge des Aufenthalts, und endet mit dem Tag der Abreise.
(3) Die Kurtaxe wird mit dem Entstehen fällig.
(4) Die Kurtaxe wird festgesetzt und erhoben
- 1.
- im Staatsbad Bad Reichenhall von der Bayerischen Staatsbad Bad Reichenhall Kur-GmbH Bad Reichenhall/Bayerisch Gmain,
- 2.
- im Staatsbad Bad Bocklet von der Staatsbad und Touristik Bad Bocklet GmbH,
- 3.
- im Staatsbad Bad Steben von der Bayerischen Staatsbad Bad Steben GmbH,
- 4.
- im Staatsbad Bad Kissingen von der Bayerischen Staatsbad Bad Kissingen GmbH und
- 5.
- im Staatsbad Bad Brückenau von der Staatlichen Kurverwaltung Bad Brückenau.
§ 4
Befreiung und Ermäßigung von der Kurtaxpflicht
(1) 1Von der Zahlung der Kurtaxe befreit sind
- 1.
- Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können und für die Dauer der physischen Verhinderung ein ärztliches Attest vorlegen,
- 2.
- Personen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres,
- 3.
- Begleitpersonen von Schwerbehinderten, welche laut amtlichem Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind,
- 4.
- Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen und Praktikanten bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres für die Dauer der beruflichen Bildungsmaßnahmen im Kurbezirk.
2In Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 4 wird keine Gastkarte im Sinn des § 8 ausgestellt.
(2) Die Kurtaxe wird ermäßigt für
- 1.
- Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie den Behindertenausweis vorlegen. Die nach § 7 Abs. 1 Verpflichteten haben eine Ablichtung des Behindertenausweises oder Aufzeichnungen über die Ausweisnummer, das Gültigkeitsdatum und die ausstellende Behörde des Behindertenausweises zu den Unterlagen zu nehmen;
- 2.
- Tagungs- und Seminargäste, die an geschäftsmäßig organisierten, gruppenmäßig abgewickelten und beruflich veranlassten Tagungen und Seminaren teilnehmen, wenn ihre Unterkunft vom Veranstalter der Tagung oder des Seminars gebucht oder zu festen Konditionen reserviert wird. Der Erhebungsberechtigten sind auf Verlangen das Tagungs- oder Seminar-Programm und die Namen der die Ermäßigung in Anspruch nehmenden Teilnehmer sowie deren Unterkunft im Kurbezirk vorzulegen. Die Erhebungsberechtigte kann ergänzende Nachweise verlangen;
- 3.
- Personen, die sich ausschließlich aus Anlass ihrer Berufsausübung im Kurbezirk aufhalten. Die tatsächliche Berufsausübung ist dem Vermieter bzw. der Erhebungsberechtigten anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen und zu dokumentieren.
(3) 1Die Erhebungsberechtigte kann für einzelne Personen oder Personengruppen eine Ermäßigung oder eine Befreiung von der Zahlungspflicht der Kurtaxe gewähren, wenn es die besonderen Belange des Staatsbads rechtfertigen. 2Ermäßigungen oder Befreiungen für Personengruppen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 3Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Gast oder der Vermieter der Erhebungsberechtigten nachweist, dass dem Gast infolge der Kürze der Aufenthaltsdauer die Inanspruchnahme der Kureinrichtungen objektiv nicht möglich ist.
§ 5
Höhe der Kurtaxe
(1) 1Die Kurtaxe wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet, längstens jedoch für 42 Tage im Kalenderjahr. 2Die Kurtaxe für den Abreisetag ist mit der Kurtaxe für den Anreisetag abgegolten.
(2) Die Höhe der Kurtaxe pro Aufenthaltstag ergibt sich aus Anlage 2.
§ 6
Meldepflicht des Gastes
1Jede kurtaxpflichtige Person ist verpflichtet, unverzüglich nach ihrem Eintreffen im Kurbezirk gegenüber dem Vermieter oder seinem Beauftragten bzw. der Erhebungsberechtigten alle Angaben zu machen, die zur Festsetzung und Erhebung der Kurtaxe erforderlich sind. 2Angaben nach Satz 1 gegenüber dem Vermieter oder seinem Beauftragten sind auf Verlangen gegenüber der Erhebungsberechtigten zu wiederholen und schriftlich zu bestätigen.
§ 7
Verpflichtungen der Vermieter
(1) 1Die Vermieter von Unterkünften, Campingplätzen und sonstigen Flächen, die zu vorübergehenden Wohnzwecken dienen, sowie Unternehmer von Gesellschaftsreisen sind verpflichtet, die Meldedaten der kurtaxpflichtigen Personen vollständig zu erheben, jeder kurtaxpflichtigen Person eine Gastkarte zu erstellen oder, soweit die Erhebungsberechtigte die Gastkarten selbst erstellt, eine Gastkarte auszuhändigen und der Erhebungsberechtigten spätestens am dritten Werktag nach deren Eintreffen im Kurbezirk auf elektronischem Wege zu übermitteln bzw. die Meldescheine oder das elektronische Handgerät in den Geschäftsräumen der Erhebungsberechtigten vorzulegen. 2Soweit der Betrieb des Vermieters über mehr als neun Betten verfügt, ist die Übermittlung auf elektronischem Weg verpflichtend; auf Antrag kann die Erhebungsberechtigte zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 3In Fällen der dauernden Abwesenheit des Vermieters kann die Erhebungsberechtigte die Benennung eines Beauftragten verlangen. 4Der Beauftragte hat die Pflichten des Vermieters nach dieser Verordnung als eigene zu erfüllen.
(2) Bei Verlängerung des Aufenthalts gilt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der gelösten Gastkarte Abs. 1 sinngemäß.
(3) Auf Verlangen haben die nach Abs. 1 Verpflichteten der Erhebungsberechtigten über alle Tatsachen und Umstände, die für die Festsetzung der Kurtaxe erheblich sind, Auskunft zu erteilen und die Meldeunterlagen sowie die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 und 2 aufzubewahren und zur Einsichtnahme vorzulegen.
(4) 1Die nach Abs. 1 Verpflichteten haben die Kurtaxe einzubehalten und an die Erhebungsberechtigte abzuführen. 2Die Abführung ist spätestens einen Tag nach der Abreise der kurtaxpflichtigen Person vorzunehmen. 3Die Erhebungsberechtigte kann zulassen, dass die Kurtaxe erst am Monatsende abgeführt wird. 4In diesem Fall stellt die Erhebungsberechtigte eine Rechnung, die sofort zur Zahlung fällig ist. 5Die zur Erhebung Verpflichteten sind berechtigt, die abzuführende Kurtaxe der kurtaxpflichtigen Person in Rechnung zu stellen.
§ 8
Gastkarte
(1) 1Die Gastkarte wird personenbezogen ausgestellt und ist nicht übertragbar. 2Die Gastkarte ist bei der Inanspruchnahme der angebotenen Kurtaxleistungen unaufgefordert den Kontrollorganen vorzuzeigen. 3Eine missbräuchliche Benutzung der Gastkarte hat ihre Einziehung, möglicherweise auch eine Strafanzeige zur Folge. 4Bei Verlust der Gastkarte kann auf Antrag eine Ersatzgastkarte gegen eine Gebühr von fünf Euro ausgestellt werden.
(2) 1Die Gastkarte gilt für die ausgewiesene Zahl der Aufenthaltstage. 2Beginn und Ende der Gültigkeit ist mit dem Datum auf der Gastkarte einzutragen. 3Bei Verlängerung der Aufenthaltsdauer ist eine neue Gastkarte zu erstellen. 4§ 7 Abs. 1 gilt entsprechend. 5Bei Verkürzung der Aufenthaltsdauer oder in Fällen, in denen die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 oder 2 während des Aufenthalts eintreten, ist die bisherige Gastkarte spätestens am Tag nach der Abreise bzw. nach dem Vorliegen der Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 oder 2 an die Erhebungsberechtigte zurückzugeben. 6Diese bescheinigt die tatsächliche Aufenthaltsdauer bzw. den Umfang der Kurtaxpflicht. 7In Fällen des Satzes 5 wirkt sich die Änderung frühestens für den Tag vor der Rückgabe der Gastkarte an die Erhebungsberechtigte auf die Kurtaxhöhe aus.
§ 9
Meldeformulare
(1) 1Die Meldeformulare werden als fortlaufend nummerierte Wertscheine erstellt und herausgegeben. 2Sie sind ausschließlich bei der Erhebungsberechtigten zu beziehen. 3Fehlerhaft ausgefüllte oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordene Meldescheine sind der Erhebungsberechtigten unverzüglich zurückzugeben.
(2) Bei Einsatz eines EDV-gestützten Meldesystems werden die Meldeformulare ausschließlich mittels einer von der Erhebungsberechtigten an die Vermieter ausgegebenen Melde-Software erstellt, mit fortlaufender Meldescheinnummer versehen und über Drucker ausgegeben.
§ 10
Haftung
1Für die Zahlung der Kurtaxe haften die kurtaxpflichtige Person und die Vermieter von Unterkünften, Campingplätzen und sonstigen Flächen, die zu vorübergehenden Wohnzwecken dienen, sowie Unternehmer von Gesellschaftsreisen als Gesamtschuldner. 2Hat ein nach § 7 Abs. 1 Verpflichteter in einer Rechnung eine höhere Kurtaxe, als nach dieser Verordnung für den Aufenthalt geschuldet wird, ausgewiesen, schuldet er der Erhebungsberechtigten den Mehrbetrag.
§ 11
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Festsetzung, Erhebung und Abführung der Kurtaxe (§§ 6 bis 9) können nach Art. 26 des Kostengesetzes mit Geldbuße belegt werden.
§ 12
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Erhebung der Kurtaxe vom 15. November 2004 (GVBl S. 462, BayRS 2013-4-1-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2012 (GVBl S. 360), tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2013 außer Kraft.
(3) Kur- und Gästekarten, die vor dem 1. November 2013 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften.
München, den 2. September 2013
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister