Fundstelle GVBl. 2013 S. 589

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 6da9c5129816ebf246e360ffe88f3fa3f2e92d6ee809bac8b13f3e167e0378d0

Verordnung

2038-3-4-1-1-UK
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-4-1-1-UK

Verordnung
zur Änderung der
Lehramtsprüfungsordnung I

Vom 9. September 2013


Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 und 2 und Art. 23 Abs. 3 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), in Verbindung mit Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

Die Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-UK), geändert durch § 1 der Verordnung vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird in Kapitel II Zweiter Teil wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des Abschnitts III werden das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ und das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
In der Überschrift des § 38 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

c)
In der Überschrift des Abschnitts IV wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

d)
Es wird folgender § 49a eingefügt:

„§ 49a   Islamischer Unterricht“.

e)
Es wird folgender § 62a eingefügt:

„§ 62a   Chinesisch“.

f)
Es wird folgender § 75a eingefügt:

„§ 75a   Neugriechisch“.

g)
Es wird folgender § 77a eingefügt:

„§ 77a   Polnisch“.

h)
Es werden folgende §§ 83a und 83b eingefügt:

„§ 83a   Tschechisch

 § 83b   Türkisch“.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
In Nr. 4 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Gymnasien und“ durch die Worte „Gymnasien, mit Ausnahme der Fächer Chinesisch, Neugriechisch, Polnisch, Tschechisch und Türkisch, sowie“ ersetzt.

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Die Durchschnittswerte nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden dem Prüfungsamt bis spätestens drei Monate nach Beginn der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeiten (§ 21 Satz 1) übermittelt.“

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ und das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

d)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Dies gilt im Fach Erziehungswissenschaften auch für die Fachnote nach § 3 Abs. 2 Satz 2 im Fall einer vorgezogenen Ablegung der Ersten Staatsprüfung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1.“


5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 2 werden das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ und die Abkürzung „HS“ durch die Abkürzung „M“ ersetzt.

b)
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Abkürzung „HS“ wird durch die Abkürzung „M“ ersetzt.

bb)
Nach dem Wort „Fachreferats“ werden die Worte „oder einem Referenten oder einer Referentin in einem Fachreferat“ eingefügt.

6.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchst. b wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird die Abkürzung „HS“ durch die Abkürzung „M“ ersetzt.

bb)
In Doppelbuchst. aa wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

cc)
In Doppelbuchst. bb wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
In Buchst. c wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Vorschriften im Fach Sport (§ 57 Abs. 6 und § 83 Abs. 6) bleiben unberührt.“

8.
§ 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Vorschriften im Fach Sport (§ 57 Abs. 7 und § 83 Abs. 7) bleiben unberührt.“

9.
§ 16 Abs. 1 einleitender Satzteil wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Hauptschulen“ wird durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

b)
Nach dem Wort „Sonderpädagogik“ werden die Worte „in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften“ eingefügt.

10.
§ 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Kann ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt Folgendes:

1.
Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht mehr als die Hälfte aller einzelnen Prüfungsleistungen erbracht, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

2.
Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mehr als die Hälfte aller einzelnen Prüfungsleistungen erbracht, so gilt die Prüfung als abgelegt; fehlende Prüfungsleistungen sind innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.

2Für die Ermittlung des nach Satz 1 maßgeblichen Anteils der erbrachten Prüfungsleistungen zählen alle einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfung, zu der der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bei dem betreffenden Termin zugelassen worden ist. 3Prüfungsleistungen in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach werden gesondert gezählt, es sei denn, sie werden in der Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung berücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 1).“

11.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 6 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6; die Zahl „6“ wird durch die Zahl „4“ ersetzt.

12.
In § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

13.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

bbb)
In Buchst. c werden das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt und nach den Worten „und 7 bzw.“ die Worte „mindestens 55 bzw. 58 Leistungspunkte nach“ eingefügt.

bb)
In Nr. 5 Buchst. c werden das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt und nach den Worten „und 7 bzw.“ die Worte „mindestens 58 Leistungspunkte nach“ eingefügt.

b)
Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Bei Erweiterungen gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4, Art. 16 Nr. 3 oder Art. 18 Nr. 3 BayLBG ist die Prüfung Bestandteil der Ersten Staatsprüfung für das betreffende Lehramt; für die Zulassung zu dieser Prüfung gilt Folgendes:

1.
im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt sind 142 Leistungspunkte, davon 92 Leistungspunkte nach § 110 Abs. 2, nachzuweisen;

2.
bei Erweiterungen gemäß Art. 14 Nr. 4 und Art. 15 Nr. 4 BayLBG sind abweichend von Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h 10 Leistungspunkte im Rahmen weiterer lehramtsbezogener Veranstaltungen der Hochschule aus den in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis g genannten Bereichen zu erbringen;

3.
bei der Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen durch eine weitere berufliche Fachrichtung sind die Leistungspunkte gemäß Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c und d auch für die weitere berufliche Fachrichtung nachzuweisen;

der für die einzelnen Lehrämter in Abs. 2 genannte Gesamtstudienumfang erhöht sich dann entsprechend.“

c)
In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

d)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
die Meldefrist versäumt wurde oder die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 3 bis 6 und Abs. 4 geforderten Nachweise nicht innerhalb der Meldefrist erbracht werden. Wurde die Meldefrist ohne Verschulden versäumt, so kann unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses ein Antrag auf Nachmeldung gestellt werden. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit Ablauf der Meldefrist zwei Monate vergangen sind,“.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Wurde die Erste Staatsprüfung für das gewählte Lehramt im Fach Erziehungswissenschaften endgültig nicht bestanden, ist die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in einer für dieses Lehramt zugelassenen Fächerverbindung nicht möglich.“

14.
§ 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Eine Anrechnung von universitären Prüfungsleistungen als Ersatz für Teil- oder Einzelprüfungen der Ersten Staatsprüfung ist ausgeschlossen. 2§ 29 Abs. 12 bleibt unberührt.“

15.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„je Prüfungstermin ist ausschließlich die Ablegung der Ersten Staatsprüfung für nur ein Lehramt und nur eine die Erweiterung der Lehramtsbefähigung begründende Erste Staatsprüfung möglich.“

b)
In Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „allgemein“ gestrichen.

16.
§ 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „prüfungsberechtigten“ durch das Wort „prüfungsberechtigte“ ersetzt.

b)
In Satz 4 wird das Wort „jeden“ durch das Wort „jede“ ersetzt.

17.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3An jeden Studierenden und jede Studierende ist ein eigenes Thema zu vergeben.“

c)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die gemeinsame Fertigung der Hausarbeit durch zwei oder mehrere Prüfungsteilnehmer ist unzulässig.“

bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

18.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b werden nach dem Wort „Gymnasien“ die Worte „, mit Ausnahme der Fächer Chinesisch, Neugriechisch, Polnisch, Tschechisch und Türkisch,“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

19.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. b Doppelbuchst. bb erhält folgende Fassung:

„bb)
mindestens 7 Leistungspunkte aus der Schulpädagogik:

darunter Theorie der Schule als Institution und Organisation einschließlich Personalentwicklung; Gesundheits- und Sexualerziehung; individuelle Förderung und Beratung;“.

bb)
In Buchst. c werden das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ und das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
Allgemeine Pädagogik

a)
theoretische Grundlagen von Erziehung,

b)
theoretische Grundlagen von Bildung,

c)
empirische Bildungsforschung und Lebenslanges Lernen.“

bb)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchst. a erhält folgende Fassung:

„a)
theoretische Grundlagen von Unterricht,“.

bbb)
In Buchst. b werden die Worte „auch im Hinblick auf die Anforderungen von inklusivem Unterricht,“ angefügt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc sind aus dem Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gemäß § 110 nachzuweisen.“

20.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Worten „anzuregen und“ die Worte „unter Berücksichtigung der individuellen Lernausgangslage“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:

„Studierende naturwissenschaftlicher Fächer sowie deren Didaktiken in allen Lehrämtern sollen praktische Erfahrungen in der Durchführung von Experimenten im schulischen Unterricht unter Beachtung der geltenden sicherheitsrelevanten Vorschriften erwerben.“

cc)
Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden Sätze 7 bis 10.

b)
Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b erhält folgende Fassung:

„b)
Kenntnis von Fördermöglichkeiten und ihres Einsatzes bei unterschiedlichen Begabungen, Lernausgangslagen, Leistungsständen und Interessenlagen von Lernenden, auch im Hinblick auf die Anforderungen von inklusivem Unterricht.“

21.
§ 34 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3 wird der Klammerzusatz „(z. B. Exercitium Paedagogicum)“ gestrichen.

b)
In Nr. 4 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:

„soweit im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Grund-, Haupt- oder Mittelschulen Didaktik des Deutschen als Zweitsprache als Unterrichtsfach gewählt wurde, ist anstelle des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ein einsemestriges studienbegleitendes Praktikum oder ein vierwöchiges Blockpraktikum gemäß § 112 Abs. 1 Nr. 1 abzuleisten.“

22.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil werden das Wort „kann“ durch das Wort „ist“ und die Worte „verbunden werden“ durch die Worte „zu verbinden“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „hinaus“ die Worte „durch das Studium des Islamischen Unterrichts,“ eingefügt.

c)
In Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort „den“ das Wort „in“ eingefügt.

d)
In Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

23.
§ 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 8 erhält folgende Fassung:

„8.
Falls Kunst im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, ist eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich Gestalten im Schulalltag, die einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden entspricht, als zusätzliche Leistung nachzuweisen.“

b)
Nr. 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. a werden nach dem Wort „Bronze“ die Worte „(nicht älter als drei Jahre)“ eingefügt.

bb)
In Buchst. c werden in dem Klammerzusatz vor den Worten „mind. 16 Stunden“ die Worte „nicht älter als drei Jahre,“ eingefügt.

24.
In der Überschrift des Kapitels II Zweiter Teil Abschnitt III werden das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ und das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

25.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 einleitender Satzteil erhält folgende Fassung:

„Für das Lehramt an Mittelschulen ist das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule mit dem Studium eines der folgenden Unterrichtsfächer zu verbinden:“.

bb)
In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 einleitender Satzteil wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „hinaus“ die Worte „durch das Studium des Islamischen Unterrichts,“ eingefügt.

c)
In Abs. 3 einleitender Satzteil wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

d)
In Abs. 4 Sätze 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

e)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „Hauptschulen“ wird durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

bbb)
Das Wort „Hauptschule“ wird durch die Worte „Mittelschule aus den in § 35 Abs. 3 Nr. 3 genannten Unterrichtsfächern“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2§ 35 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß, wobei im Rahmen des Fächertauschs gemäß § 35 Abs. 4 Sätze 2 und 3 auch das gemäß Abs. 1 gewählte Unterrichtsfach berücksichtigt wird.“

26.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. c wird jeweils das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

bbb)
Buchst. d wird wie folgt geändert:

aaaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Hauptschulpädagogik“ durch das Wort „Mittelschulpädagogik“ ersetzt.

bbbb)
In Doppelbuchst. aa und bb wird jeweils das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

cccc)
In Doppelbuchst. dd wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.

ccc)
Es wird folgender Buchst. e angefügt:

„e)
3 Leistungspunkten aus dem Bereich Berufsorientierung; im Fall der Wahl des Unterrichtsfachs Arbeitslehre im Rahmen der Fächerverbindung entfällt dieser Nachweis.“

bb)
In Nr. 2 wird das Wort „Hauptschulpädagogik“ durch das Wort „Mittelschulpädagogik“ ersetzt.

cc)
In Nrn. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

dd)
Nr. 6 erhält folgende Fassung:

„6.
Falls Kunst im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, ist eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich Gestalten im Schulalltag, die einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden entspricht, als zusätzliche Leistung nachzuweisen.“

ee)
Nr. 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

bbb)
In Buchst. a werden nach dem Wort „Bronze“ die Worte „(nicht älter als drei Jahre)“ eingefügt.

ccc)
In Buchst. c werden in dem Klammerzusatz vor den Worten „mind. 16 Stunden“ die Worte „nicht älter als drei Jahre,“ eingefügt.

c)
In Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils im einleitenden Satzteil das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

d)
In Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 wird jeweils das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

27.
In der Überschrift des Kapitels II Zweiter Teil Abschnitt IV wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

28.
In § 39 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Zweitsprache“ ein Komma und die Worte „durch das Studium des Islamischen Unterrichts“ eingefügt.

29.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb erhält folgende Fassung:

„bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines englischen Textes in die deutsche Sprache;“.

b)
Abs. 4 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„; bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.“

30.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb erhält folgende Fassung:

„bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines französischen Textes in die deutsche Sprache;“.

b)
Abs. 4 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„; bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.“

31.
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
Kenntnisse in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder Kenntnisse in Latein und Kenntnisse in einer Fremdsprache auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.“

32.
Es wird folgender § 49a eingefügt:

„§ 49a

Islamischer Unterricht

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzung

Universitärer Leistungsnachweis aus den Themenbereichen:

1.
Exegetische, systematische, praktische, philosophisch-historische und sprachliche Grundlagen des Islam,

2.
Theologische Reflexion des Islam: Gottes-, Menschen- und Weltbild; Theologiegeschichte des Islam; islamisches Recht; islamische Philosophie; kulturräumlicher Bezug; Grundlagen der jüdischen und christlichen Religion,

3.
Islamische Religionspädagogik und Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse

a)
Kenntnisse über die inhaltliche Grundstruktur von Koran und Hadith,

b)
Überblick über den Islam als religiöses, historisches, kulturräumliches und gesellschaftliches Phänomen,

c)
Überblick über Quellen des Islam in ihren historischen, gesellschaftlichen, interreligiösen und interkulturellen Bezügen,

d)
Grundlagen nicht-islamischer Religionen und Weltanschauungen.

2.
Fachdidaktik

a)
Überblick über Quellen des Islam in Bezug auf die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen,

b)
der Islam als Thema des schulischen Unterrichts.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1.
Eine Aufgabe aus dem Bereich der islamischen Fachwissenschaften
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt;

2.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.“

33.
In § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b werden die Worte „aus den Bereichen“ durch die Worte „aus dem Bereich“ ersetzt.

34.
In § 51 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „aus dem Gebiet“ durch die Worte „aus den Gebieten“ ersetzt.

35.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 5 Buchst. f Doppelbuchst. bb wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f und in Abs. 3 Nr. 2 Buchst. g werden jeweils die Worte „oder Snowboard oder Skilanglauf“ gestrichen.

36.
§ 59 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5.
Französisch, Geographie
Französisch, Geschichte
Französisch, Latein
Französisch, Spanisch“.

b)
Nr. 9 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 9.

d)
Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 10; über der Zeile mit den Worten „Latein, Mathematik“ wird eine Zeile mit den Worten „Latein, Geschichte“ eingefügt.

e)
Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 11.

f)
Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 12 und erhält folgende Fassung:

„12.
Musik (Doppelfach)“.

g)
Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 13.

37.
§ 60 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
in einem dritten vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien, wobei nur eines der in § 59 genannten Fächer oder eines der Fächer Chinesisch, Neugriechisch, Philosophie/Ethik, Polnisch, Tschechisch oder Türkisch gewählt werden kann; in einer Fächerverbindung mit dem Fach Musik (§ 74) ist eine Erweiterung mit dem Doppelfach Musik (§ 75) ausgeschlossen; in der Fächerverbindung Musik (Doppelfach) (§ 75) ist eine Erweiterung mit dem Fach Musik (§ 74) ausgeschlossen,“.

38.
Es wird folgender § 62a eingefügt:

„§ 62a

Chinesisch

(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sprachbeherrschung,

2.
Literaturwissenschaft,

3.
Landeskunde und Kulturwissenschaft;

fachdidaktische Aspekte sind in allen Bereichen zu berücksichtigen.

(2) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung

a)
Ein Aufsatz in moderner chinesischer Hochsprache (Putonghua) über ein landes- und kulturkundliches oder literaturwissenschaftliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und zum Nachweis des geläufigen Gebrauchs der Schriftzeichen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

der Aufsatz ist in chinesischen Schriftzeichen abzufassen; die Verwendung der Pinyin-Umschrift wirkt sich nachteilig auf die Bewertung aus;

b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Chinesische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

die Übersetzung ist in chinesischen Schriftzeichen abzufassen; die Verwendung der Pinyin-Umschrift wirkt sich nachteilig auf die Bewertung aus;

c)
eine Übersetzung eines chinesischen Prosatextes (in moderner Hochsprache) in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

die Benutzung je eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen ein- und zweisprachigen chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt.

2.
Mündliche Prüfung

a)
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wort- und Zeichenschatz, Stilistik und Phonetik)
(Dauer: 30 Minuten),

b)
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Chinesisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;

die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von zwei verschiedenen Spezialgebieten aus, die gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben sind.

(3) Bewertung

1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 je zweifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a einfach und das Mittel aus den beiden getrennt zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ebenfalls einfach gewertet (Teiler 8); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau B2 (Vantage) als Orientierung. 2Als Fachnote gilt die Durchschnittsnote (§ 30).“

39.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb erhält folgende Fassung:

„bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines englischen Textes in die deutsche Sprache;“.

b)
Abs. 4 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„; bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.“

40.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb erhält folgende Fassung:

„bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines französischen Textes in die deutsche Sprache;“.

b)
Abs. 4 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„; bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.“

41.
In § 68 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „mit sprachlichen Erläuterungen“ gestrichen.

42.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb erhält folgende Fassung:

„bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines italienischen Textes in die deutsche Sprache;“.

b)
Abs. 4 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„; bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.“

43.
In § 72 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „mit sprachlichen Erläuterungen“ gestrichen.

44.
Es wird folgender § 75a eingefügt:

„§ 75a

Neugriechisch

(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Literaturwissenschaft,

2.
Sprachpraxis und Sprachstrukturen,

3.
Landeskunde und Kulturwissenschaft.

(2) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung

a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

b)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:

aa)
Textproduktion in neugriechischer Sprache,

bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines neugriechischen Textes in die deutsche Sprache;

für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;

2.
Mündliche Prüfung

a)
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik und Phonetik)
(Dauer: 20 Minuten),

b)
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Neugriechisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;

die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.

(3) Bewertung

1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a einfach und das Mittel aus den beiden getrennt zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ebenfalls einfach gewertet (Teiler 7); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C1 (Effective Operational Proficiency) als Orientierung. 2Als Fachnote gilt die Durchschnittsnote (§ 30).

(4) Nichtbestehen der Prüfung

1Die Prüfung ist unbeschadet des § 31 auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als ‚ausreichend’ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b zweifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a einfach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) ebenfalls einfach (Teiler 4).“

45.
Es wird folgender § 77a eingefügt:

„§ 77a

Polnisch

(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Fachwissenschaftliche Kenntnisse

1.
Literaturwissenschaft,

2.
Sprachwissenschaft,

3.
Sprachpraxis,

4.
Landeskunde und Kulturwissenschaft;

fachdidaktische Aspekte sind in allen Bereichen zu berücksichtigen.

(2) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung

a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

b)
eine Aufgabe aus der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei textbasierte Themen werden zur Wahl gestellt;

c)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);

die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:

aa)
Textproduktion in polnischer Sprache,

bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines polnischen Textes in die deutsche Sprache;

für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;

2.
Mündliche Prüfung

Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);

im Rahmen der auf Polnisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;

die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.

(3) Bewertung

1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b je zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c dreifach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 2 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 9); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C1 (Effective Operational Proficiency) als Orientierung. 2Als Fachnote gilt die Durchschnittsnote (§ 30).

(4) Nichtbestehen der Prüfung

1Die Prüfung ist unbeschadet des § 31 auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als ‚ausreichend’ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).“


46.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb erhält folgende Fassung:

„bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines russischen Textes in die deutsche Sprache;“.

b)
Abs. 4 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„; bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.“


47.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb erhält folgende Fassung:

„bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines spanischen Textes in die deutsche Sprache;“.

b)
Abs. 4 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„; bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.“


48.
In § 83 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. g werden jeweils die Worte „oder Snowboard oder Skilanglauf“ gestrichen.


49.
Es werden folgende §§ 83a und 83b eingefügt:

„§ 83a

Tschechisch

(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Fachwissenschaftliche Kenntnisse

1.
Literaturwissenschaft,

2.
Sprachwissenschaft,

3.
Sprachpraxis,

4.
Landeskunde und Kulturwissenschaft;

fachdidaktische Aspekte sind in allen Bereichen zu berücksichtigen.

(2) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung

a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

b)
eine Aufgabe aus der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

zwei textbasierte Themen werden zur Wahl gestellt;

c)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);

die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:

aa)
Textproduktion in tschechischer Sprache,

bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines tschechischen Textes in die deutsche Sprache;

für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;

2.
Mündliche Prüfung

Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);

im Rahmen der auf Tschechisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;

die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.

(3) Bewertung

1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b je zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c dreifach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 2 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 9); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C1 (Effective Operational Proficiency) als Orientierung. 2Als Fachnote gilt die Durchschnittsnote (§ 30).

(4) Nichtbestehen der Prüfung

1Die Prüfung ist unbeschadet des § 31 auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als ‚ausreichend’ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).

§ 83b

Türkisch

(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Literaturwissenschaft,

2.
Sprachpraxis und Sprachstrukturen,

3.
Landeskunde und Kulturwissenschaft.

(2) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung

a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

b)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);

die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:

aa)
Textproduktion in türkischer Sprache,

bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines türkischen Textes in die deutsche Sprache;

für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;

2.
Mündliche Prüfung

a)
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik und Phonetik)
(Dauer: 20 Minuten),

b)
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);

im Rahmen der auf Türkisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;

die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.

(3) Bewertung

1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a einfach und das Mittel aus den beiden getrennt zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ebenfalls einfach gewertet (Teiler 7); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C1 (Effective Operational Proficiency) als Orientierung. 2Als Fachnote gilt die Durchschnittsnote (§ 30).

(4) Nichtbestehen der Prüfung

1Die Prüfung ist unbeschadet des § 31 auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als ‚ausreichend’ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b zweifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a einfach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) ebenfalls einfach (Teiler 4).“

50.
In § 84 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

51.
In § 86 Abs. 2 werden nach dem Wort „Schwerpunkt“ ein Komma und die Worte „durch das Studium des Islamischen Unterrichts“ eingefügt.

52.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „kann“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

cc)
Im schließenden Satzteil werden die Worte „verbunden werden“ durch die Worte „zu verbinden“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

53.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und im schließenden Satzteil wird jeweils das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Schwerpunkt“ ein Komma und die Worte „durch das Studium des Islamischen Unterrichts“ eingefügt.

54.
In § 93 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.


55.
§ 110 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. j wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.

bbb)
Buchst. k und l werden aufgehoben.

bb)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchst. a erhält folgende Fassung:

„a)
einer unter Aufsicht und Anleitung durchgeführten praktisch-psychologischen Tätigkeit an einer Schule, an einem Schülerheim oder an einer staatlichen Schulberatungsstelle (Aufsicht und Anleitung durch einen Schulpsychologen) in einem Umfang, der mindestens 6 Leistungspunkten entspricht,“.

bbb)
In Buchst. b einleitender Satzteil werden nach dem Wort „von“ die Worte „unter Aufsicht und Anleitung durchgeführten“ eingefügt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „und Art. 18 Nr. 3“ durch die Worte „, Art. 17 Nr. 3 und Art. 18 Nr. 3 BayLBG und der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23“ ersetzt.

bb)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
Im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG können Studierende, die als Lehrkräfte im Schuldienst stehen, die praktisch-psychologische Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a an ihrer Schule unter Betreuung durch einen Schulpsychologen ableisten; die einzubeziehende Zeit wird im Einzelfall bestimmt. Die praktisch-psychologische Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ist an nur einer der unter Doppelbuchst. bb oder cc genannten Einrichtungen mit einem 6 Leistungspunkten entsprechenden Umfang abzuleisten.“

56.
In § 111 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

57.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Kenntnisse und Fertigkeiten der gewählten Partnersprache unter besonderer Berücksichtigung der kontrastiven Sprachbetrachtung und des Zweitspracherwerbs unter didaktischen Aspekten,“.

b)
In Abs. 4 wird jeweils das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.


58.
§ 113 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Die fremdsprachliche Qualifikation kann in den Sprachen Chinesisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Neugriechisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch und Türkisch erworben werden.“

cc)
In Satz 5 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

b)
Abs. 5 bis 7 erhalten folgende Fassung:

„(5) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen ergeben sich für

Chinesisch
aus § 62a Abs. 1,
Englisch
aus § 64 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Französisch
aus § 65 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Italienisch
aus § 70 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Neugriechisch
aus § 75a Abs 1 Nrn. 2 und 3,
Polnisch
aus § 77a Abs. 1 Nrn. 3 und 4,
Russisch
aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Spanisch
aus § 82 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Tschechisch
aus § 83a Abs. 1 Nrn. 3 und 4,
Türkisch
aus § 83b Abs. 1 Nrn. 2 und 3.


(6) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung

a)
Englisch, Französisch, Italienisch, Neugriechisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch

eine sprachpraktische Aufgabe;

die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:

aa)
Textproduktion,

bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines fremdsprachlichen Textes in die deutsche Sprache;

die Prüfungsbestimmungen richten sich für Englisch nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Französisch nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Italienisch nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Neugriechisch nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, für Polnisch nach § 77a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, für Russisch nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Spanisch nach § 82 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Tschechisch nach § 83a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und für Türkisch nach § 83b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b.

b)
Chinesisch

aa)
Ein Aufsatz in moderner chinesischer Hochsprache (Putonghua) über ein landes- und kulturkundliches oder literaturwissenschaftliches Thema,

bb)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Chinesische,

cc)
eine Übersetzung eines chinesischen Prosatextes (in moderner Hochsprache) in das Deutsche;

die Prüfungsbestimmungen richten sich nach § 62a Abs. 2 Nr. 1.

2.
Mündliche Prüfung

a)
Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch

Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft;

die Prüfung entspricht für Englisch der Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2, für Französisch der Prüfung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2, für Italienisch der Prüfung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2, für Polnisch der Prüfung nach § 77a Abs. 2 Nr. 2, für Russisch der Prüfung nach § 80 Abs. 3 Nr. 2, für Spanisch der Prüfung nach § 82 Abs. 3 Nr. 2 und für Tschechisch der Prüfung nach § 83a Abs. 2 Nr. 2.

b)
Chinesisch, Neugriechisch, Türkisch

aa)
Sprachbeherrschung,

bb)
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft;

die Prüfungsbestimmungen richten sich für Chinesisch nach § 62a Abs. 2 Nr. 2, für Neugriechisch nach § 75a Abs. 2 Nr. 2, für Türkisch nach § 83b Abs. 2 Nr. 2.

(7) Bewertung

1.
Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a dreifach und das Mittel aus den beiden Noten für die mündliche Leistung nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a einfach gewertet (Teiler 4).

2.
Chinesisch

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb und cc je zweifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa einfach und das Mittel aus den beiden getrennt zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb ebenfalls einfach gewertet (Teiler 8).

3.
Neugriechisch, Türkisch

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa einfach und das Mittel aus den beiden Noten für die mündliche Leistung nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb ebenfalls einfach gewertet (Teiler 5).“

59.
§ 118 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Ist die Anerkennung der Prüfung nach Abs. 1 nicht möglich und wurde die Prüfung im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgelegt, sind die Unterschiede hinsichtlich Vorbildung und Prüfung jedoch durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar, so legt das Staatsministerium fest, welche zusätzlichen Leistungen im Rahmen einer Nachqualifikation zu erbringen sind und welche fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Nachqualifikation gefordert werden.“

60.
In § 119 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Einzelprüfungen“ die Worte „oder im Nachweis bestimmter für das betreffende Lehramt und das betreffende Fach nach Kapitel II Zweiter Teil (§§ 32 bis 116) zu erbringender Zulassungsvoraussetzungen“ eingefügt.

61.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; in Satz 2 werden die Worte „Grundschulen oder Hauptschulen“ durch die Worte „Grund-, Haupt- oder Mittelschulen“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach Bestimmungen des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworben haben, die zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung bereits außer Kraft getreten sind. 2Wer die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen nach einem früheren Rechtsstand des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworben hat, kann für die nachträgliche Erweiterung des Lehramts an Mittelschulen gemäß § 37 Abs. 2 zur Ersten Lehramtsprüfung zugelassen werden.“

62.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „unbeschadet des Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2“ gestrichen.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden nach den Worten „Französisch/Geschichte“ ein Komma sowie die Worte „Latein/Geschichte“ eingefügt.

bb)
Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:

„2.
Prüfungskandidaten, die das Studium für das Lehramt an Gymnasien nach der in Abs. 1 Satz 1 genannten Prüfungsordnung in den Fächerverbindungen Französisch/Musik, Italienisch/Musik, Musik/Religionslehre und Musik/Spanisch bis einschließlich des Wintersemesters 2013/2014 aufgenommen haben, können die Erste Staatsprüfung noch in dieser Fächerverbindung ablegen.“

cc)
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 3 und 4.

dd)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5; der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 der in Abs. 2 Satz 1 genannten Prüfungsordnung findet hinsichtlich § 32 Abs. 1 Nr. 3 keine Anwendung mehr; es gelten § 21 Abs. 3 Sätze 3 und 4.“

ee)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

ff)
Es werden folgende Nrn. 7 bis 10 angefügt:
„7.
Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit dem vertieft studierten Fach Wirtschaftswissenschaften noch nach der in Abs. 2 Satz 1 genannten Verordnung ablegen, gilt § 84 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung entsprechend.

8.
§ 32 Abs. 4 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e finden erstmals zum Prüfungstermin Frühjahr 2017 Anwendung.

9.
Anstelle des Begriffs ‚Mittelschule’ und der damit zusammengesetzten Worte finden bis zum Prüfungstermin Frühjahr 2017 der bis zum Ablauf des 30. September 2013 verwendete Begriff ‚Hauptschule’ und die damit zusammengesetzten Worte weiter Verwendung. Bis zum Prüfungstermin Frühjahr 2017 nimmt der Prüfungshauptausschuss HS die Aufgaben gemäß §§ 8 und 9 für das Lehramt an Hauptschulen wahr, nach diesem Termin werden diese Aufgaben durch den Prüfungshauptausschuss M wahrgenommen. Die Wiederholung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen richtet sich nach dem Rechtsstand, der für die Erstablegung gegolten hat.

10.
Bis einschließlich des Prüfungstermins Herbst 2016 finden § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 5 Buchst. c, Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 1 Nr. 8, § 57 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. g, § 83 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. g und § 110 in der bis zum Ablauf des 30. September 2013 geltenden Fassung Anwendung.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

München, 9. September 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister