204-1-2-UK
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Vom 4. Januar 2013
Auf Grund des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 307), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 23. März 2001 (GVBl S. 113, ber. S. 212, BayRS 204-1-2-UK), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift werden die Worte „(Durchführungsverordnung StMUK Art. 28 Abs. 2 BayDSG – DVBayDSG-KM)“ angefügt.
- 2.
- In § 2 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
- 3.
- In Anlage 1 Nr. 3.1.1 Spalte 3 werden nach dem Wort „Telefon“ die Worte „, E-Mail-Adresse“ eingefügt.
- 4.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 2.4 Spiegelstrich 1 wird der Klammerzusatz „(speziell: Art. 85, 111, 113)“ durch den Klammerzusatz „(speziell: Art. 85, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 20, 30a Abs. 8 Sätze 1 und 2, Art. 30b Abs. 2 und 4, Art. 41 Abs. 3 bis 6, Art. 111, 113)“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 3.1 Spalte 3 und Nr. 3.2 Spalte 3 werden jeweils nach dem Wort „Telefon“ die Worte „, E-Mail-Adresse“ eingefügt.
- c)
- Nr. 3.12 erhält folgende Fassung:
„3.12
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Gesundheitsdaten
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Legasthenie/LRS-Attest (freiwillige Angabe)
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Gesundheitsdaten bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
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Behinderungen (Art), Pflegeaufwand, Schulbegleiter, Kostenträger, Ende der Kostenübernahme (Jahr), sonderpädagogischer Förderbedarf, letztes sonderpädagogisches/sonstiges Gutachten (Jahr), letzter förderdiagnostischer Bericht (Jahr)“.
|
- d)
- Nr. 3.13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Spalte 2 erhält folgende Fassung: „Besondere pädagogische Maßnahmen“.
- bb)
- In Spalte 3 werden die Worte „, Förderplan, Verzicht auf Ziffernnoten (Verbalbeurteilung)“ angefügt.
- e)
- In Nr. 3.14 Spalte 3 wird nach dem Wort „Noten“ das Wort „/Verbalbeurteilungen“ eingefügt.
- f)
- In Nr. 3.15 Spalte 3 wird nach dem Wort „Noten“ das Wort „/Verbalbeurteilungen“ und nach dem Wort „Gesamtnoten“ das Wort „/Verbalbeurteilungen“ eingefügt.
- g)
- Nr. 4.3 wird aufgehoben.
- h)
- Die bisherigen Nrn. 4.4 bis 4.7 werden Nrn. 4.3 bis 4.6.
- i)
- In Nr. 6 Spalte 3 Stichwort „Teilberechtigt“ werden die Worte
„; Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen betreffend die Zeugnisdaten (Nr. 3.14) nur im konkreten Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogisch-psychologischen und rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist“ angefügt.
- 5.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift und in Nr. 2.1 wird jeweils das Wort „Kollegstufendatei“ durch das Wort „Oberstufendatei“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 6 wird das Wort „Kollegstufenbetreuer“ durch das Wort „Oberstufenkoordinator“ ersetzt.
- 6.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 2.5 werden nach dem Wort „sind“ die Worte „sowie alle Schülerinnen und Schüler, die die Schule in diesen Schuljahren besuchen“ eingefügt.
- b)
- Es wird folgende Nr. 3.4 eingefügt:
„3.4
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Schülerbezogene Stundenplandaten
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Je Schüler (Name, Vorname): zugeordnete Klasse, besuchter Unterricht (Kursbezeichner, Fach, Lehrkraft, Zeit, Raum)“.
|
- c)
- In Nr. 5 werden nach dem Wort „Lehrer“ die Worte „und der Schülerinnen und Schüler“ eingefügt.
- 7.
- Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 2.5 werden nach dem Wort „sind“ die Worte „sowie alle Schülerinnen und Schüler, die die Schule in diesen Schuljahren besuchen“ eingefügt.
- b)
- Folgende Nr. 3.4 wird eingefügt:
„3.4
|
Schülerbezogene Stundenplandaten
|
Je Schüler (Name, Vorname): zugeordnete Klasse, besuchter Unterricht (Kursbezeichner, Fach, Lehrkraft, Zeit, Raum)“.
|
- c)
- Nr. 5 erhält folgende Fassung:
- „5.
- Regelfristen für die Löschung oder die Prüfung für die Löschung:
Die gespeicherten Daten der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler werden jeweils spätestens am Ende des Schuljahres gelöscht, das dem Schuljahr nachfolgt, in dem die Daten gespeichert wurden.“
- 8.
- Anlage 6 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor Spiegelstrich 1 werden folgende neue Spiegelstriche 1 und 2 eingefügt:
- „–
- die Schulleitung nur im konkreten Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Aufgaben erforderlich ist,
- –
- Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen nur im konkreten Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogisch-psychologischen und rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist,“.
- b)
- Die bisherigen Spiegelstriche 1 bis 3 werden Spiegelstriche 3 bis 5.
- 9.
- Anlage 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nrn. 3.2.2 und 3.3.2 werden jeweils die Worte „, jeweils Datum der Erstellung und Datum der letzten Änderung der veröffentlichten Beiträge“ angefügt.
- b)
- In Nr. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „gelöscht“ die Worte „, im Fall der Speicherung im Rahmen der zweijährigen gymnasialen Qualifikationsstufe spätestens am Ende der Qualifikationsstufe bzw. im Rahmen des Besuchs der Beruflichen Oberschule spätestens am Ende des Besuchs der Beruflichen Oberschule“ eingefügt.
- 10.
- Es wird eine Anlage 11 angefügt, die die Fassung der Anlage zu dieser Änderungsverordnung erhält.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
München, den 4. Januar 2013
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister