Fundstelle GVBl. 2013 S. 605

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Verordnung

793-7-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Fischerei
793-7-L

Zwölfte Verordnung
zur Änderung der
Bodenseefischereiverordnung

Vom 9. September 2013


Auf Grund des Art. 64 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl S. 840, ber. 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), geändert durch Art. 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung – BoFiV) vom 1. Dezember 1995 (GVBl S. 825, BayRS 793-7-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2012 (GVBl S. 478), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift des Vierten Teils die Worte „für den Laichfischfang“ durch die Worte „während der Schonzeiten“ ersetzt.

2.
In § 11 Abs. 2 Nr. 2 wird in dem Klammerzusatz vor dem Wort „letzter“ das Wort „Weihnachtsfischerei –“ eingefügt.

3.
In der Überschrift des Vierten Teils werden die Worte „für den Laichfischfang“ durch die Worte „während der Schonzeiten“ ersetzt.

4.
In § 23 Abs. 1 werden das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Genehmigungen“ und das Wort „ist“ durch die Worte „sowie zur Weihnachtsfischerei (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) sind“ ersetzt.

5.
In § 26 Satz 1 werden nach dem Wort „Schonzeit“ die Worte „und der Weihnachtsfischerei (§ 11 Abs. 2 Nr. 2)“ eingefügt.

6.
§ 29a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 2 dürfen die dort genannten Netze während der Weihnachtsfischerei auch auf der Halde verwendet werden.“

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Mit Angelgeräten (§ 15) darf ein Fischer je Tag höchstens zwölf Felchen fangen. 2Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 1 mehr als zwölf Felchen fängt.“

7.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach den Worten „§ 29a“ werden die Worte „Abs. 1“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2§  29a Abs. 2 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung – BoFiV) vom 28. August 1984 (GVBl S. 324, BayRS 793-7-E), zuletzt geändert durch § 30 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Dezember 1995 (GVBl S. 825), tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft.

München, den 9. September 2013

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister