Fundstelle GVBl. 2013 S. 606

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Verordnung

2038-3-3-11-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-3-11-J

Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Juristen

Vom 10. September 2013


Es erlassen auf Grund von

1.
Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, Art. 67 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450),

2.
Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 529, BayRS 302-1-J), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174),

die Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz, des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss

folgende Verordnung:


§ 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 28. Januar 2011 (GVBl S. 65), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
§§ 72 und 73 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige § 74 wird § 72; das Wort „Sonstige“ wird gestrichen.

c)
Der bisherige § 75 wird § 73.

2.
In § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 wird die Zahl „68.“ durch die Zahl „70.“ ersetzt.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 werden die Worte „oder geben sie eine schriftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab“ gestrichen.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Abs. 3 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. 2In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden.“

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt:

„(6) In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden.“

b)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7; in Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 bis 5“ durch die Worte „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

c)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.

5.
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt innerhalb der in § 26 Abs. 1 Satz 2 genannten Meldefrist zu stellen; sofern die mündliche Prüfung nach dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt wird, ist der Antrag unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; in Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Zulassung“ die Worte „zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung“ und nach dem Wort „Prüfung“ die Worte „beim Landesjustizprüfungsamt“ eingefügt.

6.
In § 18 Abs. 2 Nr. 4 werden die Zahlen „11, 12“ durch die Worte „11 bis 13“ ersetzt.

7.
In § 21 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 wird die Zahl „68.“ durch die Zahl „70.“ ersetzt.

8.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Ist die Meldefrist bei Erhalt eines Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung im Freiversuch (§ 37) bereits verstrichen, ist eine Meldung zum unmittelbaren Folgetermin noch unverzüglich möglich.“

bb)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

b)
In Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „Landesjustizprüfungsamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

c)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ist in elektronischer Form unter Verwendung des vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. 2Die unverzüglich nach Antragsübermittlung nachzureichenden Unterlagen werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt.“

9.
In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „150“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

10.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die erneute Zulassung ist beim Landesjustizprüfungsamt innerhalb der in § 26 Abs. 1 Satz 2 genannten Meldefrist zu beantragen.“

b)
In Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „Landesjustizprüfungsamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

11.
In § 47 werden die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ durch den Klammerzusatz „(SiGjurVD)“ ersetzt.

12.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d, Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 werden jeweils die Worte „Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer“ durch die Worte „Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Rechtsreferendare sollen Ausbildungsstellen außerhalb des öffentlichen Dienstes nur zugewiesen werden, wenn deren Träger sich schriftlich verpflichtet, im Fall der Gewährung einer Vergütung zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe gemäß Art. 3 Abs. 1 SiGjurVD (Zusatzvergütung) den Freistaat Bayern im Innenverhältnis von einer Inanspruchnahme durch Sozialversicherungsträger freizustellen, soweit von diesen Beiträge für die gewährte Zusatzvergütung erhoben werden.“

13.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer“ durch die Worte „Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Gleiches gilt, wenn eine Ausbildungsstelle außerhalb des öffentlichen Dienstes gewählt wird, jedoch eine Freistellungserklärung nach Maßgabe des § 48 Abs. 6 nicht beigebracht wird.“

14.
§ 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Buchst. a eingefügt:

„a)
Erbverzicht und Testamentsvollstreckung in Grundzügen;“.

bb)
Die bisherigen Buchst. a bis d werden Buchst. b bis e.

b)
In Nr. 4 Buchst. c wird der Klammerzusatz „(ohne Steuererhebung durch Abzug von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer)“ durch den Klammerzusatz „(hinsichtlich Steuererhebung durch Abzug von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer nur in Grundzügen)“ ersetzt.

15.
In § 70 Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt:

6Nimmt der Prüfungsteilnehmer, ohne die Zulassung beantragt zu haben, wegen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der zweiten Wiederholung der Prüfung nicht teil, so hat er diese Gründe beim Landesjustizprüfungsamt unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen; im Fall einer Krankheit ist der Nachweis auf Verlangen des Landesjustizprüfungsamts durch ein Zeugnis eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts zu erbringen.“

16.
§ 71 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

2In diesem Fall ist der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der Prüfung spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen, sofern noch keine Zulassung durch den zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgt ist. 3Über die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung entscheidet im Fall des Satzes 2 das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 4§ 70 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.“

17.
§§ 72 und 73 werden aufgehoben.

18.
Der bisherige § 74 wird § 72 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sonstige“ gestrichen.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

1Zum Führen der in § 17 Abs. 2 genannten Bezeichnung ist auch berechtigt, wer die Erste Juristische Staatsprüfung als Hochschulabschlussprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat. 2Wer die Zweite Juristische Staatsprüfung vor dem Prüfungstermin 2007/1 bestanden hat, kann auch weiterhin die Bezeichnung ‚Assessor‘ / ‚Assessorin‘ führen.“

c)
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

19.
Der bisherige § 75 wird § 73; Abs. 2 wird aufgehoben und die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 14 am 1. Januar 2015 in Kraft.

München, den 10. September 2013

Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz


Dr. Beate  M e r k ,  Staatsministerin

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen


Christine  H a d e r t h a u e r ,  Staatsministerin