7803-15-L
Verordnung
zur Änderung der
Schulordnung für die Staatliche Fachakademie für Landwirtschaft
zur Änderung der
Schulordnung für die Staatliche Fachakademie für Landwirtschaft
Vom 20. September 2013
Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 49 Abs. 1 Satz 2, Art. 52 Abs. 4, Art. 53 Abs. 4 Satz 2, Art. 58 Abs. 6, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 465), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
Die Schulordnung für die Staatliche Fachakademie für Landwirtschaft (Fachakademieordnung Landwirtschaft – FakO LW) vom 30. August 2001 (GVBl S. 603, BayRS 7803-15-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2012 (GVBl S. 520), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 2 wird das Wort „Ausbildungsziele“ durch das Wort „Fortbildungsziele“ ersetzt.
- b)
- In § 3 wird das Wort „Ausbildungsdauer“ durch das Wort „Fortbildungsdauer“ ersetzt.
- 2.
- In § 2 wird in der Überschrift das Wort „Ausbildungsziele“ durch das Wort „Fortbildungsziele“ ersetzt.
- 3.
- In § 3 wird in der Überschrift das Wort „Ausbildungsdauer“ durch das Wort „Fortbildungsdauer“ ersetzt.
- 4.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Pflichtfächern“ die Worte „mit mehr als einer Unterrichtswochenstunde“ eingefügt.
- bb)
- Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
„2Abweichend von Satz 1 sind in Schuljahren, die mindestens 12 Wochen Praktikum enthalten, in Pflichtfächern mit weniger als sechs Unterrichtswochenstunden mindestens ein Leistungsnachweis in Form einer Schulaufgabe zu erbringen, in Pflichtfächern mit sechs oder mehr Unterrichtswochenstunden zwei Leistungsnachweise in Form von Schulaufgaben. 3In Fächern mit einer Unterrichtswochenstunde ist mindestens ein Leistungsnachweis in Form einer Schulaufgabe zu erbringen.“
- cc)
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.
- b)
- In Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „im Fach Projektmanagement“ durch die Worte „in dem thematisch zugehörigen Unterrichtsfach des dritten Schuljahres“ ersetzt.
- 5.
- § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflichtfächern“ die Worte „mit mehr als einer Unterrichtswochenstunde“ eingefügt.
- b)
- Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
„3In Pflichtfächern mit einer Unterrichtswochenstunde ist mindestens eine Stegreifaufgabe zu fordern. 4In Schuljahren, die mindestens 12 Wochen Praktikum enthalten, ist in den Pflichtfächern mit weniger als sechs Unterrichtswochenstunden mindestens eine Stegreifaufgabe zu fordern, in Pflichtfächern mit sechs oder mehr Unterrichtswochenstunden mindestens zwei Stegreifaufgaben.“
- c)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
- 6.
- In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „am Ende des zweiten Schuljahres“ durch die Worte „im zweiten Schuljahr“ ersetzt.
- 7.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 8.
- § 42 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„3Die Studierenden sind verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schule und Praktika abzuschließen.“
- 9.
- In § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Studierende, die im Schuljahr 2013/ 2014 das dritte Schuljahr besuchen, gilt bis zum Abschluss des Schulbesuchs, für Prüfungswiederholer längstens bis 2016, die in Abs. 1 Satz 2 genannte Schulordnung.“
- 10.
- Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser Änderungsverordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.
München, den 20. September 2013
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister