2210-2-20-WFK
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
zur Änderung der Verordnung
über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Vom 18. Februar 2013
Auf Grund von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), und Art. 18 Abs. 10 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 31. Mai 2007 (GVBl S. 374, BayRS 2210-2-20-WFK), geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2010 (GVBl S. 273), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz und vom Bayerischen Hochschulpersonalgesetz an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Abweichungsverordnung FAU – FAUAbwV)“.
- 2.
- In § 1 werden nach dem Wort „Hochschulgesetzes“ die Worte „(BayHSchG) und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG)“ angefügt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird durch folgende neue Sätze 2 und 3 ersetzt:
„2Erreicht die Zahl der nach Satz 1 gewählten Personen nicht die Anzahl der Mitglieder nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG, so werden weitere Mitglieder in der erforderlichen Anzahl aus der Gesamtheit aller Personen, die in einem Wahlvorschlag für die Wahlen nach Satz 1 kandidieren, nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. 3Abweichend von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG ist bei der Wahl nach Satz 1 nur wählbar, wer der Fakultät, aus der der Vertreter oder die Vertreterin der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zu wählen ist, als Erstmitglied angehört.“
- bb)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- b)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG kann dem Senat ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personen, die ein Promotionsvorhaben an der Universität betreiben und hierfür registriert sind (Promovierende), mit beratender Stimme angehören. 2Das Nähere regelt die Grundordnung; sie kann insbesondere die Bildung einer Vertretung der Promovierenden vorsehen, deren Zusammensetzung und das Wahlverfahren regeln und bestimmen, dass ein Mitglied der Vertretung der Promovierenden als Mitglied nach Satz 1 in den Senat entsandt wird.“
- 4.
- § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Die Fakultäten werden jeweils von einem Fakultätsvorstand geleitet, der sich abweichend von Art. 19 Abs. 4 Satz 3 BayHSchG zusammensetzt aus:
- 1.
- dem Dekan als Vorsitzendem oder der Dekanin als Vorsitzender,
- 2.
- sofern die Fakultät in Departments gegliedert ist, den Sprechern und Sprecherinnen der Departments,
- 3.
- den Prodekanen und Prodekaninnen,
- 4.
- den Studiendekanen und Studiendekaninnen.
2Art. 34 Abs. 2 Satz 6 BayHSchG bleibt unberührt.“
- 5.
- § 4 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Abweichend von Art. 18 Abs. 7 Satz 1 BayHSchPG nimmt der Fachbereich Theologie in Verfahren zur Berufung von Professoren und Professorinnen der evangelischen Theologie, der evangelischen Religionspädagogik und der Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts die Aufgaben einer Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg wahr; Art. 18 Abs. 7 Satz 2 BayHSchPG findet in Verfahren zur Berufung solcher Professoren und Professorinnen an die Universität Erlangen-Nürnberg keine Anwendung.
(5) 1In Verfahren nach Abs. 4 werden abweichend von Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 8 Satz 1 BayHSchPG die dort genannten Aufgaben und Befugnisse des Fakultätsrats durch ein Gremium wahrgenommen, dem folgende Mitglieder aus dem Fachbereich Theologie angehören:
- 1.
- der Sprecher oder die Sprecherin als vorsitzendes Mitglied,
- 2.
- der zuständige Studiendekan oder die zuständige Studiendekanin,
- 3.
- sechs aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen gewählte Vertreter oder Vertreterinnen,
- 4.
- zwei Vertreter oder Vertreterinnen der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 5.
- ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 6.
- zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden und
- 7.
- die Frauenbeauftragte.
2Die Mitglieder werden in entsprechender Anwendung von Art. 38 BayHSchG gewählt. 3Dabei sind in den Gruppen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 5 alle Personen wahlberechtigt und wählbar, die im Fachbereich Theologie hauptamtlich tätig und wahlberechtigtes Mitglied der jeweiligen Gruppe gemäß Art. 17 BayHSchG sind. 4Soweit der Lehrstuhl für Religionspädagogik und Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts nicht dem Fachbereich Theologie zugeordnet ist, gelten im Sinn des Satzes 3 die an diesem Lehrstuhl tätigen Personen als im Fachbereich Theologie tätig. 5In der Gruppe der Studierenden sind alle Studierenden wahlberechtigt und wählbar, die für das Studium der evangelischen Theologie, einen anderen vom Fachbereich Theologie angebotenen Studiengang oder Teilstudiengang oder das Fach Evangelische Religionslehre im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs eingeschrieben sind. 6Die in Art. 18 Abs. 4 Satz 10 BayHSchPG vorgesehenen Stellungnahmen werden von den Mitgliedern nach Satz 1 Nrn. 2 und 6 abgegeben.
(6) Das Nähere regelt die Grundordnung; sie kann auch bestimmen, dass alle Professoren und Professorinnen des Fachbereichs Theologie berechtigt sind, bei Entscheidungen des Gremiums nach Abs. 5 stimmberechtigt mitzuwirken.“
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „zwei Mitglieder aus jeder Fachschaftsvertretung“ durch die Worte „eine in der Grundordnung für alle Fakultäten in gleicher Höhe festzulegende Zahl von Mitgliedern aus jeder Fachschaftsvertretung“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 werden die Worte „dem Vertreter oder der Vertreterin“ durch die Worte „den Vertretern oder Vertreterinnen“ ersetzt.
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2019“ ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
§ 2
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 7 Buchst. a am 1. April 2013 in Kraft.
(2) Die Hochschulwahlen im Sommersemester 2013 sind unter Berücksichtigung von § 1 durchzuführen.
München, den 18. Februar 2013
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister