2230-1-1-6-UK
Verordnung
zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung
(ErwSchLV)
zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung
(ErwSchLV)
Vom 18. Oktober 2013
Auf Grund des Art. 57a Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632; BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 465), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Antragsberechtigung
(1) 1Eine Schule ist berechtigt, einen Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung gemäß Art. 57a Abs. 1 Satz 1 BayEUG zu stellen, wenn
- 1.
-
- a)
- sie Gymnasium, Realschule, berufliche Schule, Schule des Zweiten Bildungswegs oder Schule besonderer Art ist und
- b)
- an ihr mindestens 16 staatliche Lehrkräfte, einschließlich Schulleiterin bzw. Schulleiter und ständigem Vertreter, tätig sind
sowie
- 2.
-
- a)
- sie am Schulversuch MODUS F teilgenommen oder im Rahmen des Schulversuchs Profil 21 eine mittlere Führungsebene erprobt hat oder
- b)
- sie nach der Anzahl der an der Schule tätigen staatlichen Lehrkräfte zu den in absteigender Reihenfolge größten Schulen der jeweiligen Schulart gehört, die nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel berücksichtigt werden können.
2Die maßgebliche Anzahl an Lehrkräften gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b bemisst sich nach den gemäß Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BayEUG erfassten Daten des jeweils vorvergangenen Jahres. 3Bei der Ermittlung der antragsberechtigten Schulen werden eine Führungsspanne von 1 zu 14 sowie zwei Lehrerstunden für Leitungszeit je Mitglied der erweiterten Schulleitung zugrunde gelegt.
(2) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Bekanntmachung im Rahmen der jeweils im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel die antragsberechtigten Schulen gemäß Abs. 1 für die jeweiligen Schuljahre fest.
§ 2
Verfahren
Der Antrag auf Einrichtung der erweiterten Schulleitung kann bis spätestens 31. Januar für das in diesem Kalenderjahr beginnende Schuljahr beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gestellt werden.
§ 3
Warteliste
(1) Schulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nicht zugleich unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fallen, können bis zu dem in § 2 genannten Termin ebenfalls die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beantragen; sie werden in eine Warteliste aufgenommen.
(2) Soweit die im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel durch die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung an den antragsberechtigten Schulen nicht ausgeschöpft sind, kann auch an den nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b jeweils größten Schulen der Warteliste eine erweiterte Schulleitung eingerichtet werden.
§ 3a
Übergangsvorschriften
1Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind bei einem Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung für das Schuljahr 2013/14 hinsichtlich der Anzahl der an der Schule tätigen staatlichen Lehrkräfte die gemäß Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BayEUG betreffend allgemein bildende Schulen zum 1. Oktober 2012 bzw. betreffend berufliche Schulen zum 20. Oktober 2012 erfassten Daten maßgeblich. 2Abweichend von § 2 kann der Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung für das Schuljahr 2013/14 bis spätestens 13. Dezember 2013 sowie für das Schuljahr 2014/15 bis spätestens 28. Februar 2014 gestellt werden.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. 2§ 3a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
München, den 18. Oktober 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r