100-1-I
Gesetz zur
Änderung der
Verfassung des Freistaates Bayern
– Förderung des ehrenamtlichen
Einsatzes für das Gemeinwohl –
Änderung der
Verfassung des Freistaates Bayern
– Förderung des ehrenamtlichen
Einsatzes für das Gemeinwohl –
Vom 11. November 2013
Das Volk des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Art. 121 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl.“
- 2.
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
München, den 11. November 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r