100-1-I
Gesetz
zur Änderung der
Verfassung des Freistaates Bayern
– Angelegenheiten der Europäischen Union –
zur Änderung der
Verfassung des Freistaates Bayern
– Angelegenheiten der Europäischen Union –
Vom 11. November 2013
Das Volk des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Art. 70 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Über Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Staatsregierung den Landtag zu unterrichten. 2Ist das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union betroffen, kann die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden werden. 3Ist das Recht der Gesetzgebung durch ein Vorhaben der Europäischen Union betroffen, hat die Staatsregierung bei ihren verfassungsmäßigen Aufgaben die Stellungnahmen des Landtags maßgeblich zu berücksichtigen. 4Das Nähere regelt ein Gesetz.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
München, den 11. November 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r